BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 76/10 vom 31. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 28. Oktober 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) im Ausspruch 374ber die im Fall 5 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe, b) soweit im Fall 1 der Urteilsgr374nde die Festsetzung der Ta-gessatzh366he unterblieben ist, c) soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Woh-nungseinbruchsdiebstahls, K366rperverletzung und versuchtem Computerbetrug in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 8. Lebensjahr Branntwein, ab dem 15. Lebensjahr auch Drogen. Soweit ihm Geld zur Verf374gung stand, kaufte er Haschisch, Crack oder Kokain. Nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen besteht bei ihm ein multipler Substanzgebrauch bezogen auf Alkohol, Kokain, Crack und Cannabis, jedoch seien noch keine dadurch hervorgerufenen Pers366nlichkeitsver344nderungen er-kennbar. Au337er im Fall 1 (K366rperverletzung), in dem der Anklagte vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol und Drogen zu sich genommen hatte, hat das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit verneint. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht im Fall 5 (schwerer Raub) ber374ck-sichtigt, dass der Angeklagte durch sein Verlangen nach Drogen und Alkohol unter einem nicht unerheblichen Druck zur Geldbeschaffung stand. Unter die-sen Umst344nden liegt es nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Dies dr344ng-te zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt gegeben sind. 2 - 4 - Die vom Landgericht unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht des-halb als entbehrlich, weil nach 247 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr einge-r344umte Ermessen auch tats344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374nden kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung je-denfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (247 64 Satz 2 StGB). Dass nur der An-geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-ordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht ausdr374cklich ger374gt. 3 2. Der Senat hat die im Fall 5 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe ebenfalls aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Pr374fung zu erm366glichen. Angesichts des nach den bisherigen Feststellungen zur Strafzu-messung vorliegenden Suchtdrucks erscheint nicht von vornherein ausge-schlossen, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten in diesem Fall erheb-lich vermindert war. Dies f374hrt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 4 3. Das Landgericht hat es au337erdem vers344umt, im Fall 1 der Urteilsgr374n-de die H366he des Tagessatzes der Geldstrafe zu bestimmen. Einer solchen Be-stimmung bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus einer Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1 und 2). Der Mangel f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache zur Festsetzung der Tagessatzh366he im Fall 1 der 5 - 5 - Urteilsgr374nde. Das Verbot der Schlechterstellung steht der nachtr344glichen Fest-legung der H366he der Tagess344tze nicht entgegen (vgl. BGHSt 30, 93, 97; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. 247 358 Rdn. 19 m.w.N.). Rissing-van Saan Herr RiBGH Maatz ist Fischer in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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