BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 75/13 vom 18. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D . und G . wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. September 2012, auch soweit es den Angeklagten S . betri fft, mit den zuge - hörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit diese Angeklagten wegen einer am 11. Januar 2012 begangenen versuchten besonders schweren räub e- rischen Erpressung verurteilt wurden, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen für die A n- g eklagten D . und G . , c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der gegen den A n- geklagten D . verhängten Maßregel der Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, a uch über die Kosten der Rechtsmi t- tel der Angeklagten D . und G . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D . und G . werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten D . wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung und in weiterer Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie w e- gen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpress ung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten G . wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpress e- rischem Menschenraub sowie wegen versuchter besonders schwerer räuber i- scher Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den A n- geklagten S . wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten D . und G . mit der Sachrüge. I. Die Revisionen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, s o- weit sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten D . und G . w e- gen des Überfalls au f die Nebenkläger R . und K . am 22. November 2011 richten. Der Aufhebung unterliegt das angefochtene Urteil dagegen, s o- weit die Angeklagten D . und G . auch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung am 11. Januar 2012 verurteilt wurden. Ins o- weit ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den Angeklagten S . gemäß § 357 StPO erforderlich , der keine Revision eingelegt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten die Angeklagten D . , G . und S . den Zeugen Sc . überfallen, um ihm die Herau s- gabe eines Lap top abzunötigen, auf dem sie kinderpornographische Bilddate i- en vermuteten, mit denen sie den Zeugen später zu Geldzahlungen erpressen 1 2 3 - 4 - wollten. Sie wollten sich mit Sturmhauben maskieren und D . mit einer Gaspistole, die anderen Mittäter mit Messern bewaffnen. Während die Ang e- klagten D . und S . sich in der Nähe des Hauses hinter einer Hecke ve r- stecken sollten, sollte der Angeklagte G . an der Haustür des Zeugen Sc . klingeln und diesen mit einem Messer bedrohen, sobald dieser die Tür öffnen würde. Dazu kam es nicht, weil der Angeklagte G . meinte, er habe nach dem Klingeln an der Haustür einen Hund bellen hören und ein Kind hinter der Türverglasung gesehen. Daher nahm er von der weiteren Tatausführung Abstand und wandte sich zum Gehen. Unmittelbar danach wurden die Ang e- klagten durch Polizeibeamte festgenommen, die sie observiert hatten. Bei dieser Sachlage bleibt offen, ob die Mittäter bereits nach ihrer V o r- stellung zur Begehung der Tat unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB). Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten G . nicht für widerlegt g e- halten, dass es unter den Mittätern vereinbart gewesen sei, sie hätten nicht in das Haus des Zeugen S c . eindringen wollen, wenn ein Kind anwesend sei. Daraus könnte sich ein Vorbehalt ergeben, der dazu geführt hätte, dass die Schwelle zum Versuch nach der Tätervorstellung noch nicht überschritten war (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 76/99, NStZ 1999, 395, 396; B e- schluss vom 20. August 2004 - 2 StR 281/04, BGHR StGB , § 22 Ansetzen 33). Nähere Feststellungen zu diesem Teil des Tatplans hat das Landgericht nicht getroffen. Das kann sich auf die Beurteilung des Versuchsbeginns für alle Mi t- t ä ter ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - 2 StR 158/93, BGHSt 39, 236, 237 f.). Die Aufhebung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der Einzelstr a- fen für die Angeklagten D . und G . wegen dieser Tat und der gegen sie verhängt en Gesamtstrafen, ferner der Bestimmung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der gegen den Angeklagten D . verhängten 4 5 - 5 - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Bezüglich des Nichtrevidenten S . , der nur wegen dieser Tat verurteilt wur de, ist das Urteil im Ganzen aufzuheben. II. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fo l- gendes hin: Sollte das neue Tatgericht wieder zu der Annahme gelangen, die Tat sei bereits in das Versuchsstadium gelangt, so wäre die Frage des Rücktritts der Mittäter vom Versuch nach § 24 Abs. 2 StGB zu beurteilen. Aus dem Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10 (NStZ 2011, 337, 338) ergibt sich nichts anderes. Würde das neue Tatgericht dageg en annehmen, die Tat sei noch nicht in das Versuchsstadium gelangt, so wäre eine Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB zu prüfen. Die Frage des Rücktritts vom Versuch wäre dann gegebene n- fall s für jeden der Angeklagten gesondert nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 StGB zu beurteilen. Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach 6 7 8
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