BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 73/11 vom 6. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg (Lahn) - Schwurgerichtskammer - vom 11. Au-gust 2010 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gest374tzte Revision hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Die Strafkammer hat den gegen den Sachverst344ndigen Dr. M. gerichteten Befangenheitsantrag der Nebenklage zu Unrecht f374r begr374ndet er-achtet. 2 a) Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: 3 Am 9. Hauptverhandlungstag erstattete der Sachverst344ndige ein nerven-344rztliches Gutachten 374ber den Angeklagten. Nach Erstattung des Gutachtens 4 - 3 - lehnte der Vertreter der Nebenkl344gerin D. T. den Sachverst344ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser habe seine Einsch344tzung, bei dem Angeklagten liege eine Anpassungsst366rung vor, die nicht ausschlie337bar im Tatzeitpunkt zu einer kurz anhaltenden, sich auf den eigentlichen Tatablauf be-schr344nkenden und danach sogleich abklingenden tief greifenden Bewusstseins-st366rung gef374hrt habe, mit einer in der Vergangenheit durchgef374hrten psychiatri-schen, mit der Einnahme von Medikamenten einhergehenden Behandlung be-gr374ndet. Dabei h344tten die von dem Sachverst344ndigen angef374hrten Diagnosen und Medikamente nicht in Einklang gestanden mit den hierzu bisher vorliegenden Erkenntnissen. Auf diesbez374gliche Nachfrage des Gerichts habe der Sachverst344ndige angegeben, diese Angaben (zu den Medikamenten) habe er au337erhalb der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten erfahren. Die Zugrundelegung von Angaben der Verteidigung, die allein au337erhalb der Hauptverhandlung allein gegen374ber dem Sachverst344ndigen gemacht worden seien und die weder dem Gericht noch den 374brigen Prozessbeteiligten bekannt gewesen seien, begr374nde die Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht hielt den Befangenheitsantrag f374r begr374ndet und beauf-tragte einen anderen Sachverst344ndigen mit der Erstattung eines Gutachtens, der nach teilweiser Wiederholung der Hauptverhandlung zu einem anderen Er-gebnis als der abgelehnte Vorgutachter gelangte. Die Strafkammer war der An-sicht, erhebliche Fehler des Sachverst344ndigen im Vorgehen, mit denen er sich 374ber wesentliche Grunds344tze des Strafverfahrens hinweggesetzt habe, rechtfer-tigten die Besorgnis mangelnder Unparteilichkeit. Der Gutachter habe in seinem m374ndlichen Gutachten die Diagnose einer Anpassungsst366rung unter anderem damit begr374ndet, der Angeklagte sei anl344sslich 344rztlicher Behandlung in der Vergangenheit mit mehreren, nach Art und Dosierung n344her bezeichneten Me-dikamenten versorgt worden. Die referierte medikament366se Behandlung habe er als gesicherte 344rztliche Erkenntnis behandelt. Auf Vorhalt, dass die berichte- 5 - 4 - te Medikation 374ber die vom Verteidiger zu den Akten gereichten und verlesenen 344rztlichen Bescheinigungen hinausgingen, habe er offen gelegt, dass sich seine Angaben nicht aus 344rztlichen Bescheinigungen erg344ben, sondern auf m374ndli-chen Angaben des Verteidigers in einer Verhandlungspause beruhten. Zwar unterliege die Einholung von Ausk374nften der Vorbereitung des Gutachtens; die Besorgnis der Befangenheit folge aber daraus, dass der Sachverst344ndige seine Quelle nicht offen gelegt habe. Es sei f374r die Nebenkl344ger nicht erkennbar ge-wesen, dass der Gutachter Angaben des Verteidigers ungepr374ft zugrunde ge-legt habe. Die mangelnde Offenlegung und die Behandlung als wahr seien er-hebliche Fehler im Vorgehen der Begutachtung. Diese w374rden aus verst344ndiger Sicht der Nebenkl344ger durch den dem Sachverst344ndigen bekannten Prozess-verlauf verst344rkt. Der Angeklagte habe in Anwesenheit des Sachverst344ndigen lediglich der Verlesung eingereichter 344rztlicher Atteste zugestimmt und im 334bri-gen keine Entbindung von Verschwiegenheitspflichten erkl344rt. Deshalb habe es sich aufgedr344ngt, weitergehende m374ndliche Angaben des Verteidigers zu dar-374ber hinausgehender Medikation als solche offen zu legen. Die dadurch be-gr374ndete Besorgnis der Befangenheit bestehe fort, auch wenn der Sachver-st344ndige im Nachhinein angegeben habe, die Angaben des Verteidigers h344tten letztlich eine untergeordnete Bedeutung gehabt und sein Gutachten nicht ma337-geblich gepr344gt. b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht das Ab-lehnungsgesuch als begr374ndet angesehen hat. 6 Gem344337 247 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverst344ndiger aus densel-ben Gr374nden abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Danach ist der Rechtsbegriff der Besorgnis der Befangenheit beim Sachver-st344ndigen nicht anders auszulegen als beim Richter. Demgem344337 muss der An-tragsteller vern374nftige Gr374nde f374r sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die 7 - 5 - jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. Anders als bei einer Richterablehnung pr374ft indes das Revisionsgericht nicht nach Beschwerdegrunds344tzen, sondern nach revisionsrechtlichen Grunds344tzen, ob dem Ablehnungsgesuch ohne Ver-fahrensfehler und mit zureichender Begr374ndung stattgegeben worden ist. Hier-bei ist das Revisionsgericht an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen ge-bunden und kann keine eigenen Feststellungen treffen (vgl. etwa BGHR StPO 247 74 Ablehnungsgrund 2). Gemessen daran enth344lt der landgerichtliche Beschluss, mit dem dem Ablehnungsgesuch stattgegeben worden ist, keine Umst344nde, die auf eine inne-re Haltung des Sachverst344ndigen hinweisen, die seine Neutralit344t, Distanz und Unparteilichkeit st366rend beeinflussen k366nnte. Zwar k366nnen wie bei einem Rich-ter grobe, insbesondere objektiv willk374rliche oder auf Missachtung grundlegen-der Verfahrensrechte von Verfahrensbeteiligten beruhende Verst366337e gegen Verfahrensrecht eine Ablehnung rechtfertigen (vgl. KK-Fischer, StPO 6. Aufl. 247 24 Rn. 14). Einen solchen schwerwiegenden Versto337 aber hat das Landge-richt, an dessen Feststellungen der Senat gebunden ist, nicht festgestellt. Be-wusst falsche Angaben des Sachverst344ndigen 374ber Ermittlungen vor oder bei Erstellung des Gutachtens k366nnen zwar grunds344tzlich einen solchen Versto337 begr374nden (vgl. BGH NStZ 1994, 388); die blo337e Nichtoffenlegung einer Er-kenntnisquelle, wie sie das Landgericht dem Sachverst344ndigen vorwirft, reicht hierf374r aber nicht aus. Es ist dem Sachverst344ndigen nicht verwehrt, mithilfe der ihm nach 247 80 StPO 374bertragenen Befugnisse den Sachverhalt im Rahmen des zur Gutachtenerstattung Erforderlichen (weiter) aufzukl344ren. Dabei wird er re-gelm344337ig - 374ber den Akteninhalt hinaus - u.a. auch auf weitere Angaben des Angeklagten oder auch seines Verteidigers angewiesen sein. Dass er diese Zusatztatsachen seinem Gutachten sp344ter zugrunde legt und sie im Rahmen des erteilten Gutachtenauftrags bewertet, ist grunds344tzlich Teil seiner T344tigkeit und deshalb nicht zu beanstanden. Woraus sich die dem Gutachten zugrunde 8 - 6 - gelegten Umst344nde ergeben, wird der Sachverst344ndige in seinem Gutachten regelm344337ig darzulegen haben. Unterl344sst er dies, handelt es sich um einen handwerklichen formalen Fehler, der wie bei einem Richter, der ohne Willk374r oder Missachtung grundlegender Rechte Verfahrensrecht verletzt, ohne zus344tz-liche Umst344nde die Besorgnis der Befangenheit nicht begr374ndet. Fehlen dage-gen wie im zugrunde liegenden Fall, in dem der Sachverst344ndige zudem auf Nachfrage im Anschluss an seine noch nicht abgeschlossene Gutachtenerstat-tung die Quelle seiner Angaben zur Medikation offen gelegt hat, Anhaltspunkte daf374r, dass er bewusst falsche oder unvollst344ndige Angaben zu seinen Ermitt-lungen gemacht oder grundlegende Verfahrensrechte von Verfahrensbeteiligten missachtet hat, erweist sich eine gleichwohl angenommene Besorgnis der Be-fangenheit als rechtsfehlerhaft. Dies gilt hier auch vor dem Hintergrund, dass der Sachverst344ndige - was nicht festgestellt ist - die Angaben des Verteidigers zu den vom Angeklagten eingenommenen Medikamenten wom366glich ungepr374ft 374bernommen hat. Fehlerhaft ist nicht die Zugrundelegung vom Angeklagten oder vom Verteidiger 374bermittelter Informationen an sich, sondern lediglich die unterlassene Kennzeichnung ihrer Herkunft. 2. Die fehlerhafte Bescheidung des Ablehnungsgesuchs f374hrt zur Aufhe-bung des Urteils. Der abgelehnte Sachverst344ndige ist zwar durch einen neuen Gutachter ersetzt worden. Dieser ist allerdings zu anderen Ergebnissen in der Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten gelangt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht sich ohne die fehlerhaft ange-nommene Besorgnis der Befangenheit der Einsch344tzung des abgelehnten Sachverst344ndigen angeschlossen h344tte und insoweit zu einer f374r den Angeklag-ten g374nstigeren Entscheidung gelangt w344re. Dies betrifft im 334brigen nicht nur den Straf-, sondern auch den Schuldspruch. Das Gutachten des neuen Sach-verst344ndigen war f374r die Kammer Ausgangspunkt ihres am 19. Verhandlungs-tag erteilten Hinweises nach 247 265 StPO, es komme auch eine Strafbarkeit 9 - 7 - wegen Heimt374ckemordes in Betracht. Es kann auch insoweit nicht ausge-schlossen werden, dass das Schwurgericht unter Zugrundelegung der gutach-terlichen 304u337erungen des zu Unrecht abgelehnten Sachverst344ndigen nicht zu einer Verurteilung wegen (Heimt374cke-)Mordes gekommen w344re. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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