BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/12 vom 15. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2012 gemä ß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2011 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott bedur fte es nicht, weil diese wegen vor - rangiger Ermittlungsrichtertätigkeit an der Mitwirkung bei der Beschlussfassung ve r- hindert war. Ernemann Appl Berger Krehl Eschelbach
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