BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 71/15 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Septe m- ber 2015 , an der teilgenommen haben: Vor sitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Bundes anw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vert reter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S . freigesprochen wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurü ckverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten S. wegen Raubes, Diebstahls in sechs Fällen, zweifachen Betruges und wegen Nötigung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und ihn im Ü brigen freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen hatten sich u.a. der Angeklagte sowie seine Mitangeklagten St . und K . darauf spezialisiert, Trickdiebstähle nach der "Wasserwerker - Methode" zu begehen. D iese Methode zielt darauf ab, a l- leinstehende betagte Seniorinnen, die altersbedingt in ihrem Seh - , Hör - , Denk - und /oder Gehvermöge n eingeschränkt sind, in ihren Wohnungen zu bestehlen. Die älteren Damen w u rden zuvor ausgespäht, wobei sich deren potentielle O p- 1 2 - 4 - fereigenschaft z.B. aus dem Angewiesensein auf einen Rollator als fahrbare Gehhilfe erschl oss . Der Tatablauf gestaltete sich so , dass der Angeklagte S . und im Regelfall der Mitangeklagte St . , die beide ansonsten keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgingen und so ihren Lebensunterhalt bestritten, arbeitsteilig zusammenwirkten. Der Angeklagte S . übernahm die Rol le des "Ablenke r s", indem er an der Wohnungstür klingelte und sich als Mitarbeiter der Wasserwerke ausgab. Zur Legitimation wurde den zumeist sehbehinderten O p- fern irgendein kleiner "Ausweis" oder eine Plastikkarte kurz vorgehalten. Unter dem Vorwand, die Wasserleitungen überprüfen zu müssen, verschaffte sich der Angeklagte S . Zutritt zur Wohnung, ließ beim Betreten derselben die Wo h- nungstür offen stehen und lenkte das Tatopfer sodann ab, indem er Scheina r- beiten verrichtete. Währenddessen gelangte der Mittäter St . unbemerkt in die Wohnung und entwendete dort Bargeld sowie den Schmuck der alten D a- men, darunter auch wertvolle Erbstücke. Die auf diese Weise bestohlenen O p- fer litten in der Folgezeit sehr darunter , in ihrer eigenen Wohnung de n Täter n hilf - und wehrlos ausgeliefert gewesen zu sein. Einige von ihnen unterließen es sogar aus Scham, Strafanzeige zu erstatten. 2. Soweit das L andgericht den Angeklagten S. in einem Fall aus rechtliche n Gründen freigesprochen hat, liegen dem folgende F eststellungen zugrunde: Am 16. September 2013 klingelte n S. und St . in der Kölner Südstadt an der Haustüre eines Mehrfamilienhauses bei der 74 - jährigen H . , um einen Trickdiebstahl nach der "Wasserwerker - Methode" zu beg ehen. Nachdem diese ih nen die Hauseingangstür geöffnet hatte, gelangten sie ins Treppenhaus und so zur Wohnungseingangstür, wo S . sich gege n- über der Geschädigten als Wasserwerker ausgab und behauptete, etwas in der Wohnun g überprüfen zu müssen. St. hielt sich derweil im Hintergrund, um 3 4 - 5 - nach Betreten der Wohnung durch seinen Mittäter diese m unbemerkt zu folgen. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Geschädigte erklärte, niemanden in ihre Wohnung einzulassen und die Wohnungseingangstüre schloss, so dass die Angeklagten ihr Vorhaben abbrechen mussten. 3. Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit von dem Vorwurf eines versuchten Diebstahls aus rechtlichen Gründen freigesprochen mit der Begrü n- dung, die Tat habe sich noch im (straflosen) Vorbereitun gsstadium befunden. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung habe noch nicht stattgefunden, weil die Angeklagten keinen Zugang zu der Wohnung erlangt hätten und die Diebstahlsobjekte mangels Durchsuchung noch nicht näher ko n- kretisiert gewes en seien. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach s einer Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seine m Tat plan schon bei u n- gestörtem Fortgang unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Schwelle zum "Jetzt geht es los " übe r- schreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht. Nicht als Zw i- schenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer no t- wendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan der Täter als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich a n- grenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gel ten (BGH, Beschluss 5 6 7 - 6 - vom 16. Juli 2015 - 4 S tR 219/15 mwN). Maßgebliche Kriterien für die Beurte i- lung im Einzelfall sind u.a. die Dichte des Tatplans und der Gr a d der Recht s- gutgefährdung (BGHR StGB § 22 Ansetzen 11 ; BGH NStZ 2002, 309). Gemessen hieran i st die Würdigung des Landgerichts rechtlich fehle r- haft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl vor , w enn ein Diebstahl aus der Wohnung eines O p- fer s dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter u nter einem Vorwand Einlass verschaff t , um d as Tatopfer abzulenken und dann zu bestehlen . De r Angriff auf den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begeh r en um Einlass (BGH, Urteil vom 12. März 1985 - 5 StR 722/84; vgl. auch BGH, Beschl uss vom 11. Mai 2010 - 3 StR 105/10) . Nach der zuvor bereits bei anderen Opfern vielfach erfolgreich praktizierten Vorgehensweise hatten die Angeklagten hier die Schwelle zum "Jetzt geht es los" mit dem nicht unter e i- nem Rücktrittsvorbehalt stehenden unmit telbaren Einwirken auf das zuvor b e- reits ausgespähte Tatopfer an der Wohnungstür überschritten. Zu diesem Zei t- punkt war auch eine konkrete Gefährdung des Opfervermögens bereits eing e- treten. Dass das Gelingen und damit die Vollendung der Tat letztlich noch vo n 8 - 7 - dem Erfolg der Täuschung und vo n dem Auffinden von Wertgegenständen i n- nerhalb der Wohnung abhängig war , und der Diebstahl hier "ohne Zutun" der Angeklagten gescheitert ist, hindert nicht den Eintritt ins Versuchsstadium. Fischer Appl Krehl Ott Zeng
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