BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 72/06 vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Verabredung zur schweren r344uberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Verabredung zur schweren r344uberischen Erpressung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts und mit Verfahrensr374gen. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 1 II. Dem Angeklagten liegt nach der zugelassenen Anklage zur Last, in der Zeit von Dezember 2004 bis zum 7. Januar 2005 mit den Mitangeklagten B. , K. , L. und N. verbindlich 374berein gekommen zu sein, 2 - 4 - einen bewaffneten 334berfall auf die Filiale der -Bank in Vaals (Niederlande) zu ver374ben. Auf der Grundlage dieses Tatentschlusses soll der Mitangeklagte N. , der die Organisationshoheit innegehabt haben soll, die Mitangeklagten B. , L. und K. am Morgen des 7. Januar 2005 mit einem von ihm ange-mieteten VW Phaeton von Gelsenkirchen aus nach Aachen zu einem dort ab-gestellten Pkw Fiat Punto gefahren haben, w344hrend der Angeklagte ihnen als Fahrer eines ebenfalls von N. angemieteten Pkw Audi A4 gefolgt sein soll, obwohl er gewusst habe, dass ihm sein italienischer F374hrerschein entzogen gewesen sei. In Aachen seien B. und L. 226 beide bewaffnet mit Schreckschusspistolen 226 und K. 226 bewaffnet mit einem Elektroschocker 226 in den Fiat Punto umgestiegen. B. , L. und K. h344tten mit dem Fiat Punto zur -Bank fahren und die Herausgabe des dort vorhandenen Bargelds in H366he von mindestens 400.000 200 erzwingen sollen. Der Angeklagte habe den Pkw Audi A4 als Fluchtfahrzeug f374r B. , L. und K. auf einem zuvor verabredeten Autobahnparkplatz abstellen und von dort gemeinsam mit N. weiterfahren sollen. Der Angeklagte und die Mitangeklagten wurden von Einsatzkr344ften der Polizei festgenommen, als B. , L. und K. mit dem Pkw Fiat Pun-to bis auf 1300 Meter an die -Bank herangefahren waren. Die Mitange-klagten sind wegen Verabredung zur schweren r344uberischen Erpressung, die Mitangeklagten B. , L. und N. in Tateinheit mit einem Versto337 gegen 247 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG, verurteilt worden. 3 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Soweit ihm vor-s344tzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt worden ist, ist dieser Tat-vorwurf in der Hauptverhandlung gem344337 247 154 a StPO ausgeschieden worden. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu 374berzeugen, dass sich der An- 4 - 5 - geklagte an dem geplanten Bank374berfall beteiligten sollte und in wesentliche Einzelheiten eingeweiht und einbezogen gewesen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass er den Plan hinsichtlich des 334berfalls auf die -Bank ge-kannt und gewusst habe, dass er den Pkw Audi A4 als Fluchtfahrzeug f374r die drei den Bank374berfall unmittelbar ausf374hrenden Mitangeklagten abstellen sollte, w374rde dies seine Verurteilung nicht rechtfertigen, weil sich sein Tatbeitrag im Falle der Vollendung der geplanten Tat nur als Beihilfe darstellen w374rde. III. Der Freispruch vom Vorwurf der Verabredung zu einer schweren r344ube-rischen Erpressung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Sachr374ge, mit der die Beschwerdef374hrerin die Beweisw374rdigung des Landgerichts beanstan-det, zeigt keinen Rechtsfehler des Urteils auf. Auch die Aufkl344rungsr374ge greift nicht durch. 5 1. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu 374berwinden vermag, so ist das grunds344tzlich vom Revisionsgericht hin-zunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsge-richt hat aufgrund der Sachr374ge nur zu pr374fen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 13 und 334berzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweisw374rdi-gung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen stellt. Derar-tige Rechtsfehler l344sst das angefochtene Urteil jedoch nicht erkennen. 6 - 6 - 2. Das Landgericht hat umfassend und sorgf344ltig die f374r und gegen eine Verabredung des Angeklagten zu dem Bank374berfall sprechenden Beweisanzei-chen gew374rdigt und gegeneinander abgewogen. 7 a) Die Mitangeklagten B. und N. waren umfassend und glaubhaft gest344ndig, die Mitangeklagten L. und K. teilweise. Der An-geklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; bei seiner Ver-nehmung durch den Haftrichter hatte er ausgesagt, nicht zu wissen, was die Mitangeklagten in Aachen gewollt h344tten. Der Mitangeklagte N. hat ange-geben, dass es der Angeklagte bei dem Besuch im November 2004 abgelehnt habe, an einem Raub374berfall teilzunehmen; er habe sich aber bereit erkl344rt, sich in Italien nach einem Ersatzmann umzusehen. Keiner der Mitangeklagten hat bekundet, dass der Angeklagte an einem der Gespr344che 374ber den geplan-ten 334berfall oder einer der zum Aussp344hen des Tatortes unternommenen Er-kundungsfahrten teilgenommen habe. 8 b) Das Landgericht hat die Indizien, die daf374r sprechen, dass sich der Angeklagte an dem geplanten Bank374berfall beteiligen wollte, gesehen (UA S. 36 ff): er hatte erhebliche finanzielle Probleme, er ist vielfach, auch einschl344-gig vorbestraft, und angesichts seiner erheblichen kriminellen Erfahrung w344re ihm eine Beteiligung nicht pers366nlichkeitsfremd. Der Angeklagte reiste nicht nur im November 2004 auf Kosten des Mitangeklagten N. nach Gelsenkirchen, der ihm bei dem Zusammentreffen mitteilte, dass er einen Raub374berfall bege-hen und ihn f374r eine Beteiligung zu gewinnen versuchte, sondern erneut Ende Dezember 2004, wie der Mitangeklagte B. . Er wusste, dass N. die Be-gehung eines Raub374berfalles beabsichtigte und hat in Italien den Mitangeklag-ten B. angesprochen und ihm in Aussicht gestellt, dass der Mitangeklag-te N. ihm in Deutschland Arbeit verschaffen k366nne, wobei auch von etwas 9 - 7 - Illegalem die Rede war. Die Kammer hat angenommen, dass dies den erhebli-chen Verdacht begr374ndet, dass es sich bei dem zweiten Aufenthalt des Ange-klagten in Deutschland nicht lediglich um einen Freundschaftsbesuch handelte bzw. die kriselnde Ehe des Angeklagten gekittet werden sollte, sondern dass sich der Angeklagte wie B. an dem Raub374berfall beteiligen sollte. Die Kammer hat dem sorgf344ltig planenden Mitangeklagten N. auch nicht ge-glaubt, dass er erst am Morgen des 7. Januar 2005 den Angeklagten ohne wei-tere Informationen gebeten habe, ihn im Audi A4 zu begleiten. Trotz einer Ge-samtschau all dieser erheblichen Verdachtsmomente hat das Landgericht Zwei-fel, dass der Angeklagte in wesentliche Einzelheiten des geplanten 334berfalls eingeweiht und einbezogen war, nicht 374berwinden k366nnen. Selbst bei Unterstel-lung einer umfassenden Kenntnis der wesentlichen Umst344nde der geplanten Tat spr344chen jedenfalls der f374r das Gelingen der Tat relativ unbedeutende Tat-beitrag und seine fehlende Tatherrschaft gegen die Annahme einer Mitt344ter-schaft des Angeklagten. c) Wenn das Landgericht danach seine Zweifel an einer t344terschaftlichen Beteiligung des Angeklagten nicht zu 374berwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn im Einzelfall eine andere Beurtei-lung m366glich gewesen w344re oder sogar n344her gelegen h344tte. Die Angriffe der Revision gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts ersch366pfen sich in dem revisionsrechtlich unzul344ssigen Versuch, die Wertung des hierzu berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass verschiedene Umst344nde daf374r sprechen, dass der Angeklagte ein zweites Mal nach Deutschland einreiste, um an dem Bank374berfall teilzunehmen. Der Senat besorgt nicht, dass es die hohe Verschuldung des Mitangeklagten N. , die es ausdr374cklich festgestellt hat, 374bersehen hat, zumal es ausdr374cklich darauf abstellt, dass der Angeklagte zweimal auf Kosten des Mitangeklagten 10 - 8 - eingereist ist (UA S. 36 unten/S. 37 oben). UA S. 37 verweist das Landgericht zudem ausdr374cklich darauf, dass der Angeklagte Ende Dezember 204ebenso wie der Mitangeklagte B. 223 eingereist ist; dass der Tatrichter nicht ber374ck-sichtigt haben k366nnte, dass beide auch am selben Tag eingereist sind, w344hrend die Ehefrau des Angeklagten einige Tage sp344ter nachkam, schlie337t der Senat danach aus. 3. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbe-stand der Verabredung zu einem Verbrechen nicht erf374llt ist, wenn der Beteilig-te nur als Gehilfe t344tig werden will (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74; Roxin in LK, 11. Aufl. 247 30 Rdn. 71, 72 m. w. N.). Die Einordnung der Beteiligung des Ange-klagten als Beihilfe zu der geplanten Tat h344lt sich innerhalb des dem Tatrichter einger344umten Beurteilungsspielraums. Soweit die Beschwerdef374hrerin der be-absichtigten Bereitstellung des Fluchtfahrzeuges durch den Angeklagten eine 204374berragende Bedeutung223 zumisst, zeigt sie mit ihrer abweichenden Bewertung keinen Rechtsfehler des Urteils auf. Zwar hat das Landgericht als Tatbeitrag des Angeklagten lediglich das Abstellen eines zweiten Fluchtfahrzeugs gew374r-digt (UA S. 39); dass der Angeklagte auch den Mitangeklagten B. als Mitt344ter in Italien angeworben hat, hat es in diesem Zusammenhang nicht aus-dr374cklich er366rtert. Der Senat schlie337t jedoch aufgrund des Gesamtzusammen-hangs der Urteilsgr374nde aus, dass das Landgericht diesen Umstand, den es nur zwei Seiten vorher (UA S. 37) im Zusammenhang mit der Kenntnis des Ange-klagten von dem geplanten Raub374berfall er366rtert hat, rechtsfehlerhaft 374berse-hen haben k366nnte. 11 4. Hinsichtlich des Briefes des Mitangeklagten N. liegt eine zul344ssige Verfahrensr374ge der Verletzung der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) nicht vor. Nach dem Vortrag der Beschwerdef374hrerin ist der Inhalt des Schreibens 12 - 9 - des Mitangeklagten N. im Wege eines Vorhalts an diesen in die Hauptver-handlung eingef374hrt worden. Dass das Landgericht aus dem Inhalt des Schrei-bens nicht die von der Beschwerdef374hrerin gew374nschten Schl374sse gezogen hat, kann nicht mit einer Verletzung der Aufkl344rungspflicht ger374gt werden. Im 334brigen stimmt der von der Revision mitgeteilte Inhalt des Schreibens mit den Urteilsfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten 374berein. Die von der Be-schwerdef374hrerin daraus abgeleiteten anders lautenden Schlussfolgerungen stellen lediglich eine eigene Beweisw374rdigung dar. IV. Mit ihrer Revision macht die Beschwerdef374hrerin weiterhin geltend, das Landgericht h344tte, bevor es den Angeklagten freisprach, den ausgeschiedenen Teil der Tat wieder in das Verfahren einbeziehen m374ssen; dass es dies nicht getan habe, begr374nde einen Versto337 gegen das Gebot umfassender Beurtei-lung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat (247 264 Abs. 1 StPO). Auch insoweit bleibt das Rechtsmittel erfolglos. 13 1. Die in diesem Zusammenhang erhobene R374ge der Verletzung der Aufkl344rungspflicht ist nicht zul344ssig ausgef374hrt. Die Revision teilt nicht mit, wel-cher konkreten weiteren Beweismittel sich der Tatrichter insoweit h344tte bedie-nen sollen und zu welchem Beweisergebnis eine weitere Beweiserhebung ge-f374hrt h344tte. 14 2. Ein Versto337 gegen 247 154 a Abs. 3 StPO in Verbindung mit 247 264 StPO liegt nicht vor. Kann dem Angeklagten die Gesetzesverletzung, auf die die Ver-folgung beschr344nkt worden ist, nicht nachgewiesen werden, muss das Gericht zwar, um seiner Pflicht nach 247 264 StPO zu gen374gen, auch ohne Antrag den 15 - 10 - ausgeschiedenen Teil wiedereinbeziehen (BGHSt 32, 84 ff). Das gilt jedoch nicht, wenn die Beweislage die Beurteilung zul344sst, dass im Falle der Wieder-einbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil betrifft, freizusprechen gewesen w344re; aufgrund einer solchen Beurtei-lung kann der Tatrichter von der f366rmlichen Wiedereinbeziehung des ausge-schiedenen Tatteils absehen (Senatsurteil vom 30. Januar 1991 226 2 StR 428/90 - ; BGH wistra 1989, 309; StV 1997, 566). So liegt der Fall hier. Der Senat ent-nimmt den Urteilsausf374hrungen UA S. 10 und 35, dass sich das Landgericht auch keine 334berzeugung davon zu verschaffen vermochte, dass der Angeklag-te am 7. Januar 2005 ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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