BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 68 /1 4 vom 2 5 . Juni 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. w egen besonders schweren Raub e s u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2 5 . Juni 2014 , an de r teilgenommen h aben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Rich terin am Landgericht als Vertrete r in der Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten M. , Rechtsanwalt als Vert eidiger für den Angeklagten V. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten H . , Justi z angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 15. November 2013 wird verworfen. Die Kosten de s Rechtsmittel s und die den Angeklagten hierdurc h entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse au f- erlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat d ie Angeklagten des besonders schweren Raub e s in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten M . und H . jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gegen den Angeklagten V . eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dies es Urteil richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten ei n- g e legte , auf die Rechtsfolgenentscheidungen beschränkte Revision der Staat s- anwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. D as vom Gen e- ralbundesanwalt nicht vertretene R echtsmittel ha t keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten am 22. Oktober 2012 entsprechend einem gemeinsamen Tatplan einen Gel d- b o ten . 1 2 3 - 4 - Der Angeklagte M. fuhr die Mitangeklagten mit einem von ihm beschafften Fahrzeug in die Nähe des zuvor von ihm und de m Angeklagten V . ausgekundschafteten späteren T atort e s und wartete im Fahrzeug . Die beiden Mitangeklagten V . und H . begaben sich zum Dor f- platz ; d er Angeklagte V. stellte sich etwas abseits. Als sich der Geldb o- te näherte, gab der Angeklagte V . dem Mitangeklagten H . ein Zeichen. H . ging auf den Geldboten zu, bat um eine Zigarette und sprü h- te ihm sodann ihrer Abrede gemäß aus kurze r Distanz Reizgas ins Gesicht. Der Geldbote ging zu Boden, umklammerte jedoch weiterhin die Geldtasche , an der d er Angeklagte H . zog . D em am Boden liegenden Geldboten trat er in die Seite . S chließlich gelang es ihm an sich zu nehmen , m it dem Angeklagten V . zum Fahrzeug zu laufen und g e- meinsam mit dem Angeklagten M. zu fliehen. Die Angeklagten teilten sich d ie Beute. Das Landgericht hat nach jeweiliger Abwägung bezüglich aller Angekla g- ten die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB für geboten e r- achtet. D ie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Stra f- rahmenwahl des Landgerichts und beanstandet zudem, dass die Rolle des A n- geklagten V. als Haupttä ter nicht mit dem erforderlichen Gewicht b e- rücksichtigt worden sei. II. D ie Strafaussprüche und d er Maßregelausspruch weisen keine die A n- geklagten begünstigende oder benachteiligende (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler auf . 4 5 6 7 - 5 - Zutreffend hat der Generalbundesa nwalt ausgeführt, dass d ie Annahme des Landgerichts, es habe sich jeweils um einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Zu di e- ser Bewertung durfte das Landgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände wegen des G e- wichts der im Einzelnen angeführten zahlreichen Milderungsgründe gelangen, ohne den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum zu verlassen. Auch gegen die konkrete Festsetzung der jeweils er kannten Strafen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Angesichts der Höhe der gegen den Angeklagten V . verhängten Freiheitsstrafe kann der Senat auch ausschließen, dass das Landgericht die nach seinen Feststellungen herausgehoben e Rolle d ies es Angeklagten bei der Strafzumessung übersehen haben könnte. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 8 9 10
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