ECLI:DE:BGH:2018:110418B2STR71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 71/18 vom 1 1 . April 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziffer 2 . auf dessen Antr ag und des Besch werdeführers am 11 . April 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 19. Oktober 2017 im Strafausspruch mit den zu gehörigen Feststellungen aufgehoben. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammenfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die da gegen gericht ete , auf die Bea n- standung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1 - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und d a- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch kein en Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten e r- geben. 3. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme der vollen Schuldfähi g- keit des Angeklagten begründet hat, sind nicht rechtsfehlerfrei. a) Das Land gericht ist, sachverständig beraten, davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aus diss o- zialer, narzisstischer Störung einerseits und emotional instabiler Persönlichkeit (Borderline) andererseits be stehe. D er Angek lagte lebe nach dem aus seinem Ve r- e- / inkompetenten DNA - gegangen sei . Diese Persönlichkeitsstörung erreiche auch in ihrer Schwere ein en Grad, der geeignet sei, d ie Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abarti g- keit im Sinne des § 20 StGB zu erfüllen. Allerdings habe sich diese Persönlic h- keitsstörung wie der Sac hverständige überzeugend ausgeführt habe nicht in der Tat niedergeschlagen. Gegen die Aufhebung oder Einschränkung der Ste u- erungsfähigkeit spreche ganz erheblich der Ablauf der Tat. Der Angeklagte h a- be aus Tätersicht logisch gehandelt und sei jederzeit i n der Lage gewesen, auf äußere Impulse zu reagieren. b) Dies e Ausführungen der Strafkammer begegne n durchgreifenden B e- denken. Die Feststellung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Ang e- klagten sei uneingeschränkt vorhanden gewesen, ist nicht trag fähig belegt. 2 3 4 5 6 - 4 - aa) Eine Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren a n- deren seelischen Abartigkeit nur dan n begründen, wenn sie, wie das Landg e- richt nicht verkannt hat, Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten verg leichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, bela s- ten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung. Als Gründe für die g- tiven Ansprechbarkeit bzw. der Affektregulation, der Einengung der Lebensführung bzw. Stereotypisierung des Verhaltens, die durchgängige oder wiederholte Beeinträchtigung der Bezi e- hungsgestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit durch affektive Au f- fälligkeiten, Verhaltensprobleme sowie unflexible, unangepasste Denkstile, die durchgehende Störung des Selbstwertgefühls oder die deutliche Schwäche von Abwehr - und Realitätsprüfungsmechanismen in Betracht (Müller/Nedopil, Forensische Psychiatrie, 5. Au fl., S. 233; Konrad/Rasch, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 381 f . ). Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung , um ein eher unspezifisches Störungsbild , dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehliche n Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 4 StR 498/14; NStZ - RR 2015, 137 mwN ; Beschluss vom 27. Januar 2017 1 StR 5 32/16, NStZ - RR 2017, 176 , 177 ). bb) Den Urteilsgründen kann, auch in ihrer Gesamtheit , nicht entnommen werden, welche forensisch relevanten Symptome einer Persönlichkeitsstörung die Strafkammer ihrer Gesamtschau bei der Annahme einer schweren and e ren se elischen Abartigkeit zu Grunde gelegt hat , und wie sich diese Auffälligkeiten bei der konkreten Tatausführung au sgewirkt ha ben. Hierauf kommt es jedoch entscheidend an; denn d er Begriff der kombinierten Persönlichkeitsstörung aus dissozialer, narzisstische r Störung einerseits und emotional instabiler Persö n- 7 8 - 5 - lichkeit (Borderline) andererseits besagt für sich genommen wenig. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen, die eine Vielzahl auch normalpsychologisch wirks a- mer Ausprägungen und Beeinträchtigungen des Verhalt ens beschreiben und typisierend zusammenfassen , bedarf es einer näheren Beschreibung und Ei n- grenzung des psychischen Defekts (Senat, Beschluss vom 23. August 200 0 2 StR 162 /00, juris Rn. 4). Mangels Darstellung , welche Auffälligkeiten der Persönlichke it des A n- geklagten in die Gesamtschau eingeflossen sind, ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der A b- lauf der Tat den uneingeschränkten Erhalt der Steuerungsfähigkeit des Ang e- klagten belegt und den Rückschluss auf dessen intakte psychische Funktionen während der Tatbegehung er möglicht . c) Dieser Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch wird dadurch nicht berührt; der Senat kann aus schließen, dass das Landgericht b ei fehlerfreier Würdigung zur Annahme von Schuldunfähigkeit gelangt wäre. Die Sache bedarf insoweit naheliegender Weise unter Hera n- ziehung eines anderen Sachverständigen neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 9 10
Full & Egal Universal Law Academy