BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 73/10 vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366-rung des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 14. September 2009 in den Einzelstrafaus-spr374chen zu den F344llen II. 5 und II. 6 sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe von 12 Jahren mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer als Jugendschutzkammer zu-r374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen vierfacher sexueller N366tigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 28. September 2006 unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Strafe aus dem Urteil des Landge- 1 - 3 - richts Erfurt vom 9. Juni 2004 von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. Juni 2004 von einem Jahr und sechs Monaten wurde aufrechterhalten. 2 Ferner wurde die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. 3 Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus dem Te-nor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegr374ndet. 4 Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten hinsichtlich s344mtlicher Einzelstrafen ber374cksichtigt, dass er Bew344hrungsversager gewesen sei (UA S. 48). Dies trifft zwar f374r die Taten II. 1 bis 4 zu, die in der Zeit bis Januar/ Feb-ruar 2003 begangen worden sind. Ob das auch hinsichtlich der Taten II. 5 und 6 gilt, l344sst sich dem Urteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Die Bew344hrungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 6. Mai 1999 en-dete nach einer Verl344ngerung erst am 14. Mai 2003. Tat II. 5 geschah nach der Tat II. 4 im Januar/Februar 2003 "bei einem weiteren Mal", ohne dass sich ir-gendwelche Hinweise daf374r finden, in welchem zeitlichen Abstand zu dieser Tat sich das neue Geschehen ereignet hat. Auch dass die Tat II. 6 nach einem Zeit-raum von einer Woche bis einem Monat nach der Tat II. 5 stattgefunden hat, f374hrt zu keiner zeitlichen Eingrenzung, die die Einsch344tzung der Kammer, der Angeklagte sei insoweit Bew344hrungsversager, nachvollziehbar erscheinen l344sst. 5 Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten F344llen und im Gesamtstrafenausspruch. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier W374rdigung zu niedrigeren Einzel- 6 - 4 - freiheitsstrafen und auch zu einer geringeren Gesamtstrafe gelangt w344re. Unbe-r374hrt bleibt die aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. Juni 2004 auf-rechterhaltene Gesamtstrafe und - entsprechend den Ausf374hrungen des Gene-ralbundesanwalts - die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung. Die neu zur Entscheidung berufene Kammer wird entsprechend den Aus-f374hrungen des Generalbundesanwalts bei der Gesamtstrafenbildung zu beach-ten haben, dass dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. Juni 2004 Z344surwir-kung zukommt und zur Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe deshalb nur die gesondert verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem genann-ten Urteil in Betracht kommt. 7 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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