ECLI:DE:B GH:2016:140116B2STR7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/15 vom 14. Januar 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: besonders schweren Raubs u.a. zu 2. und 3.: schweren Raubs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener albu n- desanwalts und de r Besch werdeführer am 14. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Schwerin vom 22. August 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer V erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten M . wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körp erverletzung unter Einbezi e- hung von zwei früheren Urteilen und Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrf rist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Monaten verhängt. Die Angeklagten H . und B . hat es jeweils wegen schweren Raubs verurteilt und gegen den Angeklagten H . unter Einbeziehung eines früheren Urteils und der Strafe aus einem früheren Strafbefehl eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, gegen den Angeklagten B . eine Freiheit s- strafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt. Die Vollstreckung der g e- gen den Angeklagten H . verhängten Jugendstrafe u nd der gegen den A n- 1 - 3 - geklagten B . verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewä h- rung ausgesetzt. Schließlich hat es eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfa hrensrügen und der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte H . am 8. Juni 2012 aufgrund eines zuvor mit den Angeklagten M . und B . gefassten Tatentschlusses gegen 03.50 Uhr zugleich mit dem Zeugen Be . die Spielhalle in W . . Er spielte am Automaten. Um 04.05 Uhr betrat der Angeklagte M . maskiert und mit einer Pistole bewaffnet die Spielhalle. Er rief e S . mit der sowie mit einer Faust gegen den Kopf und stieß sie gegen den Tresen. Dann entnahm er aus der Kasse ungefähr 340 Euro Bargeld und flüchtete zu dem be reitstehenden Fluchtfahrzeug, das von dem Angeklagten B . geführt wurde. 2. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. Das Lan d- gericht hat sich vor allem auf die Aussage des Zeugen K . gestützt und die Anwesenheit des Angeklagte n H . in der Spielhalle zur Tatzeit durch die Angaben der Zeugen S . und Be . bestätigt gesehen. Der Zeuge K . habe bekundet, der Angeklagte B . habe ihm am Morgen nach der Tat au f- geregt erzählt, er habe gemeinsam mit dem Angekl agten H . und einem . . einen schwarzen Kasse n- einsatz mit sich geführt. Nach seiner Schilderung habe er bei der Tatbegehung 2 3 - 4 - das Fluchtfahrzeug gefahren, während H . ein . Haupttäter gewesen seien. Das Landgericht hat unter anderem auch den in Betäubungsmittelverfa h- ren ermittelnden Kriminaloberkommissar P . als Zeugen vernommen, der angegeben hat, der Zeuge K . habe ihn aus eigenem Antrieb um ein G e- spräch gebeten. Er, der Zeuge P . , sei zunächst davon ausgegangen, das s Gespräch habe ihm der Zeuge K . aber von den Äußerungen des Angekla g- ten B . zum Spielhallenüberfall b erichtet. Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeuge K . erörtert und berücksichtigt, dass er in einzelnen Punkten unzutreffende Ang a- ben gemacht habe. Diese hätten allerdings außerhalb des Kerngeschehens gelegen. Der Zeuge K . neige nach dem Eindruck des Gerichts in belaste n- den Situationen dazu, u- n- geschehen würden durch das übrige Beweisergebnis bestäti gt. Schließlich sei . veranlasst haben könnte, einen II. Die Revisionen der Angeklagten sind jeweils mit der Sachrüge begrü n- det, sodass es auf die Verfahren sbeanstandungen nicht ankommt. Die Bewei s- erhebung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. S ie ist lückenhaft. 4 5 6 - 5 - 1. Es ist zwar nicht von vornherein rechtlich zu beanstanden, dass sich das Landgericht auf die Angaben des Zeugen K . gestützt hat, der Zeuge w egen der erhöhten Gefahr unsachlicher Einflüsse auf die Wahrnehmung, E r- innerung und Wiedergabe von Informationen aus zweiter Hand sowie wegen der reduzie rten Möglichkeiten für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten, die Informationen durch Rückfragen bei der primären Auskunftsperson zu hinterfr a- gen, stets einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/8 1, BVerfGE 57, 250, 292; BGH, Urteil vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385 f.). Dazu müssen auch die Aussageentstehung und Aussagemotivation möglichst genau überprüft we r- den, weil sich daraus Fehlerquellen für den Aussageinhalt ergeben könne n. An einer derart erschöpfenden Beweiswürdigung fehlt es hier. 2. Nach den im Urteil mitgeteilten Umständen, vor allem der damaligen Loslösung des Zeugen K . ar P . in Verbindung mit der etwaigen Gewährung von Gegenleistungen für seine Aussage und der Erteilung einer Vertraulichkeitszusage durch den Kriminalhauptmeister A . aus Anlass einer Lichtbildvorlage zur Täteridentifizierung, erscheint es möglich, dass der Zeuge K . eine Vergünstigung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (in der vom 1. September 2009 bis zum 31. Jul i 2013) geltenden Fassung erstrebt haben kann. Dies hätte ein Motiv dafür bilden können, sein Wissen a n- ders oder umfangreich er darzustellen, als es tatsächlich vorhanden war. Auch könnten unbewusste Fehlvorstellungen bei dem Zeugen vom Hörensagen bei seiner nachträgliche n Identifizierung der beteiligten Personen oder der Konfro n- tation mit den Angeklagten wirksam geworden sein; Zeugen an anderer Stelle unterstreichen eine solche Gefahr für die Feststellung o- 7 8 - 6 - tiv festzustellen, das den Zeugen K . veranlasst haben könnte, ein en oder , nicht ausreichend. Wegen der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung zur Frage der Tatb e- gehung durch die Angeklagten ist das Urteil insgesamt aufzuheben. Das gilt auch hinsichtlich des Angeklagten H . , dessen Anwesenheit in der Spielha l- le zur Zeit des Überfalls durch weitere Zeugenaussagen belegt ist, dessen B e- teiligung an der Tat als n- kunden jedoch nur aufgrund der Angaben des Zeugen K . festg estellt wurde. 3. Der neue Tatrichter wird, wenn er die Mitwirkung der Angeklagten an der Tat erneut bejahen sollte, bei seiner rechtlichen Würdigung die Art der Ta t- beteiligung der einzelnen Angeklagten als Täterschaft oder Teilnahme genau in den Blick zu nehmen haben. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 9 10
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