BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 76 /11 vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen weg en sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2011 , an der teilgenommen hab en: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwalt schaft, Justi zangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 1. November 2010 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des R echtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materielle n Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist aus de n vom Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift da r- gelegten Gründen offensichtlich unbegründet . Der ergänzenden Erörterung bedarf nur F olgendes: 1. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Herausgabe der To n- bandaufzeichnungen des zwischen dem Tatopfer und dessen Glaubwürdigkeit b e- urteilenden Sachverständigen geführten Explorationsgesprächs verweigert, ist b e- reits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer ha t den hierzu in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht vollständig vorgelegt und auch seinen wesentlichen Inhalt nicht in der Revisionsbegründungsschrift vo r- getragen. Die bloße Bezugnahme auf die Fundstelle in den Verfahrensakten reicht insoweit nich t, da es dem Revisionsgericht ohne Blick in die Akten möglich sein muss, die Schlüssigkeit des Revisionsvorbringens zu prüfen. 2. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch fü r die Beweiswürdigung des 1 2 3 - 4 - Landgerichts. Die Kammer hat sich die Überzeugung von der Täterschaft des b e- streitenden Angeklagten rech t sfehlerfrei auf der Grundlage der belastenden Ang a- ben des Tatopfers verschafft. Sie hat , unter Berücksichtigung eines erstatt eten Glaubwürdigkeitsgutachtens , nachvollziehbar dargelegt, warum sie von der Glau b- würdigkeit der Geschädigten ausgegangen ist. Dabei hat das Landgericht sich auch mit den dagegen sprechenden Umstände n , etwa Unsicherheiten hinsichtlich der Anzahl der Missb rauchshandlungen , ihrer zeitlichen und örtlichen Einordnung , n o ch hinreichend auseinandergesetzt. Diesen hat es durch Beschränkung des Ta t- vorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO in genügender Weise Rechnung getragen; einer weitergehenden Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit dieser für jahrelan g andauernde, zudem weit zurückliegende Missbrauchsserien typischen Aussag e- konstellation bedurfte es nicht. Dies gilt auch, soweit das Landgericht in den unterschiedlichen Aussagen des Tatopfers Abweichungen in zeit licher Hinsicht festgestellt hat. Zwar fehlen Au s- führungen dazu, inwiefern sich die einzelnen A ngaben jeweils konkret untersche i- den; doch ist dies letztlich nicht zu beanstanden, weil diesen Unterschieden in der zeit lichen Einordnung angesichts der festges tellten generellen Schwierigkeit der Geschädigten , Geschehnisse im Nach h inein zeitlich zu fixieren , keine für die Beu r- teilung der Glaubwürdigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen fehlt es auch nicht an der notwendigen Eingrenzung des Tatzeitraums. Das L andgericht ist - vor allem mit Blick auf den Beginn der sexuellen Übergriffe am 10. Geburtstag der Geschädigten im August 1996, der Vielzahl der festgestellten H andlung en , die recht schnell vo m Oralverkehr an ihr am besagten Geburtstag über mehrfache m a- nuelle Befriedigung am A n ge klagten zum Geschlechtsverkehr gesteigert worden sind , und die Abnahme der sexuellen Handlungen nach den Sommerferien 4 - 5 - 1998 - nachvollzi e hbar davon ausgegangen, dass die Taten im Zeitraum bis zum 31. März 1998, also deutlich vor ihrem 14. Geburtstag begangen worden sind. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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