BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 71/15 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdefüh rer s am 16. September 2015 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser unter Fre i- sprechung im Übrigen wegen Raubes in zwei Fällen, Die b- stahls in fünf Fällen sowie wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt wird; b) im Ausspruch über die im Fall II 1.1 der Urteilsgründe w e- gen Nötigung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten aufgehoben; diese Einzelstrafe entfällt. 2. Die weiterge hende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten S. wegen Raubes, Diebstahls in sechs Fällen, zweifachen Betruges und wegen Nötigung zu einer Gesam t- f reiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Änderung des S chuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im 1 - 3 - Übrigen bleibt das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Genera l- bundesanwalts ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen hatten sich u.a. der Angeklagte sowie seine Mi tangeklagten St. und K. darauf spezialisiert, Trickdiebstähle nach der "Wasserwerker - Methode" zu begehen. D iese Methode zielt darauf ab, a l- leinstehende betagte Seniorinnen, die altersbedingt in ihrem Seh - , Hör - , Denk - und Gehvermögen eingeschränkt sind, in ihren Wohnun gen zu bestehlen. Die älteren Damen wurden zuvor ausgespäht, wobei sich deren potentielle Opfere i- genschaft z.B. aus dem Angewiesensein auf einen Rollator als fahrbare Gehhi l- fe erschloss. Der Tatablauf gestaltete sich so, dass der Angeklagte S . und im Rege lfall der Mitangeklagte St. , die beide ansonsten keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgingen und so ihren Lebensunterhalt bestritten, arbeitste i- lig zusammenwirkten. Der Angeklagte S . übernahm die Rolle des "Able n- kers", indem er an der Woh nungstür klingelte und sich als Mitarbeiter der Wa s- serwerke ausgab. Zur Legitimation wurde den zumeist sehbehinderten Opfern irgendein kleiner "Ausweis" oder eine Plastikkarte kurz vorgehalten. Unter dem Vorwand, die Wasserleitungen überprüfen zu müssen, v erschaffte sich der A n- geklagte S . Zutritt zur Wohnung, ließ beim Betreten derselben die Wo h- nungstür offen stehen und lenkte das Tatopfer sodann ab, indem er Scheina r- beiten verrichtete. Währenddessen gelangte der Mittäter St . unbemerkt in die W ohnung und entwendete dort Bargeld sowie den Schmuck der alten D a- men, darunter auch wertvolle Erbstücke. Die auf diese Weise bestohlenen O p- fer litten in der Folgezeit sehr darunter, in ihrer eigenen Wohnung den Tätern hilf - und wehrlos ausgeliefert gewesen zu sein. Einige von ihnen unterließen es sogar aus Scham, Strafanzeige zu erstatten. 2. a) Im Fall II 1.1 der Urteilsgründe begab sich der Angeklagte am 14. März 2013 zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter zur Wo h- 2 3 - 4 - nung der zur Tatzeit 90 - jähri gen gehbehinderten Sch . . Nachdem diese auf sein Klopfen die Tür einen kleinen Spalt breit geöffnet hatte, hielt er der G e- schädigten einen angeblichen Ausweis der Stadtwerke vor und begehrte Ei n- lass. Ohne hereingebeten worden zu sein, schob er g egen deren Willen die Tür gewaltsam auf, so dass die Geschädigte mit ihrer Gehhilfe gegen die Garder o- be gedrückt wurde und sich den Kopf stieß. Dabei drängelte sich der Angekla g- te in die Wohnung und versperrte der Geschädigten die Sicht. Währenddessen schl ich der Mitt äter in die Wohnung, durchsuchte diese und erbeutete neben Bargeld Schmuck im Wert von etwa 7.000 Euro. b) Soweit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall wegen Nöt i- gung in Tatmehrheit mit Diebstahl schuldig gesprochen hat, hält dies re chtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, sind das gewaltsame Eindringen und die Wegnahmehandlungen aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs über das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat im Rechtssinne anzusehen. Dies führt jedoch nicht zu einer Strafbarkeit wegen tateinheitlich begangener Nöt i- gung und Diebstahl, sondern erfüllt den Tatbestand des Raubes, weil das g e- waltsame Eindringen die sich unmittelbar anschließende Wegna hmehandlu n- gen durch den Mittäter ermöglichen sollte. Einer entsprechenden Schuldspruchänderung durch den Senat steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte hinsichtlich seiner Verurteilung Revis i- on eingelegt hat. § 358 Abs. 2 StPO verbi e tet lediglich ei ne dem Angeklagten nachteilige Änderung der Rechtsfolgen, nicht aber eine Verschärfung des Schuldspruchs. Auch § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der zum objektiven Tatgeschehen insoweit geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 4 5 - 5 - Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung im Fall II 1.1 der Urteil s- gründe und die damit einhergehende Schuldspruchänderung führt zwar zum Wegfall der vom Landgericht ausgeurteilten Nötigung und der für diese ve r- hängten Einzelfrei heitsstrafe von sechs Monaten; sie führt aber nicht zu einer Verringerung des Unrechts - und Schuldgehalts der Tat. Auch mit Blick auf die im Übrigen verhängte n Einzelstrafe n schließt der Senat aus, dass die Stra f- kammer bei zutreffender rechtlicher Bewertun g eine niedrigere Gesamtfre i- heitsstrafe verhängt hätte. Fischer Appl Krehl Ott Zen g 6
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