BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 75/11 vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2 011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgründe umfassen 174 Seiten. Sie betreffen zwei fingierte und drei tatsächliche (gemeinsch aftliche) Überfälle der vier Angeklagten auf Spie l- hallen und einen Supermarkt. Gegen drei der vier Angeklagten ist das Urteil vor der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe rechtskräftig geworden. Der Sachverhalt ist hinsichtlich Planung, Ablauf, Nachta tgeschichte und Aufklärung sehr übersichtlich. Er war in weitem Umfang unbestritten; ein Mittäter war in vollem Umfang geständig, andere waren jedenfalls teilgeständig. Unter diesen Umständen überschreitet die Breite der Darstellung das Maß an Aufwand, we lches vom Tatgericht vernünftigerweise bei der Urteilsa b- fassung aufzuwenden ist (vgl. Appl in: Festschrift für Rissing - van Saan, 2011, - 3 - S. 35, 38 ff.). Weder war die Wiedergabe sämtlicher Einzelheiten aller Einla s- sungen der Beschuldigten veranlasst noch gar die erneute Wiederholung des gesamten Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Gang der Ermit t- lungen oder der Hauptverhandlung lückenlos nachzuerzählen. Durch ausufer n- de Referate darf eine e igenverantwortliche Würdigung der Beweise, insbeso n- dere auch von Sachverständigengutachten, durch das Gericht nicht ersetzt werden. Die Wiedergabe eines Übermaßes an - hier zum Teil vom Tatgericht selbst als unerheblich bezeich neter - Einzelheiten birgt vi elmehr sogar die G e- fahr, dass Wesentliches übersehen wird, und sie erschwert die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch das Revisionsgericht. Die Gerichte sind g e- halten, die knappen Ressourcen an Arbeitskraft rationell einzusetzen. Dem wird das vor liegende Urteil nicht gerecht. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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