BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 74/07 vom 4. April 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend ist zu bemerken: Das Landgericht hat die H366he des Verfallbetrags zwar nicht begr374ndet. Dies f374hrt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung der Verfallan-ordnung, weil der Senat den Gesamtbetrag noch hinreichend aus den Feststellungen zum Tatgeschehen errechnen kann. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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