BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/09 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 19. September 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Rechtsmittel ist bereits nicht zul344ssig. Der Revisionsf374hrer hat - wie er selbst einr344umt - sein Rechtsmittel nur deshalb eingelegt, um einer gleichzei-tig erhobenen Haftbeschwerde Nachdruck zu verleihen. In der Rechtsmittel-schrift hei337t es u. a.: 1 "Der Unterzeichner m366chte insbesondere namens und in Vollmacht f374r den Angeklagten klargestellt wissen, dass die vorbenannte Revision ebenfalls von ihm im eigentlichen Sinne nicht durchgef374hrt werden m366ch-te. 205 Der Angeklagte sowie sein Verteidiger w374rden das Rechtsmittel in dem Moment zur374ckziehen, wo auf die Beschwerde hin der Untersuchungs-haftbefehl aufgehoben wird. 205" - 3 - Damit verfolgt der Angeklagte erkennbar kein sachliches Ziel im Rahmen des Revisionsverfahrens; ein Rechtsmittel, dessen Durchf374hrung erkl344rterma-337en davon abh344ngig gemacht wird, dass eine Haftbeschwerde erfolglos bleibt, ist unzul344ssig (LR-Hanack StPO 25. Aufl. vor 247 296 Rdn. 22 f. m.w.N.). 2 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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