BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 72/04 vom31. März 2004in der Strafsachegegenwegen MordesDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Geravom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die denNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Durch die hier eher fernliegende Annahme der Voraussetzungen des§ 35 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Angeklagte nicht beschwert.Rissing-van Saan Kuckein Otten Rothfuß Roggenbuck
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