BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7 5 /12 vom 28. Juni 2012 in der Strafsache gegen w egen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1 9 . Oktober 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefähr - licher Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Ernemann Fischer Appl Eschelbach Ott
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