ECLI:DE:BGH:2016:180516U2STR7.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 7/16 vom 18. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 2016 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staats anwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision d er Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30. Juni 2015, soweit es den Ang e- klagten B . betrifft, mit den Feststellungen aufge - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der (banden - und gewerbsmäßigen) Untreue in 16 Fällen freigesprochen. Dagegen wendet sich die auf die S achrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom G e- neralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, als stellvertretender Filialleiter einer Commerzbank Niederlassung in G r. im kollusiven Zusa mmenwirken mit de n ebenfalls angeklagten Kreditvermittler n Ma . und M . in 16 Fällen 1 2 - 4 - Kredite in einer Größenordnung von bis zu 50.000 Euro auf Grund gefälschter B onitäts unterlagen ausgereicht zu haben. Diese Kredite sind - was der Ang e- klagte z u mindest für möglich gehalten habe - zum überwiegenden Teil alsbald notleidend geworden. 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht überzeugen können. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Angeklagte war seit 1999 be i der Co mmerzbank AG angestellt und seit dem 1. Mai 2001 als stellvertretender Filialleiter in deren Niederlassung in G r. tätig. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte der Abschluss von Ko n - sumenten - bzw. Ratenkreditverträgen mit Privatkunden. Betriebs intern galt der Angeklagte als "verkaufsstarker Mitarbeiter" der über "starke Zuführerbindu n- gen" verfügte. Bei "Zuführe r n" handelte es sich um Kreditvermittler bzw. Kr e- ditmakler, die Privatkunden gegen Provisionszahlungen den Abschluss von Kreditverträgen mit der Bank vermittel te n. Zu diesen "Zuführern" gehörten u.a. die Mitangeklagten M . und Ma . . Bei den von den "Zuführern" vermit - telten Kred i tinteressenten handelte es sich überwiegend um Ausländer, die über kein oder nur geringes Einkommen verfügten und schon von daher nicht kreditwürdig waren . U m gleichwohl die mit einer Kreditvergabe einhergehenden Provisionen zu vereinnahmen, fälschte n die "Zuführer" oder v o n ihnen beau f- tragte Dritte Lohn - und Gehaltsnachweise entsprechend. Auch im Übrige n pas s ten die "Zuführer" die tatsächlichen Umstände den ihnen durch den Ang e- klagten bekannten bankinternen Prüfungskriterien an, z. B. indem sie Selbstä n- dige als Angestellte oder Verheiratete als Ledige erscheinen ließen. Die so m a- nipulierten Antragsunterl agen wurden dem Angeklagten ausgehändigt, der u n- ter Missachtung diverser weiterer bankinterne r Prüfungs - und Arbeitsanweisu n- gen die Darlehen vergab, teilweise ohne die Kunden überhaupt jemals persö n- lich gesehen zu haben. 3 4 - 5 - Für den Abschluss der R atenkredi tverträge wurde ein standardisierter Vordruck verwendet. Darin vorgesehene Rubrike n waren u.a. Angaben zum jeweiligen Darlehenszweck und Angaben zum monatlichen Einkommen . Ebe n- so gab es die Rubrik en "Angaben zum Beschäftigungsverhältnis" und "Legit i- m a tions prüfung". Diese Rubriken wurden u.a. auf der Grundlage der vorgele g- ten Einkommensnachweise von dem jeweiligen Kreditsachbearbeiter ausgefüllt. Im Zeitraum zwischen November 2008 und Juni 2009 schloss der Angeklagte als Vertreter der Commerzbank filiale Gr . in zumindest 16 Fällen Kredit - verträge , denen falsche bzw. gefälschte Bonitätsunterlagen zugrunde lagen. Dazu im Einzelnen: Am 26. Mai 2009 schloss der Angeklagte mit dem seit August 2008 in Deutschland aufenthältlich en arbeitslosen irakischen S taatsbürger H . einen Ratenkreditvertrag über 49.860 Euro. Der Commerzbank lagen dabei falsche Lohn - /Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich derer H . bei dem Unternehmen "G . Gebäudereinigung" mit einem monatlichen Bruttolohn von 3.975 Eur o beschäftigt war. Als Darlehen s- zweck war "KFZ - Neukauf" angegeben, in den Kreditunterlagen hatte der Angeklagte vermerkt " AG (= Arbeitgeber) tel. geprüft". Den Kreditvertrag hatte H . in einem Eiscafe in Gr . auf Vorlage des m itange - klagten "Z uführers" M . unterzeichnet, unmittelbar bevor er sich in die Bank begab, die ihm überlassenen Unterlagen dort abgab und sich 20.000 Euro in bar aushändigen ließ. Dazu, an wen die restliche Darl e- henssumme ausgezahlt wurde und ob Darlehensrückzahlunge n erfolgt sind, enthält das Urteil - im Gegensatz zur Anklageschrift - keine Fes t- stellungen (Fall II 2 a der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage). Am 30. April 2009 schloss der Angeklagte mit der seit März 2008 in Deutschland aufenthältlichen arbeitslosen ir akischen Staatsbürgerin 5 - 6 - M a d . einen Ratenkreditvertrag über 50.000 Euro ab. Der Commerz - bank lagen dabei falsche Lohn - /Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich derer M a d . mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.160 Euro bei einer "O . GmbH" in Ha . beschäftigt war. Als Darlehenszweck war wiederum "KFZ - Neukauf" angegeben, in den Kr e- ditunterlagen war vermerkt "über die Identität des AG wurde sich im V o- raus rückversichert/tel. bestätigt". Den Kreditbetrag in Höhe von 50.000 Euro hat die der deutschen Sprache nicht mächtige M a d . niemals erhalten. Vielmehr erfolgte die Auszahlung auf ein Konto der Firma "G . Gebäudereinigung" , deren wirtschaftlicher Inhaber mit dem irakischen Staatsbürger A k . ein ebenfalls mitangeklagt er "Zufüh - rer" war, gegen den die Strafkammer aber die Eröffnung des Hauptve r- fahrens abgelehnt hat (Fall II 2b der Urteilsgründe = Fall 2 der Anklag e- schrift). Am 19. Mai 2009 schloss der Angeklagte mit A . einen Ratenkre - ditvertrag über 49.860 Euro. Der Commerzbank lagen dabei Lohn - /Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich derer A . bei dem Unternehmen "G . Gebäudereinigung" mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.989,68 Euro beschäftigt war. Als Darlehenszweck war "KFZ - Neukauf" angeg eben, in den Kreditunterlagen hatte der Angeklagte ve r- merkt "tel. Rückspr. mit AG i.O.". Dazu, ob A . tatsächlich bei der Fa. "G . Gebäudereinigung" angestellt war, wann und an wen die Darlehenssumme ausgezahlt wurde und ob Darlehensrückzahlung en e r- folgt sind, enthält das Urteil - im Gegensatz zur Anklageschrift - keine Feststellungen (Fall II 2c der Urteilsgründe = Fall 3 der Anklageschrift). Am 4. Juni 2009 schloss der Angeklagte mit K . einen Raten - kreditvertrag über 49.980 Euro. D er Commerzbank lagen dabei Lohn - - 7 - /Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich derer K . bei dem Unternehmen " P . " in Ha . mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.8 9 0 Euro beschäftigt war. Dazu, ob K . tatsächlich bei der Firma " P . " angestellt war, wann und an wen die Darlehenssumme ausgezahlt wurde und ob Darlehensrückzahlungen erfolgt sind, enthält das Urteil - im Gegensatz zur Anklageschrift - keine Feststellungen (Fall II 2d der Urteilsgründe = Fall 4 der Anklages chrift) . Die weiteren 1 2 angeklagten Fälle folgen einem ähnlichen Schema . 3. Das Landgericht hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Obe r- landesgericht Rostock das Hauptverfah ren gegen den Angeklagten B . eröffnet. Nach durchgeführter Hauptverhandlung hat die Strafkammer nunmehr den Angeklagten B . aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ihm sei die fehlende Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer weder positiv bekannt g ewesen, noch habe er mit einer solchen auch nur gerechnet und diese billigend in Kauf genommen. Der Angeklagte hat sich bis auf Angaben zur Vergabe eines Privatkredits an den mitangeklagten "Zuführer" M . nicht zur Sache eingelassen. Der Zeu - ge Pö . , Direktor der Commerzbankfiliale in Gr . , habe - so das Landgericht - bestätigt, dass es sich bei Konsumentenkrediten um ein "schla n- kes schnelles Massengeschäft" gehandelt habe, bei dem die jeweiligen Sac h- bearbeiter grundsätzlich auf die Richti gkeit der ihnen vorgelegten Lohn - und Gehaltsbescheinigungen vertraut hätten. Bei guten Zielerreichungen habe es jährlich Sonderausschüttungen gegeben, ein guter Mitarbeiter habe dabei schon 7.000 Euro erzielen können. 6 7 - 8 - Um eines solch geringen finanziel len Vorteils willen - so die Strafka m- mer - hätte der Angeklagte niemals seine angesehene Stellung in der Bank aufs Spiel gesetzt. Zwar habe der Angeklagte regelmäßig gegen bankinterne We i- sungen verstoßen, indem er das Regionalprinzip (= Kreditvergabe nur a n Ku n- den aus dem Einzugsbereich der Filiale Gr . ) ignoriert und verbotswidrig "Zuführ er geschäfte" getätigt habe. D abei habe es sich jedoch nur um Verstöße gegen formale Prinzipien gehandelt, die nichts über d ie mit dem Vertrag s- schluss verbundenen R isiken bes a gen und kein Indiz für einen bedingten Vo r- satz darstellen würden. Auch aus den Mängeln und Ungereimtheiten der vorg e- legten Lohn - /und Gehaltsbescheinigungen könne nicht auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Fälsch ung dieser Unterl a- gen geschlossen werden. Es habe sich nicht um plumpe, sogleich als solche erkennbare Fälschungen gehandelt. Vermeintlich offensichtliche Ungereimthe i- ten, wie z.B. ein für die angegebene Tätigkeit zu hohe r Lohn, ließen sich nur anhand von Kenntnissen über die genaue Tätigkeit des Beschäftigten und das in diesem Bereich übliche Lohnniveau erkennen. Es sei nicht Aufgabe des A n- geklagten gewesen, im Rahmen der Vergabe von Ratenkredite n Einkommen s- nachweise so zu prüfen, wie Kriminalpolizei und S taatsanwaltschaft dies bei strafrechtlichen Ermittlungen zu tun pflegen. Im Übrigen habe der Angeklagte die einzelnen Gehaltsbescheinigungen durchaus kritisch geprüft, wie seine d i- versen Vermerke "AG tel. geprüft", "über die Identität des AG wurde sich im Voraus rückversichert / tel. bestätigt", " tel. Rückspr. mit AG i.O." und "Arbeitgeber hinterfragt" belegte n . Dabei sei es ohne Weiteres plausibel, dass der Angekla g- te von den jeweiligen Arbeitgebern, hinter denen z.B. bei der "G . Gebäu - dereinigung" de r "Zuführer" Ak . gesteckt habe, bewusst hinters Licht geführt worden sei. 8 - 9 - II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Das angefochtene Urteil genügt bereits aus formalen Gründen nicht den an ein freisprechendes Erkenntnis zu s tellenden Anforderungen. Kann sich ein Gericht nicht von der Täterschaft eines Angeklagten überzeugen, ist z u- nächst der Anklagevorwurf aufzuzeigen (BGHSt 37, 22). Sodann muss in einer geschlossenen Darstellung dargelegt werden, welche n Sachverhalt das Geri cht als festgestellt erachtet. Erst danach ist zu erörtern, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getro f- fen werden können (BGH NJW 2013, 1106). Dies hat nach der Aufgabe, welche die Urteilsgründe er füllen sollen, so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rech t- lich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 621 ff.). Bereits daran fehlt es hier. Die Strafkammer leitet die Urteilsgründe mit den von ihr getroffenen Feststellungen ein (UA 4 - 29), die in entscheidenden Punkten hinter dem erst später ausführlich mitgeteilten Anklagevorwurf (UA 29 - 50) zurückbleiben. So we isen die Feststellungen zu den einzelnen Vertragsabschlüssen gravierende Lücken auf: In den Fällen II 2 a, c, d, m, n und p der Urteilsgründe fehlen - anders als in der Anklageschrift - Feststellungen dazu, ob überhaupt und gegeb e- nenfalls an wen in welche r Höhe die Kreditbeträge ausgezahlt worden sind. 9 10 11 12 - 10 - In den Fällen II 2 c, d, m, n und p der Urteilsgründe fehlen Feststellu n- gen, ob und inwiefern die vorgelegten Einkommensnachweise echt oder gefälscht waren. In den Fällen II 2 a, c, d, e, f, h, i, k , l, m, n und o der Urteilsgründe fehlen Feststellungen, ob und in welchem Umfang die Kreditnehmer Darlehen s- rückzahlungen geleistet haben. Nach der Anklageschrift wiesen in den Fällen II 2 a, b, c, d, e , i und k der Urteilsgründe die vorgelegten Lohnbescheinigungen die Kreditnehmer - trotz eines bescheinigten Bruttoeinkommens von jeweils um die 4.000 Euro - als "Geringverdiener" aus , worauf das Urteil nicht eingeht. Aufgrund der Lückenhaftigkeit der vom Landgericht getroffenen Festste l- lungen unterliegt das ange fochtene Urteil bereits deshalb der Aufhebung. 2. Darüber hinaus ist auch die Beweiswürdigung durchgreifend recht s- fe h lerhaft. a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an se i- ner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsg e- richt kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche au f- weist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Ei n- klang steht oder an die Überzeugung vo n der Schuld des Angeklagten überz o- gene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2015 - 3 StR 226/15, juris Rn. 5). Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise 13 14 15 - 11 - insbesondere dann, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, dass der T atrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu U n- gunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwü r- digung eingestellt hat (v gl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14, juris Rn. 3). b) Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere fehlt es an einer umfassenden Gesamtabwägung aller gegen ein e Gutgläubigkeit des Angekla g- ten sprechende Beweisanzeichen. a a) So hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Auszahlung der Da r- lehenssumme in Höhe von 50.000 Euro im Fall II 2b der Urteilsgründe nach den Feststellungen überhaupt nicht an die angebli ch bei der "O . GmbH" in H a . beschäftigte Kreditnehmerin, sondern auf ein Konto der "G . Gebäudereinigung" erfolgt war, deren wirtschaftlicher Inhaber der vormals Mitangeklagte Ak . war. Nach der Anklageschrift erfolgt e auch in den Fällen II 2 a und c der Urteilsgründe die Auszahlung des überwiegenden Teils der Kreditsumme nicht an die Kreditnehmer, sondern auf ein Kontokorrentkonto der Reinigungsservice Ltd (UA 31) bzw. der " G. " (UA 33). Mit dieser Merkwür digkeit setzt sich die Strafkammer - nicht zuletzt aufgrund der Lückenhaftigkeit ihrer Feststellungen - nicht auseinander. b b) Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Bewertung, der Angeklagte h a- be die Fälschungen der Gehaltsnachweise nicht erkannt . Dass die teils erst kurze Zeit in Deutschland aufenthältlich en und der deutschen Sprache kaum mächtigen , angeblich in verschiedenen Niedriglohnsektoren (Reinigungsgewe r- be, Zeitarbeitsfirma, Gastronomie) beschäftigten Kreditnehmer durchweg um 16 17 18 - 12 - die 4.000 Euro mona tlich verdiente n , hätte einer eingehenden Erörterung b e- durft . Hinzu kommt, dass die Kreditnehmer ausweislich der Anklageschrift - womit sich das Urteil nicht auseinandersetzt - in den Lohnbescheinigungen ausdrücklich als "Geringverdiener" bezeichnet wurde n (Fälle II 2 a, b, c , d, e, i, k der Urteilsgründe, UA 31, 32, 33, 34, 35, 40, 42). Soweit die Strafkammer ausführt, die Vermerke des Angeklagten, w o- nach er die Arbeitgeber und die Beschäftigungsverhältnisse überprüft habe (Fä l le II 2 a - d, k der Urteil sgründe), spr ä che n für seine Gutgläubigkeit, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Vermutung des Landgerichts, der Angeklagte B . sei selbst bei seinen Nachforschungen bei der " G . Gebäudereinigung " von dem in die Manipulationen eingeweihten Ak . und dessen Mitarbeitern ent - sprechend getäuscht worden, bietet z.B. keine Erklärung im Fall II 2b der U r- teilsgründe. Dazu hat der Angeklagte in den Kreditunterlagen vermerkt: "Über die Identität des AG wurde sich im Voraus rückversichert/tel. bestätigt ". Nah e- liegend kann dieser Vermerk jedoch nur wider besseres Wissen erfolgt sein, weil die Kreditnehmerin tatsächlich nicht bei dem angegebenen Arbeitgeber "O . GmbH" in Ha . arbeitete (UA 12) und ein solches Un - ternehmen nach dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt der Ankl a- geschrift überhaupt nicht existierte (UA 32). Darüber hinaus sind die Ausführungen des Landgerichts, was eine mö g- liche Erkennbarkeit der Fälschungen anbelangt, in sich widersprüchlich. Bez o- gen auf vorsätzl iches Handeln des Mitangeklagten M . heißt es auf UA 71: "Gegen die Annahme, M . könnte von dem Kreditnehmer getäuscht worden sein, d. h. im Hinblick auf die Authentizität der letztlich bei der Com - merzbank vorgelegten Lohn - /Gehaltsabrechnungen gutgläubig gewesen sein, sprechen zudem die Ähnlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild der gefälsc h- 19 20 21 - 13 - ten Bescheinigungen. Dass die aus unterschiedlichen Ländern stammenden und an verschiedenen Orten in Deutschland lebenden Kreditnehmer nur zufällig ähnlich au ssehende Lohn - /und Gehaltsabrechnungen ge - bzw. verfälscht h a- ben könnten, schließt die Kammer aus." Warum diese Ähnlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild nicht auch dem Angeklagten B . aufgefallen sein müssen, erläutert die Strafkammer nicht. cc ) Schließlich greift auch die Argumentation der Strafkammer zu kurz, das bewusste Zuwiderhandeln gegen bankinterne Anweisungen bei der Kredi t- vergabe lasse, weil es sich nur um rein formelle Vorgaben handele, nicht auf ein bedingt vorsätzliches Handeln schl ießen. Das von der Commerzbank im Oktober 2008 verfügte Verbot von Zufü h- rergeschäften verbunden mit einer "Zuführerwarndatei" und die Beschränkung auf regionale Kreditnehmer basierte - für den Angeklagten als stellvertretender Filialleiter ohne Weiteres erkennbar - auf schlechten Erfahrungen mit der bish e- rigen Geschäftspraxis und verfolgte eine Reduzierung des Ausfallrisikos bei der 22 23 24 - 14 - Kreditvergabe. Indem sich der Angeklagte über diese Vorgabe n und Prinzipien hinweggesetzt hat, hat er nicht nur reine Form alien außer Acht gelassen, so n- dern er ist bewusst ein höheres Kreditrisiko eingegangen, als dies von seinem Arbeitgeber vor gegeben war. Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel
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