BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 69/00 vom 3. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkunde n - fälschung und Betrug, - der gewerbsmäßigen Hehlerei in 16 weiteren Fällen sowie - der Urkundenfälschung in 28 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in drei Fällen in Tateinheit mit ve r - suchtem Betrug schuldig ist. b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o - ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a n - dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 23 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit Fälschung von Vordrucken für Euroschecks, sowie wegen Urkundenfälschung in 32 Fällen jeweils tatei n - heitlich mit Betrug, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übr i - gen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. II. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte von 1992 bis 1997 in 18 Fällen von Zwischenhändlern insgesamt 604 gestohlene Schecks zur e i - genen Verfügung, die er durch 29 Handlungen u.a. bei Banken, Postämtern und Geschäften einlöste und in drei Fällen einzulösen versuchte. Hierdurch wollte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. In zwei Fällen handelte es sich um Original-Blanko-Euroschecks, die bei Banken entwendet und danach von Unbekannten ohne Berechtigung jeweils in der Kodierzeile mit einer aufgedruckten Kontonummer versehen worden waren. Dies war dem A n - geklagten beim Ankauf bekannt. - 4 - III. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Sichve r - schaffen der gestohlenen Euroscheckvordrucke, auf die ohne Einverständnis der Bank in der Kodierzeile eine Kontonummer aufgedruckt worden war, unter den Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF fällt. § 152 a StGB erfaßt u.a. Vordrucke für Euroschecks. Darunter fallen schon nach dem Wortlaut nicht nur Blanko-Euroscheckvordrucke. Vielmehr ist auch ein bereits mit der Kodierzeile (Schecknummer, Kontonummer, Banklei t - zahl) bedrucktes Scheckformular noch ein Vordruck. Erst wenn dieser Vordruck vom Aussteller ausgefüllt und unterschrieben wird, wird er zum Scheck im Si n - ne des Scheckgesetzes (vgl. Art. 1, 2 ScheckG). Zum Ausfüllen des E u - roscheckvordrucks durch den Bankkunden gehört aber nicht das Einsetzen der Kontonummer. Die Kontonummer wird vielmehr von der Bank vor dem Aushä n - digen des Vordrucks an den Kunden in der Kodierzeile aufgedruckt. Durch das unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener Scheckvordrucke wird im Sinne von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ein falscher Vordruck hergestellt. Denn der scheinbare Aussteller des Vordrucks, die bez o - gene Bank, ist insoweit mit dem tatsächlichen nicht identisch, weil der Vordruck von der Bank nicht für das in der Kodierzeile genannte Konto ausgegeben wurde. Die in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des Tatb e - stands, nach der das unberechtigte Kodieren im übrigen echter Scheckvo r - drucke von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF nicht erfaßt werde, da die Kodierzeile nicht zu dem Formular gehöre (Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. 2; Rudolphi in SK-StGB § 152 a Rdn. 5 jeweils zu § 152 a StGB nF; Puppe in NK- - 5 - StGB § 152 a Rdn. 12) läßt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten. § 152 a StGB aF ist durch Art. 1 Nr. 5 des 2. WiKG vom 15. Mai 1986 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Unmittelbarer Anlaß hierfür war ein teilweise freisprechendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 1983 (wistra 1985, 241),
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