BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 74/12 vom 31. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener al - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. Okto ber 2011 , auch soweit es den Mitangeklagten Z . betrifft, im Schu ldspruch dahin geändert, - dass d e r Angeklagte M . der gewerbs - und banden - mäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunkt i- on in sieben Fällen , jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs - und bandenmäßi gen Computerbetrug , sowie der Verabredung der gewerbs - und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen schuldig ist und - der Mitangeklagte Z . der gewerbs - und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garant iefunktion in zwei Fällen , jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetrug , sowie der Verabredung der gewerbs - und bandenmäßigen Fälschung von Za h- lungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen schuldig ist . 2. Die weiterge hende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen gewerbs - und ba n- denmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen , jeweils in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetrug , sowie wegen Verabredung zur gewerbs - und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetrug in sechs Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden Mitangeklagten Z . hat es wegen gewerbs - und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen , jeweils in Tateinheit mit gewerbs - und band e n- mäßigen Computerbetrug , sowie wegen Verabredung zur gewerbs - und ba n- denmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mon aten verurteilt. Die hiergegen g e- richtete Revision des Angeklagten M . führt mit der Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte M . und der nichtrevidierende Mitangeklagte Teil einer von Dortmund aus agierenden, international tätigen Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um Magnetstreifendaten von Maestro - und Kreditkarten nebst zugehöri gen PIN - Nummern auszuspähen, anschließend Kartendubletten herzustellen und damit an Geldautomaten im Ausland Auszahlungen vorzunehmen. Hierzu wäh l- te der Angeklagte gegen Entlohnung geeignete Bankfilialen aus und brachte dort jeweils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Bande - in den Fällen II. 10 1 2 - 4 - bis II. 13 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem Mitangeklagten Z . - Karte n- lesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an. Teilweise verlief die Ausspähung der Daten erfolgreich; in diesen Fällen konnte der Angeklagte nach einiger Zeit Lesegerät und Kamera wieder entfernen und die Gerätscha f- ten sodann zur Auswertung an seine Kontaktperson zurückgeben, die vera n- lasste, dass mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten im Ausland Ka r- tendubletten gefertigt u nd unter deren Einsatz unberechtigte Geldverfügungen vorgenommen wurden. In einem anderen Teil der Fälle gelangte der Angekla g- te nicht an die Kartendaten, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor entdeckt worden waren. 2. Die Verurteilung des Ang eklagten wegen mittäterschaftlich begang e- ner gewerbs - und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garanti e- funktion begegnet danach in den sieben Fällen, in denen es zur Auswertung der ausgespähten Daten und zur Erstellung von Kartendubletten kam ( Fä lle II. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 der Urteilsgründe), keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH NStZ 2011, 517; NJW 2011, 2375). Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges in diesen Fällen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr liegt in seinen Tatbeitr ä g en insoweit jeweils lediglich eine Beihilfe. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten im Ausland, noch konnte er sie tatherrschaftlich beeinflussen. Auch richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlan g- ten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen E r- folg des Einsatzes der gefälschte n Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mi t- wirkung stellt sich somit insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und 3 4 - 5 - damit als Beihilfe dar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 StR 123/12). Dementsprechend war auch der Schuldspruch in den üb rigen Fällen zu ändern, in denen der Angeklagte aufgezeichnete Datensätze nicht in seinen Besitz bringen konnte, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor en t- deckt worden waren. Insoweit ist der Angeklagte allein wegen Verabredung der gewerbs - und ba ndenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garanti e- fun k tion in sechs Fällen zu verurteilen (vgl. BGHSt 56, 170, 172; BGH NStZ - RR 2011, 367, 368). Die Zusage seines Tatbeitrag s erfüllt, soweit er rechtlich z u- gleich als Beihilfe zum gewerbs - und bandenmäßi gen Computerbetrug zu we r- ten ist, die Voraussetzungen einer Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB nicht (vgl. BGHSt 53, 174, 176; BGH NStZ 1982, 244; Fischer, StGB , 59. Aufl., § 30 Rn. 12 mwN). 3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den S trafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts des hier maßgeblichen Strafrahmens des § 152b Abs. 2 StGB, den das Landgericht in den Fällen der Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, und mit Blick auf die auch in den Fällen von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände ausschließen, dass der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden rechtlichen Bewertung auf mildere Einzelstr a- fen erkannt oder eine niedriger e Gesamtstrafe gebildet hätte. 4. Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auch auf den früheren Mitangeklagten Z . zu erstrecken, der in den Fällen II. 10 bis II. 13 der Urteilsgründe wegen der nämlichen Taten verurteilt worden ist. Auch bei ihm bleibt aus den dargelegten Gründen der Strafausspruch bestehen. 5 6 7 - 6 - 5. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Ko s- tenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 8
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