BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 75/14 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlu n- g en vom 10. Juni 2015 und 24. Juni 2015 in der Sitzung am 21. Juli 2015, an denen teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , d i e Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , d ie Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung am 10. Juni 2015, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung am 24. Juni 2015, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung am 10. Juni 2015, Rechtsanwalt in der Verhandlung am 10. Juni 2015 als Verteidiger, Justiz angestellte in den Verhandlungen am 10. Juni 2015 und 24. Juni 2015, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision d es Angeklagten Il . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juli 201 3 mit den zugehör igen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er verurteilt wurde wegen a) bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- tel n in nicht geringer Menge in 33 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren dazu, mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben, und b) bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln, 2. a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe , und b) im Ausspruch über den W ertersatzverfall. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. III. Die weiter g ehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Il . unter Freisprechung im Übr i- gen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in dreiunddreißig Fällen, davon in sechzehn Fällen in Tateinheit mit Bestimm en ei ner Person unter achtzehn Jahren dazu, mit Betäubungsmi t- teln Handel zu treiben, ferner wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln und schließlich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall vo n Wertersatz in Höhe von 20.000 Euro ang e- ordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sac h- beschwerde gestützte Revision des Angeklagten Il . . Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge und einer Verfahrensbeanstandung in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. A . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich der Ang e- klagte Il . , dessen Bruder S . Il . , die Mitangeklag ten E . , S . , O . und C . , sowie die gesondert verfolgten M . , In . und B . M`H . im Lauf des Jahres 2011 zusammen, um gemeinsam in A . Betäubungsmittel zu verkaufen. Meist hande lte es sich da bei um Marihuana. D ie Bande verfügte über eine hierarchische Struktur. An deren Spitze standen der Angeklagte Il . , dessen Bruder S . Il . sowie der Mi t- angeklagte In . . Eine Ebene darunter rangierten die Angeklagten O . und S . , wiederum eine Ebene darunter die Angeklagten E . und C . sowie die gesondert Verfolgten M. und B . M`H . . 1 2 3 - 5 - Die von der Bande in A . verkauften Drogen wurden in den Niede r- landen beschafft und in Bunk erwohnungen neu verpackt und anders portioniert. Dann wurden sie meist in kleinen Mengen im Straßenhandel verkauft, wozu sich die Bande der Mitwirkung sogenannter Läufer bediente, die Kleinmengen an Kon sumenten verkaufen. Der Angeklagte Il . war nic ht nur für die Beschaffung der Drogen z u- ständig, sondern kümmerte sich auch um das Anwerben von Läufern, deren Einsatz sowie das Anwerben von Kunden. Die Läufer erhielten von ihm Mobil - telefone, deren An schluss den Kunden bekannt war. Der Angeklagte E . war beim Verkauf der Drogen im Straßenhandel tätig und hatte Zugang zu den Bunkerwohnungen. Der Angeklagte S . war für den Kauf größerer Mengen und als Depothalter zuständig. Zudem fungierte er als Bindeglied zwischen S . Il . und dem Ange klagten Il . . Der Angeklagte O . transportierte Drogen aus den Niederlanden nach A . und bestückte die Bunkerwohnungen. Zudem war er am Verkauf gr ö- ßerer Mengen beteiligt. Der Angeklagte C . half beim Umverpacken de r Drogen und war Depothalter. Die Kommunikation zwischen den Beteiligten fand zunächst telefonisch statt. Dabei achteten die Bandenmitglieder darauf, dass während der Telefon a- te nicht über konkrete Drogengeschäfte gesprochen wurde. Vielmehr dienten die T elefonate jeweils der Anbahnung eines Treffens, bei dem Einzelheiten der Drogengeschäfte besprochen wurden. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass sich alle Mitglieder der Gruppierung kannten. Jedoch hatte der Angeklagte Il . hinsichtlich der v on ihm begangenen Drogengeschäfte Kontakt mit seinem Bruder, mit dem gesondert 4 5 6 7 8 - 6 - verfolgten Zeugen In . und mit den Mitangeklagten O . , S . und E . . Die Erlöse aus den Drogengeschäften wurden unter den beteiligten Ba n- denmitglieder n aufgete ilt, wobei die Verteilung auf den verschiedenen Hiera r- chieebenen unterschiedlich erfolgte. Das Landgericht hat dreiunddreißig Fälle festgestellt, bei denen der A n- geklagte Il . bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me nge Handel getrieb en hat (Fälle 50, 52 bis 71, 73, 74, 76 bis 78, 80 bis 85 und 89 der Urteilsgründe), in den Fällen 56 bis 71 auch tateinheitlich mit der Qualifik a- ti on nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG. Ferner hat e s einen Fall festgestellt, bei dem d er Angeklagte Il . ban denmäßig mit Betäubungsmit teln Handel getri e- ben hat (Fall 90 der Urteilsgründe) und schließlich einen Fall des nicht ba n- denmäßigen Handeltreibens (Fall 51 der Urteilsgründe). II. Im Rahmen der Beweis würdigung hat das Landgericht ausgeführt, die Tatsache , dass der Angeklagte Il . , der seine Bandenzugehörigkeit bestritten hat, an der Spitze der Gruppierung gestanden habe, ergebe sich unter anderem aus abgehörten Telefonaten. Außerdem teilen die Urteilsgründe mit, dass die Feststellungen zu den Einzelt aten auf den zum Teil geständigen Einlassungen der Mitangeklagten sowie Zeugenaussagen beruhen. B. I. Die Revision des Angeklagten Il . hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das Landgericht ihm eine bandenmäßige Tatbegehung zugerechnet hat. 9 10 11 12 - 7 - Den ge troffenen Feststellungen zur Bandenabrede und zur Bandenstru k- tur steht keine ebenso geschlossene Beweiswürdigung zu dieser Frage gege n- über. Insbesondere ist in den Urteilsgründen nicht im Einzelnen mitgeteilt, wie sich die Mitangeklagten in ihren zumindest zum Teil geständigen Einlassungen dazu, insbesondere zur Rolle des Angeklagten Il . innerhalb der Bandenstru k- tur, geäußert haben. Alleine aus konspirativ geführten Telefongesprächen kö n- nen die Einzelheiten der festgestellten Ban d enstruktur nicht umfass end en t- nommen werden. Um die zur Überzeugung der Strafkammer sichere Wider - legung der bestreitenden Einlassung des Angeklagten Il . zu dieser Frage nachvollziehen zu können, wäre auch eine Mitteilung der diesbezüglichen Ei n- lassungen der anderen Angek lagten und deren Würdigung erforderlich gew e- sen. Der Darstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in allen Fällen, in denen eine bandenmäßig begangene Tat des Angeklagten Il . , gegebene n- falls auch tateinheitlich mit einem weiteren Tatbestand, abgeurteilt wurde. Die Verurteilung wegen nicht bandenmäßig begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall 51 kann dagegen bestehen bleiben. Ihr liegen rechtsfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen zu Grunde. II . Der Senat hat erwogen, ob die Urteilsaufhebung auf die Verurteilung der Angeklagten, die keine Revision eingelegt oder ihr Rechtsmittel zurückg e- nommen haben, ge mäß § 357 StPO zu erstrecken ist. Dies ist zu verneinen. 1. Hinsichtlich der Angeklagten O . und C . is t das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt worden. Insoweit gestattet das Gesetz eine R e- duzierung der Ausführungen zu den Beweisgrundlagen für die Feststellungen im schriftlichen Urteil . Deshalb verstößt es im Hinblick auf diese Nichtrevidenten 13 14 15 16 17 - 8 - nicht ge gen das Gesetz, wenn den Urteilsgründen nicht im Einzelnen zu en t- nehmen ist, wie das Tatgericht zu seinen Feststellungen über ihre Banden bete i- ligung gelangt ist. Ein gleichartiger Rechtsfehler wie im Falle des Angeklagten Il . , der zur Revisionserstrecku ng gemäß § 357 StPO zwingen könnte, liegt deshalb nicht vor (vgl. Hamm in: Festschrift für Rissing - van Saan, 2011, S. 195, 200; Meyer - Goßner in: Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 357 Rn. 14; BeckOK/Wiedner, StPO, Ed. 21, § 357 Rn. 3a). 2. Hinsich tlich des weiteren Nichtrevidenten E . , der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist eine Abkürzung der schriftlichen Urteils begründung nicht erfolgt. Auch insoweit liegen aber die Voraussetzungen für eine Revis i- onserstreckung nicht vor. Der Angeklagte E . handelte nämlich nach den Urteilsfeststellungen auf einer niedrigeren Hierarchieebene als der Angeklagte Il . . Er wirkte an Bandentaten in unterschiedlicher Beteiligung anderer Pers o- nen mit. Die Beweisgründe für die Feststellung seiner Tatbege hung als Mitglied einer Bande haben daher eine andere Bedeutung als diejenigen, die den Ang e- klagten Il . betreffen. Insoweit fehlt es an einer gleichartigen Gesetzesverle t- zung im Sinne von § 357 StPO. C . Die Revision des Angeklagten Il . hat auch m it einer Verfahrensrüge der Ve rletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO Erfolg. Dieser Aufhebungsgrund reicht ebenso weit wie derjenige aufgrund der Sachrüge; er geht andererseits nicht darüber hinaus. Der Senat stellt ihn gleichwohl neben dem Sachmangel des U rteils fest, weil das Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei der neuen Sach - entscheidung über die Rechtsfolgen der Taten ein Kriterium bei der Bewertung der Gesamtverfahrensdauer sein kann. 18 19 - 9 - I. Der Rüge liegt Folgendes zu Grunde: 1. Vor Beginn der Haup tverhandlung sprach der Vorsitzende der Stra f- kammer mit den Verteidigern der Mitangeklagten darüber , ob und in welchem Umfang Geständnisse zu erwarten seien. Er telefonierte danach auch mit e i- nem V erteidiger des Angeklagten Il . . Mit diesem führte er zwa r keine Gespr ä- che mit dem Ziel einer Verständigung, da der Verteidiger diese nicht wünschte . Jedoch erwähnte der r- teidiger der Mitangeklagten. Z u Beginn der Hauptverhandlung wurden nach der Verlesung des Ankl a- gesatzes durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vom Vorsitzenden keine Hinweise auf die Vorgespräche erteilt. Nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung am Ende des ersten Verhandlungstages bat der Vorsitzende alle Verteidiger und den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu einem G e- spräch mit den Berufsrichtern der Strafkammer in das Beratungszimmer. Dabei eröffnete er den Anwesenden, dass er die Möglichkeit einer Verständigung s e- he und erbat die Mitteilung von Strafmaßvorstellunge n der Verteidiger. Dem kamen die Verteidiger der Mitangeklagten nach, nicht aber der Verteidiger des Angeklagten Il . . Die Berufsrichter der Strafkammer berieten über den Zw i- schenstand. Anschließend teilte der Vorsitzende den Verteidigern der Mitang e- kla gten mit, dass ihre Strafmaßvorstellungen nicht fernliegend seien. Die Erö r- terungen wurden vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung am zweiten Ve r- handlungstag fortgesetzt. Dabei äußerte der Sitzungsvertreter der Staatsa n- waltschaft seine Strafmaßvorstellung . Der Vorsitzende erklärte, dass die Stra f- kammer nicht nur ein allgemein gehaltenes Geständnis der Mitangeklagten, sondern auch Äußerungen über die bandenmäßige Tatbegehung erwarte. Der Mitangeklagte O . müsse jedoch keine Angaben zur Frage seiner nach 20 21 22 - 10 - dem Anklagevorwurf zusätzlich vorhandenen Bewaffnung in bestimmten Fällen machen. Die Verteidiger der Mitangeklagten erklärten ihr Einverständnis mit den Vorschlägen des Gerichts. Der Verteidiger des Mitangeklagten O . erklärte nach dem Revisi . äußerte der Vorsi t- zende der Strafkammer auch, dass im Fall des Ausbleibens eines Geständni s- ses durch ihn eine Strafe in Betracht komme, die deutl ich über derjenigen für den Mitangeklagten O . liegen könne. 2. In der Hauptverhan dlung wurde nach dem Protokoll F olgendes mit - geteilt: r- handlungstag sowie vor der heutigen Sitzung mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, sämtlichen Verteidigern und den Beruf s- richtern weitere Erörterungen stattgefunden haben, die auch eine mögliche Verständigung zum Gegenstand haben. Hinsichtlich des Angeklagten Il . hat sich die Möglichkeit einer Ve rständigung bislang nicht ergeben. Nach den stattgefundenen Erörterungen und der Zwischenber a- tung gibt die Kammer bekannt, welchen Inhalt eine mögliche Ve r- ständigung haben könnte: Im Falle umfassender Geständnisse der Angeklagten E . und C . im Sin ne der Anklage, des An geklagten S . in den Fä l- len 50 und 56 - 71 der Anklage und des Angeklagten O . in den Fällen 1 - 48, 49, 52 - 55, 74, 78 und 79 - 84 der Anklage, letz t- genannten ohne Berücksichtigung der aufgefundenen Schuss - waffe, kämen Strafe n mit folgenden Unter - /Obergrenzen in B e- tracht: 23 - 11 - Betreffend den Angeklagten C . eine zur Bewährung ausz u- setzende Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von 2 Jahren bis zu 2 Jahre n und 6 Monaten. Betreffend den Angeklagten E . eine zur Bewährung auszuse t- zende Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten bis zu 2 Jah ren und 3 Monaten. Betreffend den Angeklagten S . eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 3 Jahren und 3 Jahren und 9 Monaten. Betreffend den Angeklagten O . e ine Gesamtfreiheitss trafe von 3 Jahren und 9 Monaten bis zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Die Angeklagten C . und O . könnten mit Erlass des Urteils vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden. Die Fälle 49, 52 - 55 und 73 - 90 der Anklageschrift könnten betre f- fend den Angeklagten S . auf entsprechenden von der Staatsanwaltschaft zu stellenden Antrag nach § 154 StPO beha n- delt werden. Die Fälle 50, 56 - 71, 75 - 77, 85 - 90 der Anklageschrift könnten b e- treffend den Angeklagt en O . auf entsprechenden von der Staatsanwaltschaft zu stellenden Antrag nach § 154 StPO beha n- delt, die Fälle 79 - 84 der Anklageschrift überdies hinsichtlich ihrer Verfolgung nach § 154a StPO auf den Vorwurf des bandenmäß i- gen unerlaubten Handeltre ibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt werden, so dass der Vorwurf des b e- waffneten bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Wegfall geriete. Der Vorsitzende belehrte die Angeklagten g em. § 257c Abs. 4 und 5 StPO nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundes - gerichtshofs vom 19.08.2010 (3 StR 226/10). - 12 - Es folgt der Hinweis, dass die Verständigung zustande kommt, wenn jeweils die Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwal t- schaft dem Vo 3. Dem Urteil der Strafkammer liegt hinsichtlich der Mitangeklagten eine Verständigung zu Grunde, nicht aber hins ichtlich des Angeklagten Il . . Dieser hat nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung vor allem durch eine von ihm bestätigte Erklärung seines Verteidigers zur Sache Stellung genommen. Zudem hat er am zehnten Verhandlungstag Äußerungen zu einze l- nen Anklagevorwürfen gemacht. In der Verteidigererklärung hat e r vor allem ausgeführt, dass er Betäubungsmi ttelgeschäfte nur für seinen Eigenkonsum gemacht habe. An den Geschäften der Mitangeklagten habe er kein eigenes e- wesen. Diese Einlassung hat die Strafkammer als widerlegt ange sehen. Dazu hat sie sich unter anderem auf die Ergebnisse von Telekommunikationsübe r- wachungsmaßnahmen gestützt und diese mit den Einlassungen der Mitang e- klagten abgeglichen sowie durc h weitere Beweismittel ergänzt. II. Die Revision rügt, dass der Vorsit z ende entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nach Verlesung des Anklagesatzes keinen Hinweis auf Gespräche vor Verhandlungsbeginn gegeben habe, ferner, dass die Erörterungen nach Unte r- brechung der Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht mit ihr em wesentlichen Inhalt mitgeteilt wurden. Die Verfahrensrüge hat Erfolg. 24 25 26 27 - 13 - 1. Die Rüge ist zulässig. a) Der Angeklagte ist mit seiner Rüge in der Revisionsinstanz nicht de s- halb präkludiert, weil er es unterlassen hat, bei der Strafkammer von dem Zw i- sch enrechtsbehelf gemäß § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen. Kommt der Vorsitzende seinen Mitteilungs - und Dokumentationspflichten n ur unzureichend nach, muss dies von dem Verteidiger nicht mit einer Anrufung des Gerichts g e- mäß § 238 Abs. 2 StPO zur Erhaltun g einer späteren Revisionsrüge bea n- standet werden (Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/14, BGHSt 59, 252, 256 ff.). b) Die Verfahrensrüge genügt auch den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hinsichtlich der Gespräche vor Beginn der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass eine Anfrage des Vorsitzenden an die Ve r- teidiger der Mitangeklagten stattgefunden habe, ob Geständnisse zu erwarten t- schaft e- rung der Rüge, die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO sei verletzt worden . Soweit der Beschwerdeführer weiter beanstandet, dass § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt worden sei, gen ügt sein Vorbringen gleichfalls den Voraus - setzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat den Ve r- lauf des Prozessgeschehens in tatsächlicher Hinsicht vollständig mitgeteilt. Eine weitere Darlegung zu der Frage, inwieweit das die Mitangekl agten betreffende Verständigungsgeschehen ihn in seiner Verteidigungsposition beeinträchtigt habe, ist nicht erforderlich. Dies betrifft die Frage, ob ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegt und das Urteil auch zu seinem Nac h- 28 29 30 31 32 - 14 - teil darau f beruhen kann, dass die Erörterungen zur Verständigung des G e- richts mit den Mitangeklagten nicht in allen Punkten in der Hauptverhandlung mitgeteilt wurden. Dies ist ein Aspekt der Begründetheit der Rüge, nicht ihrer Zulässigkeit. 2. Die Verfahrensrüge ist begründet. a) Das Verfahren der Strafkammer war rechtsfehlerhaft. aa) Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verl e- sung des Anklagesatzes m it, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstan d die Möglichkeit einer Verständ i- gung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese umfassende Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörterungen nach Beginn der Hauptverhandlung in einer U n- terbrechungsphase stattgefunden haben. Das Gesetz will da mit erreichen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen. Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Ver halten eröffnen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Sep - tember 2013 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 26). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen nicht nur darüber informiert werden, dass Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, wer an den Gesprächen teilg e- nommen hat, welche Standpunkte von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist. Zur Gewä hrleistung einer effektiven Kontrolle ist die Mitteilung des Vorsitze n- den hierüber gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO in das Protokoll der Hauptve r- handlung aufzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 195/12, 33 34 35 - 15 - BGHSt 58, 310, 313; Urteil vom 5. Jun i 2014 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255 f.). bb) Nach diesem Maßstab wäre eine Mitteilung des Vorsitzenden gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO im Anschluss an die Verlesung des Anklagesatzes darüber erforderlich gewesen, ob und gegebenenfalls mit welchem E rklärung s- inhalt er vor Beginn der Hauptverhandlung mit den Verteidigern der Mitang e- klagten Gespräche geführt hat und welche Äußerungen im Gespräch mit dem Verteidiger des Be schwerdeführers gemacht wurden. Die Pflicht zur Mitteilung von Erörterungen nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO galt im vorliegenden Fall unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers keine Verständigung wünschte . Vielmehr ist der Vorsi t- zende gegebenenfalls gehalten, die Verfahrensbeteiligten von sämtlichen, g e- gebenen falls auch erfolglosen Bemühungen des Gerichts um deren Zustand e- kommen in Kenntnis zu setzen. Selbst die sofortige Ablehnung einer Verständ i- gung ist daher zur Herstellung umfassender Transparenz mitteilungspflichtig (vgl. SK/Frister , StPO 5. Aufl. 2015 § 2 43 Rn. 44e; KK/Schneider , StPO 7. Aufl. 2014 § 243 Rn. 37). Das gilt insbesondere, wenn wie hier die Schöffen und die Angeklagten an den Erörterungen außerhalb der Haupt verhandlung nicht teilgenommen haben. Das Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO ist gerade dann von erheblicher Bedeutung, wenn die Möglichkeit einer Ve r- ständigung von Gericht und Staatsanwaltschaft mit Mitangeklagten gesehen wird, während ein anderer Angeklagter keine Verständigungsbereitschaft zeigt (vgl. KK/Schneider aaO § 243 Rn. 38). cc) Ein Verfahrensfehler ist ferner in dem lückenhaften Inhalt der spät e- ren Mitteilungen in der Hauptverhandlung zu sehen. Dem dort gemachten Ve r- ständigungsvorschlag des Gerichts waren Vorgespräche außerhalb der Haup t- 36 37 38 - 16 - verhandlung vorangegan gen. Zu dem gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mitz u- teilenden Inhalt der Erörterungen gehört dann auch, welche Standpunkte von den Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, und ob sie bei anderen Gesprächsteilne h- mern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 217; Se nat, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313). Es soll nicht nur das Ergebni s der Erörterungen, sondern auch der dahin führende Entsche i- dungsprozess mitgeteilt werden. Auch die Gründe für das Scheitern einer Ve r- ständigung mit dem Angeklagten Il . , die sich aus den Vorgesprächen erg a- ben, wäre n mitteilungspflichtig gewesen. Dana ch waren die protokollierten Mi t- teilungen unzu reichend. Aus dem Protokoll ergibt sich zwar der Hinweis des Vorsitzenden, dass an den Erörterungen nach Unterbrechung der Hauptverhandlung am Ende des ersten und zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstages alle Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen haben. Ferner ist der Mitteilung des Vorsitzenden zu entnehmen, dass die Strafkammer von den Mitangeklagten substantiierte Geständnisse, die sich auch zur Bandenmäßigkeit der Tatbegehung, nicht allerdings zur Bewaffnung des Angeklagten O . bei einem Teil der angeklagten Taten, äußern sol l- ten. Schließlich wurden die Ober - und Untergrenzen der in Betracht gezogenen Strafen und die Möglichkeiten von V erfahrensbeschränkungen mitgeteilt. Keine Informationen enthielt die Erklärung des Vorsitzenden jedoch zu der Frage, von wem die Initiative zu den Gesprächen ausgegangen war, welche Vorschläge außerhalb der Hauptverhandlung gemacht wurden, wie sich die einzelnen Teilnehmer dazu jeweils geäußert hatten und warum sich die Mö g- 39 40 - 17 - hatte. b) Das Urteil beruht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf de m fe h- lerhaften Verfahren , soweit e s die B anden taten durch ihn be trifft. aa) Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, einen Ve r- stoß gegen Transparenz - und Dokumentationspflichten den absoluten Revis i- onsgründen zuzuordnen. Jedoch berührt die Verletzung solcher Regeln grun d- sätzli ch die Verteidigungsposition des Angeklagten. Deshalb kann das Beruhen des Urteils auf einem solchen Verfahrensfehler nur ausnahmsweise ausg e- schlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313 f.; Schmitt aaO S. 408). Dies gilt auch bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Das Beruhen ist insoweit nur auszuschließen, wenn feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand (vgl . BGH, B e- schluss vom 27. Januar 2015 5 StR 310/13, NJW 2015, 1260 f.). Dies ist a n- gesichts der Vorgespräche vor Beginn der Hauptverhandlung hier nicht anz u- nehmen. Wie sich aus der Fortsetzung der Gespräche nach Unterbrechung der begonnenen Hauptverhandlu ß- lich gemachten Verständigungsvorschlag des Gerichts ergibt, zielten schon die anfänglichen Gespräche auf die Herbeiführung einer Verständigung. bb) Erst recht ist nicht auszuschließen, dass die unvollständi ge Mitteilung der weiteren Erörterungen nach Beginn der Hauptverhandlung, während ihrer Unterbrechung die Verteidigungsposition des Beschwerdeführers beein trächtigt hat. 41 42 43 - 18 - Zwar ist eine Drittwirkung von Verfahrensfehlern bei der Verständigung des Gericht s mit Mitangeklagten nicht stets anzunehmen (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 1. Juli 2014 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528 f.). Die Verteidigung des Beschwerdeführers gegen die Verwertung und die Annahme der Glaubha f- tigkeit der auch ihn hinsichtlich der Bandenabr ede, der Bandenstruktur der Gruppe und der Bandenmäßigkeit der Begehung der Taten belastenden G e- ständnisse der Mitangeklagten , die aufgrund der Verständigung abgelegt wu r- den, wurde hier aber dadurch beeinträchtigt, dass die Vorgespräche nicht u m- fassend off engelegt wurden. Eine Verständigung des Gerichts mit Mitangekla g- ten berührt jedenfalls in einer solchen Konstellation unmittelbar dessen Recht s- kreis. Nur bei Kenntnis der genauen Umstände des Zustandekommens der Verständigung kann seine Verteidigung die Ve rwertbarkeit und Glaubhaftigkeit der auch ihn hinsichtlich der bandenmäßigen Tatbegehung belastenden G e- ständnisse der Mitangeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184, 190), die aufgrund der Verständigung abgelegt wurden, näher über prüfen und gegebenenfalls gegenüber dem Gericht beanstanden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Schöffen an den Erörterungen nicht beteiligt waren und diese (vgl. Allgayer NStZ 2015, 185, 190), sowie die Öffentlichkeit in der Hauptverha ndlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 878/14, NJW 2015, 1235 , 1236 f. mit Anm. Schlothauer StV 2015, 275 ff.; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mit Anm. Knauer/Pretsch), über die Erörterungen au ßerhalb der Hauptverhandlung zu unterrichten waren. Weil dies nur unzureichend gesch e- hen ist, kann auch insoweit nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers auf dem Verfahrens fehler beruht. 44 45 - 19 - 3. Hinsichtlich de r nicht bandenmäßig begangenen Tat des Angeklagten Il . , an der die anderen Angeklagten nicht beteiligt waren, hat sich das Landg e- richt auf die Einlassung des Angeklagten Il . gestützt, soweit es ihr zu folgen vermochte, ferner auf ein überwachtes Te lefonat. Insoweit schließt der Senat aus, dass sich der Verfahrensfehler auf das Urteil ausgewirkt hat. D. Die Aufhebung des Urteils in weiten Teilen des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und den Wertersat z- verfall. Fischer Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer Bartel 46 47
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