BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 73/02 vom 31. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. Mai 2002 in der Si tzung vom 31. Mai 2002, an denen teilgenommen h a ben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin in der Verhandlung und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2001 wird verworfen. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n - heit mit gefhrlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat er von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der regelmßig in erheblichen Mengen Alkohol konsumierte, am Tattag nach dem Abendessen ab 19.00 Uhr 1,5 l Kölsch getrunken, als er sich um etwa 21.00 Uhr mit seinem Freund H . traf. Die beiden begegneten dem sp - teren Tatopfer Sch. und ihrer Freundin; sie versuchten, die beiden Mdchen zu berreden, sich ihnen anzuschließen. Im Gegensatz zu ihrer - 4 - Freundin entschloû sich Sch. , die fr her einmal mit H. befreundet gewesen war, den jungen Mnnern Gesellschaft zu leisten, da der Angeklagte ihr einredete, sein Freund wolle sich wieder mit ihr vershnen. Whrend man sich unterhielt, teilten die beiden Mnner sich eine halbe Fl a - sche Wodka. Als der Angeklagte seine Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer schwinden sah, wollte er von seinem Freund nach Hause gefahren werden. In der Hoffnung auf Vershnung mit H. begleitete Sch. die be i - den. Vor dem Haus des Angeklagten ging die Unterhaltung auf dem Parkplatz weiter, und der Angeklagte holte aus seiner Wohnung eine Flasche Wein. Di e - se leerte er gemeinsam mit Sch. , welche zwei Glser trank. Nac h - dem der Angeklagte noch eine Flasche Sekt herbeigebracht hatte, von der die junge Frau ein Glas und er den Rest konsumierte, wollte Sch. nach Hause. Der Angeklagte hatte sein Interesse an ihr noch nicht aufgegeben und erklrte, sie zu begleiten. Trotz seiner Alkoholisierung steuerte der Angeklagte den Pkw selbst. An einer Grnflche hielt er auf einem Parkplatz an und faûte den En t - schluû, mit Sch. an Ort und Stelle notfalls auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr auszuben. Er zog die Frau, die sich widersetzte und vergeblich nach ihrem frheren Freund rief, in das nahegelegene Waldstck. Um sie zum Schweigen zu bringen, schlug der Angeklagte sie so heftig in das Gesicht, daû sie einen Schneidezahn verlor. Im Wald stieû er Sch. zu Boden, so daû sie mit dem Rcken ber einem Holzbalken lag, und entkle i - dete sie teilweise. Als sie wiederum um Hilfe schrie, wrgte er sie mit beiden Hnden so stark, daû sie kaum noch atmen konnte, und drehte ihr Gesicht auf die Erde, wodurch sie noch weniger Luft bekam. Dabei drohte er ihr, sie zu e r - wrgen, wenn sie sich nicht ruhig verhalte. Sch. gab schlieûlich aus Furcht jeden weiteren Widerstand auf, und der Angeklagte fhrte gegen ihren - 5 - Willen ungeschtzten Geschlechtsverkehr und Oralverkehr aus. Nachdem er in die Hand der Zeugin ejakuliert hatte, gingen beide zurck zum Auto. Der Ang e - klagte forderte seinen Freund auf, zu fahren und zunchst Sch. nach Hause zu bringen, was diese aber nicht wollte. Als der Angeklagte sich von Sch. verabschiedete, kndigte er an, sie von nun an noch oft zu besuchen. Zu Hause wusch er sich, machte sich fr seine Arbeit als Mllsorti e - rer fertig und ging dieser Ttigkeit, ohne geschlafen zu haben, von 5.30 Uhr bis 10.00 Uhr nach. Übermdet brach er dann die Arbeit ab. Sch. erlitt u.a. Wrgemale am Hals und leidet seit der Tat unter Angstzustnden. Sie stimmte einer als "Tter-Opfer-Ausgleich" bezeic h - neten Vereinbarung vom 25./26. Oktober 2001 zu, die der Verteidiger des A n - geklagten und ihr Rechtsanwalt unterzeichneten. Darin verpflichtete sich der Angeklagte, an die Geschdigte ein Schmerzensgeld in Hhe von 15.000 DM zu zahlen, die Kosten fr das notwendig werdende Zahnimplantat zu berne h - men sowie die Kosten der Vereinbarung nebst den entstandenen Anwaltsk o - sten zu tragen. Die Vereinbarung enthlt ferner einen Passus, wonach der A n - geklagte die Geschdigte um Verzeihung bittet und sie seine Entschuldigung annimmt. Vor der Hauptverhandlung leistete der Angeklagte eine erste Zahlung von 10.000 DM, die er durch den Verkauf seines Autos und ber Familiena n - gehrige finanzierte. Von diesem Betrag behielt der Rechtsanwalt der Gesch - digten 2.000 DM fr Anwaltskosten ein. Fr weitere 5.000 DM und die Zah n - arztkosten bestehen Zahlungsfrist zum 1. Juli und 31. Dezember 2002. Die Geschdigte, die ihre Nebenklage vereinbarungsgemû zurc k - nahm, war zum Abschluû des Vergleichs nur deshalb bereit, weil sie befrc h - tete, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, - 6 - und weil sie - was der Angeklagte wuûte - dringend Geld zur Finanzierung des Zahnimplantats benti g te. 2. Das Landgericht hat angenommen, daû der Angeklagte bei Begehung der Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,6 %o aufwies und sich - bei im brigen voll vorhandener Einsichtsfhigkeit in das Unrecht seines Tuns - im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfhigkeit (§ 21 StGB) b e - fand. Die Strafe hat die Kammer dem gemû §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilde r - ten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen; e ine weitere Strafmild e - rung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB hat sie abgelehnt. II. Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen. 1. Die Verfahrensrgen sind unbegrndet. a) Das Landgericht hat seine Aufklrungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, daû es von weiteren Beweiserhebungen zur Alkoholisi e - rung des Angeklagten abgesehen hat. Eine Vernehmung der Ehefrau des A n - geklagten sowie seines Freundes H. dazu, daû der Angeklagte nicht 1,5 l, sondern 3 l Klsch konsumierte und die halbvoll e Flasche Wodka allein leerte, drngte sich nicht auf. Denn diese von dem Angeklagten behaupteten Trin k - mengen htten im Zusammenwirken mit dem weiteren Konsum von Wein und Sekt, wie er vom Landgericht festgestellt wurde, zu einer unglaubhaft hohen Blutalkoholkonzentration von weit ber 4 %o zur Tatzeit gefhrt. Eine solche war mit dem Leistungsverhalten des Angeklagten unmittelbar vor, whrend und nach der Tat nicht vereinbar. Die sachverstndig beratene Strafkammer hat vielmehr - worauf im folgenden noch e inzugehen sein wird - in nicht zu bea n - - 7 - standender Weise aus diversen Kriterien im Verhalten des Angeklagten den Schluû gezogen, daû seine Schuldfhigkeit nicht aufgehoben war. b) Auch ein Verstoû gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Durch die nur zum berwiegenden Teil und nicht in vollem Wortlaut erfolgte Wiedergabe der als Tter-Opfer-Ausgleich bezeichneten Vereinbarung stellt sich die Beweiswrd i - gung nicht als lckenhaft oder widersprchlich dar. Die in der Vereinbarung enthaltene Erklrung der Geschdigten, sie habe an der Verhngung einer nicht zur Bewhrung ausgesetzten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten kein Interesse mehr, wird im Urteil zwar nicht ausdrcklich erwhnt. Dies lût aber nicht besorgen, die Strafkammer habe den Inhalt der Abrede unvollstndig oder unrichtig gewrdigt. Eine wrtliche Wiedergabe dieses Gesichtspunkts war nicht zwingend; es kann vielmehr ausgeschlossen werden, daû das Lan d - gericht sich damit nicht auseinandergesetzt hat. So wird unter anderem die Tatsache, daû die Geschdigte ihre Anschluûerklrung zurckgenommen hat, vom Tatgericht ausdrcklich gewrdigt; dieses Verhalten dokumentiert den Verzicht auf eine aktive eigene Beteiligung am Prozeû und lût bereits auf g e - ringeres Strafverfolgungsinteresse schlieûen. 2. Die Über prfung des Urteils aufgrund der Sachrge hat keinen durc h - greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Der Schuldspruch hlt materiellrechtlicher Überprfung stand. aa) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht von einer erheblich ve r - minderten Schuldfhigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat eine Schu l - dunfhigkeit rechtsfehlerfrei verneint. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht - sachverstndig beraten - bei dem 65 kg schweren Angeklagten zu Recht einen Reduktionsfaktor von 0,8 - 8 - angenommen hat. Ein derartiges Abweichen von dem im Regelfall bei Mnnern anzusetzenden Faktor von 0,7 kann bei mageren, schmalwchsigen Personen in Betracht kommen, da der Reduktionsfaktor von der individuellen krperl i - chen Konstitution, insbesondere vom Fettgewebsanteil, abhngt (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH NStZ 1992, 277; Beschl. v. 25. Mai 1993 - 2 StR 153/93; Forster, Praxis der Rechtsmedizin (1986), S. 451; Schtz, Alkohol im Blut (1983), S. 59). Mangels nherer Angaben zum K rperbau des Angeklagten, auch seiner Grûe, kann der Senat jedoch nicht berprfen, ob die zu Ungunsten des Angeklagten erfolgte Abweichung vom Durchschnittswert b e rechtigt war. Dies gefhrdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich ebensowenig wie die Tatsache, daû das Landgericht die gebotene Kontrollrechnung zur be r - prfung der Trinkmengenangaben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonze n - tration 1, 7, 18; § 20 Blutalkoholkonzentration 19; BGH NStZ-RR 1997, 226; 1998, 359) nicht vorgenommen hat. Denn de r Senat schlieût aus, daû das Landgericht bei rechnerischer Ermittlung anderer Blutalkoholwerte Schuldunfhigkeit des Angeklagten ang e - nommen htte. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten vor, w h - rend und nach der Tat einer Gesamtwrdigung unterzogen und im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswrdigung in nicht zu beanstandender Weise den Schluû gezogen, daû die Steuerungsfhigkeit des Angeklagten nicht aufgeh o - ben und seine Einsichtsfhigkeit nicht beeintrchtigt war. Rechtsfehlerfrei stellt das Landgericht im wesentlichen darauf ab, daû der Angeklagte ein zielg e - richtetes und durchdachtes Leistungsverhalten (Autofahren, situationsadquate Reaktionen und Gesprche, diverse Sexualpraktiken, anschlieûendes Arbe i - ten) zeigte und - auch nach seinen eigenen Angaben - keine Ausfallersche i - - 9 - nungen aufwies. Gegenber diesen aussagekrftigen psychodiagnostischen Kriterien, einhergehend mit Alkoholgewhnung und weitgehend erhaltenem Erinnerungsvermgen des Angeklagten, hat das Landgericht dem Blutalkoho l - wert, der hier lediglich anhand der Trinkmengen ber einen Zeitraum von 7 1/2 Stunden ermittelt werden konnte, zu Recht keine ausschlaggebende Bewei s - bedeutung beigemessen (vgl. BGHSt 43, 66; BGH NStZ 1998, 457; Beschl. v. 23. November 2000 - 3 StR 413/00). bb) Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Ve r - gewaltigung in Tateinheit mit gefhrlicher Krperverletzung angenommen. Das Wrgen des Tatopfers durch den Angeklagten ist als eine das Leben gefh r - dende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten. Festes Wrgen am Hals kann geeignet sein, eine Lebensgefhrdung herbeizufhren (vgl. BGH GA 1961, 241). Zwar reicht insoweit nicht jeder Griff aus, der zu Wrgemalen fhrt, ebensowenig bloûe Atemnot (vgl. BGH StV 1993, 26; BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00); andererseits kann Wrgen bis zur Bewuûtlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstrungen beim Opfer dessen Leben gefhrden (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995 - 3 StR 324/95; BGH JZ 1986, 963). Von maûgeblicher Bedeutung sind demnach Dauer und Strke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muû, das Leben des Opfers zu gefhrden. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, daû das Opfer ta t - schlich in Lebensgefahr geraten ist. Nach den vom Landgericht festgestellten Gesamtumstnden gingen die von dem Angeklagten vorgenommenen Wrg e - griffe ber ein nur kurzzeitiges Zudrcken mit vorbergehender Luftnot weit hinaus und waren nach Art und Umfang abstrakt geeignet, bei der Geschdi g - ten eine Lebensgefhrdung herbeizufhren. Daû der Angeklagte in subjektiver Hinsicht die Umstnde erkannt hatte, aus denen sich die Lebensgefhrlichkeit - 10 - seines Tuns ergab (vgl. BGH NJW 1990, 3156), wird durch seine Äuûerung belegt, er werde sein Opfer erwrgen, wenn es nicht still sei. b) Auch der Straf ausspruch hlt im Ergebnis der rechtlichen Nachpr - fung stand. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung einer weiteren Strafmilderung gemû §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen waren die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB hier im Ergebnis zu verneinen. Nach § 46 Abs. 2 StGB ist das Nachtatverhalten des Tters, insbeso n - dere sein Bemhen um Wiedergutmachung und das Erstreben eines Au s - gleichs mit dem Verletzten, bei der Strafzumessung zu bercksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist aus gesetzessystematischer Sicht davon auszugehen, daû der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46 a StGB an weitergehende Voraussetzungen geknpft sein muû (vgl. auch Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 a Rdn. 4; Schch in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wi s - senschaft, S. 309, 323). Die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB setzt nach stndiger Rechtspr e - chung und nach der gesetzgeberischen Intention einen kommunikativen Pr o - zeû zwischen Tter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muû (vgl. BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1; BT-Drs. 12/6853, S. 21). Dafr ist weder zwingend die Vermittlung durch einen neutralen Dritten erforderlich (obwohl die Gesetzesinitiative von einer solchen ausging, vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 22), noch ein - nicht immer ratsamer - persnlicher Kontakt zwischen Tter und Opfer (vgl. BGH StV 1999, 89, 2001, 448). Unverzichtbar ist jedoch nach dem Grundgedanken des Tter-Opfer-Ausgleichs eine von beiden Seiten akze p - tierte, ernsthaft mitgetragene Regelung. An einer solchen fehlt es hier, obwohl - 11 - die von den Anwlten beider Seiten unterzeichnete schriftliche Vereinbarung rein formal gesehen die Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB indiz iert. Das Ta t - gericht, das durch die von den Beteiligten gewhlte Bezeichnung der Vereinb a - rung als "Tter-Opfer-Ausgleich" in keiner Weise gebunden war, hat zu Recht die Gesamtumstnde in seine Beurteilung mit einbezogen. Aus diesen ergibt sich, daû im vorliegenden Fall - wie er sich in der maûgeblichen Hauptve r - handlung darstellte - ein Tter-Opfer-Ausgleich im Sinne dieser Vorschrift nicht stattgefunden hat. Mit Einfhrung des § 46 a StGB durch das Verbrechensbekmpfungsg e - setz sollten die Belange des Opfers in den Mittelpunkt des Interesses gerckt werden (vgl. Gesetzentwurf zum VerbrBekG, BT-Drs. 12/6853, S. 21; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 12/8588, S. 4). Bei der Verankerung des T - ter-Opfer-Ausgleichs in Nr. 1 dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber inhal t - lich an die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG angelehnt und somit den fr m - lichen, tatschlich praktizierten Tter-Opfer-Ausgleich vor Augen gehabt (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 21; ebenso Knig/Seitz NStZ 1995, 1, 2; Kilchling NStZ 1996, 309, 312). Ein erfolgreicher Tter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB setzt grundstzlich voraus, daû das Opfer die Leistungen des T - ters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Das ergibt sich aus ratio und Entstehungsgeschichte dieser Norm. Ob der von § 46 a Nr. 1 StGB ang e - strebte kommunikative Prozeû zu bejahen ist, ist im Einzelfall anhand delikt s - spezifischer Gesichtspunkte zu prfen. Bei einem schwerwiegenden Sexuald e - likt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annhernd gelu n - gene Konfliktlsung in der Regel aus tatschlichen Grnden schwerer erreic h - bar sein (vgl. auch BGH NStZ 1995, 492; StV 2000, 129). - 12 - Hier hat die Geschdigte nach den Feststellungen des Landgerichts die Vereinbarung nicht als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert. Sie stimmte der Abrede vielmehr nur zu, weil sie befrchtete, ansonsten ke i - nerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, und weil sie - was der Angeklagte wuûte - dringend Geld bentigte, um das Zahnimplantat fina n - zieren zu knnen. Da das Tatopfer sich demnach allein aus faktischen Zw n - gen heraus notgedrungen mit der schriftlichen Vereinbarung einverstanden erklrte, liegt im Ergebnis ein umfassender Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB nicht vor. Allerdings kann die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des § 46 a Nr. 1 StGB dann unerheblich sein, wenn der Tter in dem Bemhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat. Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes soll demnach nicht ausschlieûlich vom Willen des Opfers abhngen; nach der Vo r - stellung des Gesetzgebers sollte dem Tter in den Fllen, in denen eine vol l - stndige Wiedergutmachung nicht mglich wre, eine realistische Chance ei n - gerumt werden, in den Genuû der Strafmilderung zu gelangen, etwa bei Ve r - weigerung der Mitwirkung durch das Opfer oder bei Eintritt eines hohen Sch a - dens durch relativ geringes Verschulden. Als einschrnkendes Kriterium fordert die Vorschrift aber das Bemhen des Tters, einen Ausgleich mit dem Verlet z - ten zu erreichen, als Rahmenbedingung (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 21). Das b e - deutet, daû das Bemhen des Tters gerade darauf gerichtet sein muû, zu e i - nem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten zu gelangen; der Tter muû demnach in dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer "zufriedenz u - stellen". Dies war bei dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Er kannte die finanzielle Situation der Geschdigten; ihm war bewuût, daû sie die schriftliche Vereinbarung nur aus der Not heraus annahm, ohne - 13 - darin tatschlich eine Konfliktregelung zu sehen. Daû es dem Angeklagten aber selbst gerade um einen friedensstiftenden Ausgleich ging, ist nicht e r - sichtlich. Nach alledem muûte bei dieser Sachlage eine Strafmilderung gemû § 46 a Nr. 1 StGB ausscheiden. Die - auch - auf diese berlegungen gesttzte Ablehnung der §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB erfolgte demnach ohne Rechtsfehler. Auf den teilweise rechtlich bedenklichen weiteren Erwgungen des Landg e - richts zur Nichtanwendung des § 46 a StGB beruht der Strafausspruch daher nicht. Rechtsfehlerfrei und der Gesetzessystematik entsprechend hat das Landgericht nach Verneinung der Strafmilderung gemû § 46 a StGB das Ve r - halten des Angeklagten strafmildernd gemû § 46 Abs. 2 StGB bercksichtigt. Vizeprsident des Bundes- Otten Rothfuû gerichtshofs Dr. Jhnke ist infolge Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert. Otten Fischer Elf
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