ECLI:DE:BGH:2018:030518B2STR69.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 69/18 vom 3. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 3. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Köln vom 24. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung i n einem psychiatrischen Krankenhaus a n- geordnet. Hiergegen richtet sich seine auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge begründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen un d Wertungen getroffen: 1 2 - 3 - 1. Der Angeklagte leidet an einer organisch bedingten paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie mit der Folge eines Eifersuchtswahns und akustischer Halluzinationen. Er lernte im Jahr 2014 die Nebenklägerin kennen und hatte mit die ser eine intime Beziehung, die zunächst harmonisch verlief. Ende des Jahres 2016 kam es vermehrt zu Unstimmigkeiten infolge grundloser Eifersucht des Angeklagten. Im April 2017 trennte sich die Nebenklägerin en d- gültig von ihm. Nachdem der Angeklagte vielfa ch ohne Erfolg versucht hatte, telefonisch Kontakt mit der Nebenklägerin aufzunehmen, suchte er sie am 14. Mai 2017 gegen 17.00 Uhr an ihrer Wohnung auf. Die Nebenklägerin wollte ihn nicht hereinlassen und versteckte sich im Schlafzimmer, das an der Rüc k- se ite des Hauses gelegen war. Der Angeklagte begab sich in den Hinterhof, schaute durch das Schlafzimmerfenster und klopfte an das Fenster. Die Nebenklägerin erklärte sich daher dazu bereit, mit ihm zu sprechen, aber nur vor dem Haus. Als sie die Wohnungstü r öffnete, stand der Angeklagte plötzlich vor ihr und schob sie in die Wohnung zurück. Er drückte sie dort auf einen Stuhl und versuchte, sie zu küssen, was sie abwehrte. Er gab ihr leichte Schläge auf die Wange. Dann öffnete er seine Hose, holte den Penis heraus und verlangte Oralverkehr. Die Nebenklägerin hielt die Hand vor ihren Mund, so dass es dem Angeklagten nicht gelang, ihr den Penis in den Mund zu stecken. Er zog sie daraufhin ins Schlafzimmer und entkleidete sie gegen ihren Willen. Er warf sie auf das Bett, drang mit einem Finger in ihre Scheide ein und versuchte, ihre Beine auseinanderzudrücken, um den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie wehrte dies ab, indem sie die Beine zusammenpresste. Der Angeklagte forderte erneut Oralverkehr, was die Nebenklä gerin verweigerte. Schließlich forderte er sie auf, sich eine Sonnenbrille aufzusetzen, damit er ein Foto machen könne. Die Nebenklägerin schlug ihm die Sonnenbrille aus der Hand. 3 - 4 - Im Verlauf des Geschehens erschien die Schwester der Nebenklägerin, die Z eugin R . , mithilfe eines eigenen Schlüssels in der Wohnung, da sie einen vereinbarten Anruf der Nebenklägerin nicht erhalten hatte. Sie sah den Angeklagten mit herunter gezogener Hose und nacktem Oberkörper auf ihrer Schwester liegen, die weinend um Hilfe rief. Sie forderte den Angeklagten auf, von der Nebenklägerin abzulassen. Der Angeklagte reagierte nicht darauf, so n- dern lächelte die Zeugin R . nur an. Deshalb rief sie die Polizei. Bei Eintreffen der Polizeibeamten M . und B . war de r Angeklagte vollständig bekleidet, kniete auf dem Bett über der Nebenklägerin und redete auf diese ein. Die Nebenklägerin war nackt, wirkte eingeschüchtert und weinte. D ie Beamten forderten den Angeklagten mehrmals auf, von ihr abzulassen, worauf er jed och nicht reagierte. Deshalb wurde er schließlich von dem Polize i- beamten B . vom Bett heruntergezogen und auf dem Boden fixiert. Zur Spu - rensicherung wurden ihm Papiertüten über die Hände gestülpt. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklag te zur Tatzeit schuldfähig gewesen sei. Jedoch sei sein Hemmungsvermögen aufgrund krankheitsbedingter Enthemmung und Hypersexualität erheblich vermindert gewesen. II. Die Revision ist begründet. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei be i der Beg e- hung der Tat zwar infolge seines hirnorganisch bedingten Psychosyndroms in 4 5 6 7 8 - 5 - a) Für die Frage eines Aussch lusses der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB kommt es darauf an, in welcher Weise sich eine festgestellte psychische Störung, die ein gesetzliches Eingangsmerkmal erfüllt, bei der Tat auf die U n- rechtseinsicht und die Handlungsmöglichkeiten des Täters ausgewi rkt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2014 2 StR 235/14, BGHR StGB § 20 Psychose 3; BGH, Urteil vom 30. März 2017 4 StR 463/16, NStZ - RR 2017, 165, 167). Eine Wahnerkrankung schließt Unrechtseinsicht nicht generell, bei einem akuten Schub abe r in aller Regel aus. Wenn das Tatgericht bei Vorliegen eines hirnorganisch bedingten Psychosyndroms lediglich von eingeschränkter Steuerungsfähigkeit ausgeht, hat es dies nachvollziehbar darzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2017 2 StR 359 /17). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände. Das Landgericht ist den Ausführungen des psychiatrischen Sachve r- ständigen Dr. J . gefolgt, der ausgeführt hat, es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte die Tat unt er dem Einfluss eines akuten Kran k- heitsschubs begangen habe. Akustische Halluzinationen seien nicht geschildert worden. Weil der Angeklagte die Vergewaltigung aufgrund einer Störung durch die Schwester der Nebenklägerin abgebrochen habe, sei davon auszugeh en, dass er noch zur Situationserfassung in der Lage war. b) Diese Überlegungen sind lückenhaft. Das Landgericht hat die Anknüpfungstatsachen zu den Ausführungen des Sachverständigen in den Aussagen der Zeugen R . , M . und S . bestätigt - klagten erkannt, aber nicht über wahnhafte Äußerungen berichtet hatten. Die Zeugin M . hatte jedoch angegeben, der Angeklagte habe abwesend bezie - hungsweise fröhlich gewirkt. Er habe nicht v erstanden, was passiert sei; habe 9 10 11 12 - 6 - eine verlangsamte Reaktion gezeigt und habe es lustig gefunden, als ihm Papiertüten über die Hände gezogen wurden. Sein Zustand sei während der Ermittlungsmaßnahmen gleichbleibend geblieben. Er habe die ganze Zeit undeut lich gesprochen. Mit diesen Bekundungen setzt sich die Urteilsbegründung nicht im Hi n- blick auf die Frage auseinander, ob darin ein tatzeitnahes Symptom der Wahnerkrankung zu sehen ist. Diese Er wägung ist zu Unrecht unterblieben. Allein die Tatsache, da ss vom Angeklagten selbst oder von Zeugen nicht über die Äußerung von Wahngedanken des Angeklagten zur Tatzeit berichtet wurde, machte die Er wägun g nicht entbehrlich. Das gilt auch deshalb, weil das Lan d- gericht die späteren Erläuterungen des Angeklagten zu m Tatgeschehen als 13 - 7 - 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zur Schuldfrage auf dem Erörterungsmangel beruht. Er hebt auch den Maßregelausspruch auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt stimmige Bewertung zu ermöglichen. Schäfer RiBGH Dr. Appl Krehl befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Eschelbach Ri'inBGH Dr. Bartel befindet sich im Urlaub und ist deshalb geh indert zu unterschreiben. Schäfer 14
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