BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 73/14 vom 24. Juni 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StGB § 248b Abs. 1 Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zw ecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 2 StR 73/14 - LG Aachen - 2 - in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vo m 1. Oktober 2013 , soweit der Angeklagte veru r- teilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Aachen - Strafrichter - zurück ver wiesen . Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete , auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte zusammen mit se i- ner damaligen Freundin bei der Firma E . in A . einen PKW Volvo X C 60. Die Rückgabe des Fahrzeugs war für den 2. März 2013 vereinbart. Nachdem der Angeklagte sich am 27. Februar 2013 von seiner Freundin getrennt hatte und deshalb nicht mehr bei ihr übe r- nachten konnte, behielt er den PKW fortan, um darin zu schlafen. Am 9. April 2013 wurde er wieder von seiner Ehefrau aufgenommen, weshalb er das Fah r- 1 2 - 4 - zeug am Morgen des 10. April 2013 zur Autovermietung zurückbrachte. Die Autovermietung stellte Strafantrag (Fall 42 der Anklageschrift ). Im November 2012 überließ die Zeugin Z . dem Angekl agten auf de s- sen Bitte leihweise 500 Euro. Wie von Anfang an beabsichtigt, zahlte er das Geld in der Folgezeit nicht zurück (Fall 44 der Anklageschrift ). 2. Di e Verurteilung des Angeklagten im Fall 42 wegen unbefugten G e- brauchs eines Fahrzeugs gemäß § 24 8b StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Die tatbestandlichen V oraussetzungen des § 248b StGB sind nicht belegt. a) Das Dauerdelikt des § 248b StGB erfasst das Ingebrauchnehmen e i- nes Kraftf ahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten. Unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs ist dessen vorübergehende Nutzung - seinem bestimmung s- gemäßen Zweck entsprechend - als Fortbewegungsmittel zu verstehen. Erfo r- derlich ist das Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt. Die bloße Inbetriebnahme durch Anlas sen des Motors reicht daher ebenso wenig aus wie die Nutzung eines parkenden Fahrzeugs zum Schlafen ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1957 - 4 StR 523/57 , BGHSt 11, 47, 50 ; Eser/Bosch in Schö n- ke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 248b Rn . 4; Kindhäuser in Kindhä u- ser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. , § 248b Rn. 3 ). Ein Gewahrsamsbruch ist regelmäßig nicht erforderlich, weshalb dem Ingebrauchnehmen das unbefu g- te Ingebrauchhalten gleichstellt ist ( BGH aaO; OLG Schleswig NStZ 1990, 340 ) . Es ist daher ausreichend, wen n - wie bei der Benutzung eines Mietwagens nach Ablauf der Mietzeit - die Berechtigung des Täters nachträglich wegfällt und er die Sache somit - mehr - nutzt ( vgl. Kindhäuser aaO Rn . 6). 3 4 5 - 5 - b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war d ie durch den Angekla g- ten nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit bis zum 9. April 2013 erfolgte We i- ternutzung des Fahrzeugs als Schlafplatz zwar unberechtigt , d.h. gegen den Willen der Autovermietung; sie stellt jedoch mangels Fortbewegung des Fah r- zeugs kei n Ingebrauchnehmen im Sinne des § 248b StGB dar. Ein Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs liegt dagegen vor, soweit der A n- geklagte das Fahrzeug nach A blauf der Mietzeit am 10. April 2013 auf das G e- lände der Autovermietung zurück brachte und dort abstellte . Doc h auch insoweit ist ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht belegt, denn die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen , dass die am 10. April 2013 allein zum Zwecke der Rückführung des Fahrzeugs erfolgte Ingebrauc h- e- tung erfolgte . Dies war hier aber erforderlich: Ist die Nutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmit tel - wie hier - g e- rade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des B erechtigten gerichtet, sondern vielmehr auf deren Wi e dereinräumung ( vgl. Hohmann in München er Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 248b Rn. 12) , liegt die Vermutung nahe, dass die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs insoweit im Einverständnis des Berechtigten erfolgt e. Die Rückführung eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten erfolgt daher regelmäßig nicht , sondern ist von dessen mutmaßliche m Interesse g e- deckt (OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 413; Vogel in Leipziger Kommentar zu m StGB, 12. Aufl., § 248b Rn. 8; aA Fischer, StGB, 61. Aufl., § 248b Rn. 6) . Der vom Tatbestand des § 248b StGB vorausgesetzte entgegenstehende Wille des Berechtigten erfordert d eshalb im Falle der Rückführung eines Fahrzeug s en t- sprechende ausdrückliche Fe ststellungen . 6 7 8 - 6 - Diese waren hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Berechtigte Strafantrag gestellt hat, denn dieser sollte erkennbar den gesamten Zeitraum der über einen Monat verspäteten Rückgabe des Fahr zeugs erfassen, weshalb daraus nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann , dass auch die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückführung nicht in ihrem Ein verständnis lag. 3. Die Verurteilung de s Angeklagten wegen Betrugs im Fall 44 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenk en, weil offen bleibt, auf welche r Tats a- chengrundlage sich die Strafkammer die Überzeugung von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten verschafft hat . In welchem Umfang der Tatrichter seine Überzeugungsbildung in den U r- teilsgründen mitzuteilen hat, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Fa l- les ab. Regelmäßig aber müssen, zumal wenn , wie hier, der Angeklagte die Tat bestritten hat, die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Würdigung der B e- weise auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rati o- naler Argumentation ermöglicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13 mwN). Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Verm ö- gensverfügu ng der G eschädigten auf einer vorsätzlichen Täuschung durch den Täter beruht, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Übe r- zeugung davon verschafft hat . Lediglich in einfach gelagerten Fällen mag sich dies von selbst verstehen . Gemess en daran, vermögen die von der Strafkammer insoweit allein in Bezug genommenen Angaben der Zeugin eine vorsätzliche Täuschungshan d- lung des Angeklagten nicht belegen . Die Zeugin hat lediglich bekundet, der A n- 9 10 11 12 - 7 - geklagte habe ihr gegenüber erklärt, einen finanz iellen E ngpass zu haben und sie geb e ten , ihm auszuhelfen. Sie habe ihm das Geld ungern geliehen und bis heute nicht zurückerhalten, obwohl sie deutlich gemacht habe, dass sie es so schnell wie möglich wieder zurück haben möchte. Dass der Angeklagte von Anf ang an nicht vorhatte, ihr das Geld zurück zu zahlen , lässt sich daraus nicht schließen. Da der A ngeklagte und die Zeugin zum damaligen Zeitpunkt eine sexuelle Beziehung pflegten und zwischen bei den jedenfalls bis zum März 2013 ein unregelmäßiger Kontakt bes tand, versteht sich dies auch nicht von selbst. 4. Der Senat weist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den örtlich und nach §§ 24, 25 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht Aachen zurück (§ 354 Abs. 3 StPO), da desse n Entsche i- dungsgewalt ausreicht. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Ott 13
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