BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 69/07 vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2006 wird 1. das Verfahren nach 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt wurde durch - Einreichung eines Verrechnungsschecks 374ber 20.730,90 200 - adressiert an die C. GmbH - am 1. Oktober 2005 (Fall 94 der Anklage) und - Einreichung des Schecks 374ber 7.327,40 200 - adressiert an die K. GmbH - am 9. Dezember 2005 (Fall 95 der Anklage); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; 2. das vorgenannte Urteil im Schuldspruch mit den Feststel-lungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wor-den ist wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung durch - Einreichung des "Orderschecks" 374ber 1.909,24 200 (O. , Fall 111 der Anklage), - Einreichung des Schecks 374ber 14.624,98 200 (P. , Fall 112 der Anklage); 3. das Urteil im Schuldspruch weiter dahin ge344ndert, dass - in vier F344llen des Diebstahls die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses und - 4 - - bei der versuchten Abhebung von dem Sparbuch E. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Betruges entf344llt; 4. in dem als Computerbetrug abgeurteilten Fall der Geldab-hebung vom 30. September 2005 in H366he von 250 200 wird eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt; 5. das Urteil aufgehoben a) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe, soweit der Angeklag-te wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Miss-brauch von Ausweispapieren (versuchte Abhebung vom Sparbuch E. ) verurteilt ist; b) im Gesamtstrafenausspruch. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts Frankfurt am Main zur374ckverwiesen. III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen - 5 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des "schweren Diebstahls in Tat-einheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in f374nf F344llen, des schweren Be-truges in 19 F344llen (wobei es in einem Fall beim Versuch blieb), in zwei F344llen tateinheitlich mit Urkundenf344lschung, in dem Versuchsfall tateinheitlich mit Ur-kundenf344lschung und Ausweismissbrauch, ferner des schweren Computerbe-trugs in 15 F344llen" f374r schuldig befunden. Es hat den Angeklagten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 Der Angeklagte wendet sich mit der allgemein erhobenen Sachr374ge ge-gen seine Verurteilung. Seine Revision hat teilweise Erfolg. 2 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Ange-klagte ab August bis zum 14. Dezember 2005 mindestens f374nfmal Zugang zum Postverteilraum eines Postamtes in Frankfurt am Main. In mindestens zwei die-ser F344lle 366ffnete er das T374rschloss mit einem gebogenen Draht. Dort liegende Postsendungen nahm er stapelweise mit nach Hause und 366ffnete sie zum Teil. Dabei fielen ihm u. a. Bank- und Kreditkarten, Schecks, Schreiben mit PIN-Nummern etc. - nach denen er gezielt suchte - in die H344nde. Die Schecks l366ste der Angeklagte 374berwiegend auf Konten zweier Gesch344digter (F. und G. ) ein, 374ber deren EC-Karten nebst zugeh366rigen PIN-Nummern er aufgrund der Diebst344hle ebenfalls verf374gte. Von den Konten der beiden Gesch344digten hob der Angeklagte mittels der EC-Karten 15-mal Geldbetr344ge zwischen 200 und 2.000 200 ab. Mittels einer erbeuteten Mastercard t344tigte der Angeklagte in 14 F344llen Eink344ufe im Wert zwischen 44 200 und 899 200. Schlie337lich versuchte der 3 - 6 - Angeklagte in einem Fall vergeblich von einem erbeuteten Mietkautionsspar-buch unter Vorlage einer gef344lschten Vollmacht und eines fremden Passes Geld abzuheben. II. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Anklagef344llen 94 (Einreichung eines Verrechnungsschecks 374ber 20.730,90 200 - adressiert an die C. GmbH - am 1. Oktober 2005) und 95 (Einreichung des Schecks 374ber 7.327,40 200 - adressiert an die K. GmbH - am 9. Dezember 2005) gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig ein. Durch die Ein-stellung entf344llt der Schuld- und Strafausspruch f374r diese beiden F344lle des Be-truges. 4 2. Soweit der Angeklagte jeweils wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-kundenf344lschung hinsichtlich der Einl366sung des "Orderschecks" 374ber 1.909,24 200 der Firma O. und der Einl366sung des "Schecks" 374ber 14.624,98 200 der Fir-ma P. verurteilt worden ist, tragen die bisherigen Feststellungen die Ver-urteilung nicht. 5 Es fehlen hinreichende Feststellungen, um welche Art von Schecks es sich in diesen F344llen handelte. H344tte es sich um Inhaberschecks gehandelt, k366nnte es bereits an einer f374r die Verm366gensverf374gung relevanten T344u-schungshandlung gefehlt haben, da der Einreicher eines Inhaberschecks re-gelm344337ig schon durch dessen Besitz legitimiert wird (vgl. BayObLG NJW 1999, 1648, 1649). 6 Bei dem Scheck der Firma O. lag nach den Feststellungen der Strafkammer zwar ein "Orderscheck" vor. Es fehlt aber auch hier an der Fest- 7 - 7 - stellung, ob es sich um einen Inhaberscheck gehandelt hat oder nicht, was auch bei einem Orderscheck der Fall sein kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 ScheckG und BayObLG NJW 1999, 1648, 1649). Dass der Angeklagte die Schecks jeweils auf der R374ckseite mit dem Vermerk der Weitergabe an einen Dr. J. versehen hat, spricht zwar in-diziell gegen das Vorliegen eines Inhaberschecks. Die Feststellungen erlauben aber nicht die Annahme eines vollst344ndigen Indossaments, da im Urteil nicht mitgeteilt wird, ob der Vermerk unterschrieben und die nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ScheckG erforderliche Unterschrift vom Angeklagten unter fal-schem Namen geleistet wurde. Angesichts dessen begegnet auch die Verurtei-lung wegen jeweils tateinheitlich begangener Urkundenf344lschung durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. 8 3. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in f374nf F344llen verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch wegen Verletzung des Briefgeheimnisses nur in einem Fall Bestand. 9 a) Dass die Strafkammer die 93 entwendeten Briefsendungen nicht im Einzelnen den f374nf Diebstahlstaten zugeordnet hat, ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat einger344umt, in mindestens f374nf F344llen Briefsendungen aus dem Postverteilraum entwendet zu haben. Ein Freispruch kommt danach nicht in Betracht, auch wenn er diese Taten innerhalb des Tat-zeitraums nicht n344her nach Tatzeit und Beute konkretisieren konnte. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausf374hrt, lassen sich jedoch anhand einzelner Gegenst344nde, bei denen der Zeitpunkt der Entwen-dung auf wenige Tage oder eine Woche eingegrenzt werden kann, f374nf vonein-ander getrennte, sich nicht 374berschneidende Zeitr344ume feststellen, w344hrend derer der Angeklagte Briefsendungen aus dem Postamt wegnahm und denen 10 - 8 - sich ein Teil der entwendeten Briefsendungen anhand der Urteilsfeststellungen jeweils eindeutig zuordnen l344sst. Es handelt sich hierbei um die Zeitr344ume zwi-schen dem 8. und dem 19. September 2005 (Fall 1), zwischen dem 11. und dem 17. November 2005 (Fall 6), zwischen dem 19. und dem 25. November 2005 (Fall 2), zwischen dem 1. und 9. Dezember 2005 (Fall 3) sowie zwischen dem 10. und dem 14. Dezember 2005 (F344lle 15, 16, 18, 52, 74, 75, 78, 80, 82, 87, 91). Soweit die Entwendung der 374brigen Briefsendungen nach den Feststel-lungen des Landgerichts zum Tatzeitraum mehreren der f374nf Einzeltaten zuge-ordnet werden k366nnten, liegt der Sache nach eine Verurteilung auf mehrdeuti-ger Tatsachengrundlage vor. Eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachen-grundlage ist dann gegeben, wenn der Richter davon 374berzeugt ist, dass einer der mehreren m366glichen Geschehensabl344ufe mit Sicherheit gegeben ist, die Unsicherheit dar374ber, welcher es ist, allein in der gedanklichen Vorstellung liegt, dass es auch der andere von ihnen sein k366nnte (BGHSt 12, 386, 388 f.; Scho-reit in KK 5. Aufl. 247 261 Rdn. 73). Das ist hier der Fall. Die Strafkammer geht aufgrund des Gest344ndnisses des Angeklagten von f374nf Diebstahlstaten aus. Die einzelnen entwendeten Briefsendungen m374ssen sich dementsprechend zwangsl344ufig einer dieser Taten zuordnen lassen, wobei nicht aufkl344rbar ist, welcher Diebstahlstat genau. 11 Die alternativ m366glichen Verhaltensweisen des Angeklagten sind auch rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (vgl. dazu BGHSt 1, 275, 276; 25, 182, 184). Die Strafkammer hat - das zeigt die gleichm344337ige Festsetzung von Einzelstrafen von zehn Monaten - ersichtlich auch der jeweils entwendeten Zahl von Briefsendungen bzw. ihrem Inhalt keine Bedeutung f374r die Strafh366he bei-gemessen. Das h344lt sich im vorliegenden Fall im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, da der Angeklagte verschlossene Briefsendungen entwendete, de- 12 - 9 - ren Inhalt und deren Werthaltigkeit er nicht kannte. Ob er also bei jeder Tat gr366337ere oder kleinere Verm366genswerte durch den Diebstahl einer mehr oder minder gro337en Zahl von Postsendungen an sich brachte, konnte der Angeklag-te zum Tatzeitpunkt noch nicht wissen. Somit ist sicher ausgeschlossen, dass sich diese Handhabung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben k366nn-te. b) Die tateinheitliche Verurteilung wegen einer Verletzung des Briefge-heimnisses hat nur in einem Fall Bestand. Der nach 247 205 Abs. 1 StGB erfor-derliche Strafantrag wurde, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausf374hrt, wirksam nur seitens des Unternehmens G. bez374glich der an den Gesch344dig-ten R. 374bersandten Kreditkarte sowie seitens der Privatkunden AG & Co. KGaA hinsichtlich einer an ihren Kunden St. abgesandten Monats-abrechnung (F344lle 5 und 10 der Anklage) gestellt. Diese beiden Briefsendungen wurden aber nicht ausschlie337bar bei einer einzigen Diebstahlstat entwendet. Die f374r den Fall 5 als m366glich festgestellte Tatzeit (7. September bis 11. No-vember 2005 [erster Einkauf]) kann zu den Tatzeitr344umen 1 oder 2 geh366ren, die f374r den Fall 10 (15. November bis 14. Dezember 2005) zu den Tatzeitr344umen 2, 3, 4 oder 5. Damit kann die Tatzeit f374r beide F344lle in dem Tatzeitraum 2 (11. bis 17. November 2005) zusammentreffen. Zu Gunsten des Angeklagten ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Briefgeheimnisses nur bei einer Tat tateinheitlich verwirklicht wurde. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-chend berichtigt. 13 c) Da auszuschlie337en ist, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtli-cher Beurteilung niedrigere Einzelstrafen verh344ngt h344tte, k366nnen diese beste-hen bleiben. Die Strafkammer hat die tateinheitliche Verwirklichung zweier Straftatbest344nde nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt. 14 - 10 - 4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tat-einheit mit Urkundenf344lschung und Missbrauch von Ausweispapieren im Hin-blick auf die versuchte Abhebung von 3.500 200 von einem entwendeten Spar-buch unter Vorlage des ebenfalls entwendeten echten Personalausweises des Dr. J. , h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 15 Der hier in der Vorlage des Sparbuches und des fremden Ausweispa-piers liegende Betrugsversuch ist eine mitbestrafte Nachtat zu dem vorherge-henden Diebstahl durch welchen der Angeklagte das Sparbuch erlangt hat (vgl. BGH StV 1992, 272; NStZ 1993, 591). 16 Die mitbestrafte Nachtat ist eine selbst344ndige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erf374llende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der T344ter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, aus-nutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren - funktionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-) Haupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bed374rfnis besteht, sie neben der Haupttat selbst344ndig zu bestrafen (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor 247 52 Rdn. 151). Voraussetzung f374r die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Gesch344digten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht 374ber das durch die Haupttat verursachte Ma337 hinaus erweitert wird (BGHSt 5, 295, 297; 6, 67, 68; Rissing-van Saan aaO Vor 247 52 Rdn. 153). 17 Hier hat der Angeklagte nur versucht, den im Sparbuch verk366rperten, be-reits durch die Diebstahlstat erlangten, Wert zum Nachteil des gleichen Ge-sch344digten zu realisieren. Die Verurteilung wegen Urkundenf344lschung in Tat-einheit mit Missbrauch von Ausweispapieren kann demgegen374ber bestehen 18 - 11 - bleiben (vgl. BGH wistra 1999,108). Der Angeklagte hat das fremde Ausweis-papier zum Zwecke der Identit344tst344uschung verwendet. Insoweit war der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren und der Ein-zelstrafenausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher W374rdigung eine niedrigere Einzelstrafe als "12 Monate" verh344ngt h344tte, da sie gerade in dieser Tat straferschwerend eine "erh366hte kriminelle Energie" gegeben sieht. 19 5. Die Verurteilung wegen Computerbetruges in 15 F344llen begegnet kei-nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 20 a) Bei den F344llen des Computerbetruges handelt es sich hier nicht um mitbestrafte Nachtaten zu etwaigen vorangegangenen betr374gerischen Scheck-einl366sungen auf die Konten F. und G. . Das w344re nach den oben ge-nannten Grunds344tzen nur dann der Fall, wenn durch die Abhebungen derselbe Gesch344digte betroffen w344re wie durch die (ggf. betr374gerische) Einl366sung der Schecks und der Schaden qualitativ nicht 374ber das hier durch die Scheckeinl366-sungen verursachte Ma337 ausgeweitet wurde. Das l344sst sich unter den gegebe-nen Umst344nden aber nicht mehr zuverl344ssig feststellen, so dass die Grunds344tze der Postpendenzfeststellung zur Anwendung kommen. Ist ungewiss, ob der Angeklagte sich bereits (auch) im Rahmen einer etwaigen Vortat strafbar ge-macht hat, dann kann die Tatbestandsm344337igkeit des Nachtatverhaltens auch nicht entfallen. Es beh344lt seine urspr374ngliche Bedeutung (BGHSt 35, 86, 90; BGHR StGB 247 1/Wahlfeststellung Postpendenz 5; BGH, Beschl. vom 20. Okto-ber 1999 - 5 StR 492/99; Rissing-van Saan LK aaO Vor 247 52 Rdn. 162) - im vorliegenden Fall als strafbarer Computerbetrug. 21 aa) Sicher feststellbar ist hier, dass durch die unberechtigte Abhebung von Geldautomaten, den betroffenen Geldinstituten ein Schaden entstanden ist. 22 - 12 - Das durch den Geldautomaten ausgezahlte Bargeld wird aus dem Verm366gen des Geldinstituts ausgefolgt (BGH NStZ 2001, 316; vgl. auch BGHSt 38, 120, 122). Die auszahlende Bank hat grunds344tzlich gegen374ber dem Kontoinhaber, auf dessen Konto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belas-tungsbuchungen vorgenommen werden, keinen Aufwendungsersatzanspruch nach den 247247 670, 675 Abs. 1 BGB; denn die Auszahlung ist nicht aufgrund wirksamer Weisung des Berechtigten (im Sinne von 247 665 BGB) sondern durch das Handeln eines Unbefugten erfolgt (BGH NStZ 2001, 316; NJW 2001, 286 f.). Gesch344digt ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht der Kontoin-haber, sondern die Bank. Der bei der auszahlenden Bank eingetretene Verm366-gensschaden wird auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer saldierenden Be-trachtungsweise durch einen unmittelbar durch die in Rede stehenden Verm366-gensverf374gung herbeigef374hrten Ersatzanspruch gegen den Kontoinhaber kom-pensiert (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 316, 317). Ein etwaiger Schadensersatz-anspruch der auszahlenden Bank gegen die Kontoinhaber F. und G. , die aufgrund des Diebstahls des Angeklagten nie in den Besitz von EC-Karten und PIN-Nummern gelangt sind, erscheint schon mangels eines vorwerfbaren Verhaltens der Kontoinhaber ausgeschlossen. Er w344re im 334brigen aber auch regelm344337ig keine Kompensation im oben genannten Sinne (vgl. BGH NStZ 2001, 316, 317). Anderweitige, unmittelbar durch die Verm366gensverf374gung her-beigef374hrte Anspr374che der auszahlenden Bank gegen die Kontoinhaber, die zu einer solchen Kompensation geeignet w344ren, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Verm366gen der Kontoinhaber zun344chst durch die unbe-rechtigten Scheckgutschriften gemehrt wurde, 344ndert daran nichts, da insoweit andere - mit der Automatenabhebung nicht zusammenh344ngende - R374ckabwick-lungsverh344ltnisse bestehen. bb) Im vorliegenden Fall ist hingegen ungekl344rt, wer durch die unberech-tigten vorangegangenen Scheckeinl366sungen gesch344digt wurde. Die Einl366sung 23 - 13 - von "Schecks im Gesamtwert von 20.442,40 200" auf das Konto F. - die Basis der Abhebungen an Geldautomaten von diesem Konto war - ist von der Straf-kammer zu Recht nicht als Betrug abgeurteilt worden, da dieser Komplex nicht angeklagt war. Soweit den Abhebungen an Geldautomaten vom Konto G. die Einl366sung des an die Firma K. GmbH adressierten Schecks 374ber 7.327,40 200 zu Grunde lag (insoweit hat der Senat das Verfahren nach 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt), ist ebenfalls nicht aufgekl344rt, dass Scheck-einl366sung und Geldabhebungen zum Nachteil desselben Gesch344digten gingen. Der Umstand, dass der Scheck bei der R. S. eingel366st wurde, die Abhebungen aber an Geldautomaten in Frankfurt am Main get344tigt wurden, spricht dagegen, dass hier dasselbe Geldinstitut gesch344digt wurde. b) Soweit die Strafkammer es vers344umt hat, f374r die Abhebung vom Konto F. am 30. September 2005 in H366he von 250 200 eine Einzelstrafe festzuset-zen, holt der Senat dies nach (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 2004 - 1 StR 44/04). Es liegt ersichtlich ein Fassungsversehen vor. Aus den Einzelstra-fen f374r die 374brigen F344lle des Computerbetruges wird erkennbar, dass die Straf-kammer f374r diesen Fall, in dem der Schaden unter 1000 200 lag, eine Einzelstrafe von sieben Monate verh344ngt h344tte. Der Senat schlie337t aus, dass in diesem Fall eine niedrigere Einzelstrafe in Betracht gekommen w344re. 24 6. Die Aburteilung der Eink344ufe mit der gestohlenen Mastercard des Ge-sch344digten R. als Betrug in 14 F344llen begegnet ebenfalls keinen durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. 25 a) Zutreffend ist die tatmehrheitliche Aburteilung der Eink344ufe mit der Mastercard als Betrug in 14 F344llen. Die Verwendung der Mastercard stellt ins-besondere keine mitbestrafte Nachtat zum vorangehenden Diebstahl dar. Mit 26 - 14 - der Entwendung der Mastercard und der Zueignung durch den T344ter tritt noch kein Verm366gensschaden ein, weil diese den Wert, auf den mit ihrer Nutzung zur374ckgegriffen werden kann, nicht selbst verk366rpert; sie verbrieft keine Forde-rung (vgl. BGH NStZ 2001, 316 - zur Scheckkarte -). Diesbez374glich kann f374r eine Kreditkarte nichts anderes gelten, als f374r eine Scheckkarte. Der Verm366-gensschaden des Einzelh344ndlers oder des Kreditkartenunternehmens tritt erst durch die missbr344uchliche Verwendung der Mastercard ein. b) Dass die Strafkammer trotz erheblich variierender Schadenssummen jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten erkannt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Einzelstrafen halten sich im unteren Bereich des f374r ge-werbsm344337igen Betrug nach 247 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB geltenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 27 7. Aufgrund des ver344nderten Schuldspruchs und des Fortfalls mehrerer Einzelstrafen kann der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe keinen Bestand ha-ben. 28 Soweit der Senat das Urteil im Einzel- und Gesamtstrafausspruch aufge-hoben hat, konnten die zugeh366rigen Feststellungen bestehen bleiben. Erg344n-zende Feststellungen sind m366glich. 29 - 15 - 8. F374r den neu zu fassenden Schuldspruch weist der Senat schlie337lich darauf hin, dass es einer Aufnahme der Verwirklichung eines besonders schwe-ren Falls des Diebstahls, des Betruges oder des Computerbetruges in den Ur-teilstenor nicht bedarf (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 260 Rdn. 25). 30 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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