BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 75/07 vom 14. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 27. Oktober 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-heit mit K366rperverletzung, Freiheitsberaubung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenf344lschung unter Einbeziehung von 40 Einzelstrafen aus einer gesamtstrafenf344higen fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision hat nur in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbe-gr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 2. Rechtsfehlerhaft ist das Urteil aber, soweit das Landgericht von der Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB ohne Begr374ndung abgesehen hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 12. Lebens-jahr Drogen konsumiert, mehrfache Entw366hnungstherapien - teilweise mit vor374-bergehendem Erfolg - absolviert und "eine gewisse Rauschgiftsucht und Bet344u-bungsmittelabh344ngigkeit entwickelt" habe (UA S. 26); die abgeurteilten Taten habe er "aufgrund einer in gewissem Ma337e bestehenden Bet344ubungsmittelab-h344ngigkeit begangen" (UA S. 52). 3 Auf der Grundlage dieser Feststellungen h344tte sich der Tatrichter mit der Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB auseinandersetzen m374ssen. 4 Die Anordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtspre-chung entschieden hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 64 Abs. 1 StGB zwingend (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 295; vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 64 Rdn. 19 m.w.N.). Der vollstreckungsrechtli-chen Regelung des 247 35 BtMG geht 247 64 StGB vor (BGH NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2004, 359). Dies hat der Tatrichter vorliegend mit seiner Erw344gung, es k366nne "zu gegebener Zeit nach 247 35 BtMG verfahren werden" (UA S. 52), 374bersehen. Diese Erw344gung lag im 334brigen schon im Hinblick auf die L344nge 5 - 4 - der verh344ngten Gesamtstrafe und die formellen Voraussetzungen des 247 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG nicht nahe. 334ber die Ma337regelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen neu zu entscheiden. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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