BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 76/13 vom 1 2. M ärz 201 3 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General - bundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 1 2. M ä rz 201 3 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. D er Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. November 2012 wird auf seine Kost en verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s- gerichts wird als unbegründet verworfen. Gründe: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versä u- mung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil der Ant rag keine A n- gaben über den Zeitpunkt enthält, an dem der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat. 1 - 3 - 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Ve r- werfungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 15. Januar 2013 bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO b e- gründet wurde. Becker Fischer Appl Berger Krehl 2
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