BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 72/11 vom 6. April 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 6. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunf344higkeit begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung angeordnet (247247 224 Abs. 1 Nr. 1, 241, 52 StGB). Die hiergegen ge-richtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen bedrohte der Beschuldigte den Zeugen E. M. mit einem ausklappbaren Taschenmesser, das eine L344nge von ca. 8 cm hatte, mit den Worten: "Ich stech dich ab!", weil dieser sich geweigert hatte, dem Beschuldigten auf dessen Verlangen ein Bier und eine Zigarette zu geben. Sodann stach der Beschuldigte mit dem Messer in Richtung des Gesch344digten, 2 - 3 - dem es jedoch gelang, den Stich mit der linken Hand abzuwehren. Dabei 344u-337erte der Beschuldigte: "Mit mir spielt man nicht, mach das nie wieder mit mir!" Anschlie337end entfernte er sich. Der Gesch344digte erlitt eine ca. 1,5 cm lange Wunde am linken Handr374cken, die mit zwei Stichen gen344ht werden musste. Das Landgericht h344lt die Voraussetzungen des 247 63 StGB f374r erf374llt, da die Tat im Zustand der Schuldunf344higkeit begangen worden sei und krankheits-bedingt mit gro337er Wahrscheinlichkeit immer wieder mit schwerwiegenden Straftaten des Beschuldigten zu rechnen sei. Es hat - sachverst344ndig beraten - eine krankhafte seelische St366rung in Form einer "undifferenzierten Schizophre-nie" bejaht, aufgrund derer die Einsichtsf344higkeit (UA 8) bzw. die Steuerungsf344-higkeit (UA 9 Abs. 3) bzw. die Einsichts- und Steuerungsf344higkeit (UA 9 aE) des Beschuldigten zur Tatzeit vollst344ndig aufgehoben gewesen sei. 3 2. Der Ma337regelausspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 a) Die Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus sind bereits deshalb nicht rechtsfehlerfrei darge-tan, weil das Landgericht, das sich ohne eigene Erw344gungen dem "medizini-schen Sachverst344ndigen" angeschlossen hat, im Urteil die wesentlichen An-kn374pfungstatsachen und Darlegungen des Sachverst344ndigen bei der Beurtei-lung der Schuldf344higkeit nicht so wiedergegeben hat, wie dies zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 mwN). In den Urteilsgr374nden werden weder die "bis-herigen Behandlungsma337nahmen", noch die "Vorgeschichte" und die "aktuelle Diagnosestellung in der Klinik H. " n344her erl344utert, die der Sachverst344ndige bei seinem Gutachten wesentlich ber374cksichtigt hat. Unklar bleibt auch, worin die "bizarren Auff344lligkeiten und Verhaltensweisen" bestanden, die der Be-schuldigte zwar gegen374ber dem Sachverst344ndigen geschildert haben soll, be- 5 - 4 - z374glich deren er aber "keine n344heren Ausk374nfte und Erl344uterungen abgegeben" habe. Die Erw344gung, dass sich das "auff344llig-ungew366hnliche Verhalten" des Beschuldigten auch in der "Art der Deliktsbegehung in den Vorverfahren" zeige, ist durch die mitgeteilten Tatumst344nde der Vorstrafen, bei denen offenbar eine Verminderung oder Aufhebung der Schuldf344higkeit nicht erwogen wurde, nicht ausreichend belegt. Insofern fehlt es insgesamt an einer nachvollziehbaren und eindeutigen Bewertung des Zustandes des Beschuldigten. b) Dar374ber hinaus l344sst das Urteil n344here Feststellungen dazu vermis-sen, wie sich die Krankheit des Beschuldigten auf seine Schuldf344higkeit bei der Begehung der Tat tats344chlich ausgewirkt hat. Der Tatrichter ist aber gehalten, sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Weise - mit dieser Frage ausei-nanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09; Senat, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 548/07). Den Urteilsgr374nden l344sst sich hierzu lediglich entnehmen, dass der Beschuldigte dem Sachverst344n-digen bei der Exploration geschildert hat, er habe sich vor dem Messerstich von dem Zeugen E. M. aufgrund "non-verbaler Kommunikation" angegriffen ge-f374hlt. Daraus kann der Senat im Rahmen der ihm obliegenden rechtlichen 334berpr374fung des Urteils, auch vor dem Hintergrund der unzureichenden Aus-f374hrungen zum Krankheitsbild des Beschuldigten (oben a)), nicht ausreichend erkennen, ob und inwieweit die festgestellte rechtswidrige Tat in dem nach 247 20 StGB erforderlichen inneren Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung stand. 6 c) Schlie337lich sind die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Gef344hrlichkeit des Beschuldigten f374r die Allgemeinheit nicht bedenkenfrei. Die Erw344gung, das Aggressionspotential der Straftaten des Beschuldigten habe sich in der Ver-gangenheit "deutlich gesteigert" (UA 10), findet in den zu den Vorstrafen getrof-fenen Feststellungen keine hinreichende St374tze. Dies gilt gleicherma337en f374r die 7 - 5 - Behauptung, der Beschuldigte habe sich vor der Tat - bewusst - "bewaffnet" (UA 10), indem er das ausklappbare Taschenmesser mit sich f374hrte. Fischer Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs Schmitt an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Frau RinBGH Dr. Ott ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert Fischer
Full & Egal Universal Law Academy