BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 75/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 g e - mäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten A. T. , ihm Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schrif t - satz des Rechtsanwalts W. vom 2. September 2001 gewahrt. Die Frist, deren Lauf vom Anwaltswechsel des Angeklagten unberührt blieb, endete mit dem 26. November 2001. Die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 10 . Dezember 2001 erhobenen Verfahrensrügen sind deshalb verspätet. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Ang e - klagten ist jedenfalls unbegründet. Zwar kann eine Wiederei n - setzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Ve r - fahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Ve r - teidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bem ü - hungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akte n - einsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7, 10, 12). Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hanau vom 27. August 2001 wird als unbegründet ve r - - 3 - worfen, da die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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