BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 74/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 gem äß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision ist nicht nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen gewesen, weil zur Überzeugung des Senats nicht feststeht ( vgl. zu diesem Ma ß- stab auch Gericke in: KK, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 10 mwN), dass der Angeklagte wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. VRiBGH Prof. Dr. Fischer Appl Schmitt ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Appl Eschelbach Zeng
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