ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR72.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 72/18 vom 8. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Z iffer 2 . auf dessen Antrag am 8. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 27. September 2017 im Maßregelausspruch aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ne u- er Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten we gen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleid ig ung und versuchter Kö r- perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) a n- geordnet. Die dagegen gerichtete , auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Rev i- sion des Angeklagten hat den aus de r Beschluss formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1 2 - 3 - Die Maßregelanordnung hält rechtli cher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Annahme, dass hinreichende Aussicht auf einen Behan d- lungse rfolg bestehe (§ 64 Satz 2 StGB) , nicht tragfähig belegt. Zur Begründung seiner Annahme hinreichend konkreter Behandlung s- aussicht hat das Landgericht , dem gehörten Sachverständigen folgend, ledi g- r- sches des Angeklagten erfol g- versprechend erscheine. Damit ist die Strafkammer den rechtlichen Anford e- rungen, die an die Bejahung einer konkreten Behandlungsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht geworden . Zwar handelt es sich bei dem angeführten G e- sichtsp unkt um einen prognosegünstigen Um stand. Dieser Hinweis vermag j e- doch für sich genommen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsau s- sicht nicht zu tragen, wenn und soweit nach den Feststellungen auch gewicht i- ge prognoseungünstige Faktoren bestehen (v gl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2014 2 StR 650/13, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 2 ). In einem solchen Fall bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (vgl. BGH, Beschl uss vom 21. Ap ril 2015 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571 , 572 ). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte bereits langjährig betäubungsmittelabhängig ist, seit dem Jahr 200 9 in ein Methadonprogramm aufgenommen ist und Beikonsum aller Art pflegt, wobei es ihm überwiegend gelungen ist, diesen Beikonsum unter and e- rem auch durch die Abgabe von Fremdurin erfolgreich zu verheimlichen. Bish e- rige Therapieversuche des zusätzlich an einer emotional instabilen Persönlic h- keitsstörung leiden de n Angeklagte n blieben erfolglos. Dies gilt für die 1995 und 2005 angeordnete n Unterbringung en des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt gleichermaßen; die im Jahr 2005 angeordnete Unterbringung im Maßr e- 3 4 5 - 4 - gelvollzug wurde im Oktober 2007 wegen Aussichtslo sigkeit abgebrochen . Auch spätere Therapieversuche nach Zurückstellung d er weiteren Strafvollstr e- ckung gemäß § 35 BtMG verliefen nicht e rfolg reich . Zeiten der Abstinenz waren Betäubun Diese prognos tisch ungünstigen Umstände hät te das Landgericht in die erforderliche Gesamtwürdigung einste l- len müssen . Darüber hinaus hätte das Landgericht die Frage eines Vorwegvollzug s eines Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) näher prüfen und in den U r- teilsgründen er wägen müssen. Zwar ist § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB als Soll - Vorschrift ausgestaltet, so dass in Ausnahmefällen auch von der Anordnung des Vorwegvollzugs abgesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vo m 9. November 2017 1 StR 456/17, StraFo 2018, 172). Dies bedarf jedoch n ä- herer Darlegung und Erörterung. Diese war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe bereits vollständig durch Anrechnung der erlittenen Untersu chungshaft erledigt und deshalb für die Anordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 5 StR 625/17, StraFo 2018, 79). Diese Voraussetzun gen waren hier unter Berücksichtigung einer Halbstrafe von zwei Jahren und z wei Monaten, einer von der Strafkammer prognostizierten Behandlungsdauer von eineinhalb Ja h- ren und der zum Urteilszeitpunkt sechseinhalb Mona te dauernden Unters u- chungshaft nicht gegeben . Die Sache bedarf daher im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und E ntschei dung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben ; er wird durch die Aufhebung des Maßregelausspruchs nicht berührt. 6 7 - 5 - D er Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: n- sichts - und die Alkohol - und Betäubungsmittelgenusses im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen, begegnet rechtlichen Bedenken. Zwischen Einsichtsfähi g- keit und Steuerungsfähigkeit im Sinne der § § 20 , 21 St GB ist zu unterscheiden; sie können in der Regel nicht gleichzeitig aufgehoben bzw. eingeschränkt sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 3 StR 317/17, juris; Urteil vom 17. November 1994 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 349; Senat, Urtei l vom 18. Januar 2006 2 StR 394/05, NStZ - RR 2006, 167; Fischer StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 3 mwN). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe j e- doch , dass das Landgericht ungeachtet dieser missverständlichen Formuli e- rung tatsächlic h davon ausgegangen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert war . Schäfer RiBGH Prof. Dr. Krehl Bartel befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Grube Schmidt 8 9 10
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