BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/07 vom 21. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 10. Mai 2006 im Ausspruch 374ber die Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten mit der Ma337-gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Ent-scheidung 374ber diese Gesamtfreiheitsstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wegen schweren Menschenhandels in Tat-einheit mit Menschenhandel und Zuh344lterei sowie wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18. Juni 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen mehrerer nach dem 18. Juni 2004 begangenen Taten zu einer wei-teren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dar-374ber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung ange- 1 - 3 - ordnet und diesen zur Zahlung von Schmerzensgeld an eine Nebenkl344gerin verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 25. Januar 2007 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und - mit Ausnahme der Ver-h344ngung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten - gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet. 2 Nur der vorgenannte Gesamtstrafenausspruch kann aus Rechtsgr374nden keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es - wie es im Nachhinein selbst erkannt hat (UA S. 56) - vers344umt, bei der Bildung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten hinsichtlich der vom Angeklagten bis zum 18. Juni 2004 begangenen Straftaten die f374r die K366rperverletzung vom 11. Februar 2002 verh344ngte Freiheitsstrafe von drei Monaten zu ber374cksichtigen. Insoweit bedarf es einer neuen Gesamtstrafenbildung. 3 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden. Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach 247 462 a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht. 4 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kos-tenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vor-zubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, 5 - 4 - der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH NStZ 2005, 163). Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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