BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 70/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 1.a) und 3. auf dessen Antrag - und nach Anh366rung des Be-schwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 8. Oktober 2009 a) dahin ge344ndert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge entf344llt; der Angeklagte ist somit verurteilt wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344l-len, jeweils tateinheitlich begangen mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmit- 1 - 3 - teln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensr374gen und auf die Ver-letzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmit-tel hat mit der Sachr374ge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch war, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, zu 344ndern. Wird - wie hier - neben dem Merkmal des Bandenhandels auch das der Einfuhr verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (st. Rspr., vgl. BGH BtMG 247 30 a Konkurrenzen 1; Senatsbeschl374sse vom 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06 und vom 24. Oktober 2007 - 2 StR 232/07). Insoweit kommt der Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbst344ndige rechtliche Bedeutung zu. 2 2. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt auch zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Aus den Strafzumessungserw344gungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Landgericht bei s344mtlichen Taten die Verletzung von je-weils zwei Strafgesetzen, damit also die Einfuhr von Bet344ubungsmitteln, straf-erschwerend gewertet hat. Zwar kann das Verbringen der Bet344ubungsmittel 374ber die Grenze zum Zwecke des Handeltreibens strafsch344rfend ber374cksichtigt werden (BGH, Beschl. vom 4. April 2006 - 3 StR 47/06). Gleichwohl vermag der Senat hier nicht sicher auszuschlie337en, dass die Strafkammer bei richtiger Be-urteilung des Konkurrenzverh344ltnisses niedrigere Freiheitsstrafen verh344ngt h344t-te. 3 - 4 - Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Erg344n-zende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind m366glich. 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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