BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 76/14 vom 4. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 2015 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2013 mit den Fes t- stellungen auf gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts - Schwurgericht - zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des A n- geklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. I. In den frühen Morgenstu nden des 24. Oktober 2012 hielt sich der Ang e- klagte in der " Bar " im Bahnhofsviertel auf und erlebte, wie dort tätige Animierdamen versuchten, den später Geschädigten Cl . los - zuwerden. Nachdem ihnen dies zunächst gelungen war, indem sie Cl . in eine andere Bar lockten, aus der sie heimlich entkommen konnten, konnte di e- ser sie nach einigem Suchen wieder in der " Bar " ausfindig machen, vor 1 2 - 4 - deren Eingangstür sich mittlerweile der sichtlich betrunkene und in seine r Ste u- erungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich verminderte Angeklagte postiert hatte. Er schwang sich gegenüber dem Geschädigten als vermeintlicher B e- schützer der Damen auf und forderte den Geschädigten auf zu verschwinden. Es kam zu einer körperliche n Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten C l. , die schließlich durch die von den Animier - damen herbeigeholten Zeugen G . u nd M . beendet wurde. Während G . dem Geschädigten mit einer Pfefferdose in die A ugen sprühte, gelang es dem Angeklagten sich aus einem Haltegriff des Zeugen M . zu befreien, auf den Geschädigten zuzustürzen und auf ihn mit einem aus der Gesäßtasche herausgeholten Messer insgesamt fünf Mal einzu stechen. Dabei erkannte er, dass e r den Geschädigten durch die Stiche in den Brust - und Bauchbereich töten konnte und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Der Geschädigte erlitt Schnittverletzungen am linken Ohr, an der linken Brustkor b- seite in der Nähe des Herzens, im Bereich des linken Unterbauchs sowie rechtsseitig eine Stichverletzung am Oberbauch. Die erlittenen Verletzungen waren abstrakt, nicht jedoch konkret lebensgefährlich. Die umherstehenden Personen gingen erneut dazwischen und setzten Pfefferspray nunmehr gegen beide ein. D er Angeklagte verfolgte den sich in normaler Geschwindigkeit entfernenden Geschädigten Cl . noch einige Schritte, dann ließ er freiwillig von ihm ab, ob wohl er die Möglichkeit gehabt hä t- te, sei nen Angriff gegen ihn fort zusetzen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung verurteilt; eine Notwehrlage - wi e von dem Angeklagten behauptet - hat es verneint. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlages hat es vernein t, weil 3 4 5 - 5 - der Angeklagte hiervon strafbefreiend gemäß § 24 S tGB zurückgetreten sei. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe nicht au s- schließbar im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt. Bei der Strafzumessung ist sie vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB au s- gegangen; ein au sdrücklicher Hinweis, ob der Strafrahmen entsprechend §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist, findet sich in den Urteilsgründen nicht. II. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte zu Recht, dass die Strafkammer hinsichtlich der Hilfsschöffin Z . nicht vorschriftsmäßig be setzt gewesen ist (§ 338 Nr. 1 StPO) und der Angeklagte deshalb seinem gesetz - lichen Richter entzogen worden ist. 1. Der Rüge liegt im Wesentlichen der folgende Verfahrensgang zu - grunde: Der Vorsitzende bestimmte mit Ve rfügung vom 24. Mai 2013 wegen Ve r- hinderung des Verteidigers die Verlegung des regulären Sitzungstages vom 11. Juli 2013 auf den 12. Juli 2013 und bestimmte Termine zur Hauptverhan d- lung auf den 12. Juli, 16. Juli und 18. Juli 2013. Auf die einen Tag vor Be ginn der Hauptverhandlung erfolgte Mitteilung der Besetzung des Gerichts beantra g- te der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Aussetzung des Verfahrens zur Prüfung der Gerichtsbesetzung, die das Landgericht mit der Begründung a b- lehnte, die Ka mmer sei ord nungsgemäß besetzt. 6 7 8 - 6 - Für den genannten Sitzungstag waren als Hauptschöffen die Schöffen F . und K . vorgesehen. K . teilte telef o- nisch mit, dass er sich vom 7. Juli bis 4. August 2013 in Urlaub befände, und wurde mit Verfügung des Vorsit zenden vom 7. Juni 2013 von der Dienstleistung entbunden. Für ihn rückte die Hilfsschöffin M . ein, die nach Mitteilung über eine n Ur laub in der Zeit vom 4. bis 26. Juli 2013 mit Verfügung des Vorsitze n- den vom 18. Juni 2013 ebenfalls von ihrer Dienstleistung entbunden wurde. Nächster vorgesehener Hilfsschöffe zu diesem Zeitpunkt war H . , der am 28. Juni 2013 telefonisch mitteilte, dass er bereits am 23. August 2011 nach Hanau umgezogen s ei. Er habe nicht gewusst, dass er nicht mehr als Schöffe in Frankfurt am Main tätig sein dürfe. Eine noch am se l- ben Tag veranlasste elektronische Abfrage der Meldedaten bestätigte de n U m- zug des Hilfsschöffen, der daraufhin durch Verfügung des Vorsit zenden " nach §§ 77 Abs. 3, 54 Abs. 1 GVG antragsgemäß " von der Dienstleistung entbunden wurde, an der er durch unabwendbare Umstände gehin dert sei. Für ihn rückte die Hilfsschöffin R . nach, die nach einem Hinweis auf einen Urlaub vom 3. bis 19. J uli 2013 durch weitere Verfügung des Vorsi t- zenden vom 2. Juli 2013 gleichfalls von der Dienstleistung befreit wurde. Als Ersatz geladen wurde sodann der Hilfsschöffe Hi . . Dieser te ilte am 3. Juli 2013 telefonisch mit, seine Firma sei durch die Ur laube verschied e- ner Mitangestellter so ausgedünnt, dass er nicht entbehrlich sei und seine Ve r- tretung nicht möglich sei. Dies veranlasste den Vorsitzenden, auch den Hilf s- schöffen Hi . von seiner Dienstleistungspflicht zu entbinden. An seine Stelle tra t die Hilfsschöffin Z . , die an der Hauptverhandlung gegen den Angekla g- ten teilnahm. 9 10 11 12 - 7 - 2. Die Verfahrensbeanstandung hat Erfolg. Das erkennende Gericht war in der Person der Hilfsschöffin Z . im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO nicht or d- nungsgemäß be setzt. Denn die Entbindungen de s Hilfsschöffen Hi . war durch das Gesetz nicht gedeckt und erweist sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken zum Recht auf den gesetzl i- chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) als nicht m ehr verständlich und offe n- sichtlich unhaltbar (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690). a ) D ie Entbindung des Hilfsschöffen Hi . , die der Vorsitzende ge mäß § 54 Abs. 1 GVG auf die Unzumutbarkeit der zu erbringenden Dienstleistung gestützt hat, is t nicht f rei von Rechtsfehlern. Ob einem Schöffen die Dienstleistung im Sinne von § 54 Abs.1 Satz 2 GVG zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einze l- falls. Dabei ist - zur Wahrung des Rech ts auf den gesetzlichen Richter - ein strenger Maßsta b anzulegen. Berufliche Gründe rechtfertigen daher nur au s- nahmsweise die Verhinderung eines Schöffen. Zu berücksichtigen sind lediglich Berufsgeschäfte, die der Schöffe nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben oder be i denen er sich nicht durch einen a n- deren vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach einen Vertreter nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung st eht . Über die Anerkennung einer derartigen Verhinderung hat der zur Entsch eidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände bei Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfa h- rens, nach pflichtgemäß em Ermessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 28, 61, 66). Er ist zu weiterg ehenden Erkundigungen hinsichtlich des angegebenen Hind e- rungsgrundes nicht verpflichtet, wenn er die Angaben für glaubhaft hält (BGH NStZ 1982, 176 m.w.N.). Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen (§ 54 13 14 15 - 8 - Abs. 3 Satz 2 GVG). Dabei sind diejenigen Umstände zu dokumentieren, die die Annahme des Hinderungsgrunds tragen. Nur so ist dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung möglich, ob eine getroffene Entscheidung eine R i cht erentzi e- hung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 GG darstellt. Dass die Voraussetzungen für di e Annahme eines Hinderungsgrundes hier vorliegen, ist nicht dargetan. Der Entbindungsentscheidung des Vorsitze n- den, die selbst keine nähere Begründung enthält, liegt ein Vermerk des Vorsi t- zenden zugrunde, der Schöffe habe ihm mitgeteilt, seine Firma sei du rch Urla u- be verschiedener Mitangestellter so ausgedünnt, dass er nicht entbehrlich und seine Vertretung nicht möglich sei. Diese Umstände rechtfertigen unter Berüc k- sichtigung strenger Maßstäbe, die das Recht auf den gesetzlichen Richter ei n- fordert, für sic h eine Entbindung nicht. Die Angaben sind in ihrer Allgemeinheit wenig konkret; sie lassen nicht erkennen, um welche Firma es sich handelt, wie groß sie ist, welche Aufgaben der Schöffe regelmäßig wahrnimmt, wer ihn ve r- treten kann und welche Urlaubsabwesen heiten welcher " Mitangestellter " es gibt, die eine an sich denkbare Vertretung des Hilfsschöffen ausschließen. Allein anhand dieser pauschalen A ngaben konnte der Vorsitzende - ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob er diese für glaubhaft gehalten hat - n icht in die Lage versetzt sein, in der gebotenen Weise sorgfältig zu prüfen, ob die berufl i- chen Geschäfte des Schöffen seine Anwesenheit in der Firma an den Haup t- verhandlungstagen erforderten, eine Vertretung in den von ihm wahrgenomm e- nen Tätigkeiten tatsä chlich nicht möglich war und ansonsten nicht hinnehmbar erheblicher Schaden für ihn bzw. seine Firma entstanden wäre. Soweit sich die Angaben des Hilfsschöffen auf die im Vermerk wiedergegebenen Umstände beschränkt haben sollten , hätte es deshalb im konkre ten Fall das Recht auf den gesetzlichen Richter erfordert, insoweit bei diesem nachzufragen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 54 GVG, R n. 6; BGH, Beschluss vom 16 - 9 - 1. März 2012 - 2 StR 522/11) und eine Entscheidung unter Berücksichtigung weiterer ermittelter Umstände zu treffen. Sollte der Hilfsschöffe Hi . weitere Einzel heiten zu seiner beruflich bedingten Verhinderung mitgeteilt haben, die die Annahme eines Verhinderungsgrundes hätten stützen können, hat es der Vorsitzende versäumt, diese zu r Überprüfung seiner Entscheidung zu dok u- mentie ren. b ) Die Entbindung de s Hilfsschöffen Hi . verliert in nicht mehr ve r- ständlicher Weise das Recht auf den gesetzlichen Richter aus dem Blick und ist deshalb unhalt bar . D er Vorsitzende begnügt sich wo möglich mit Informationen, die ihm nicht die Prüfung ermöglichen, ob ausnahmsweise ein Fall gegeben ist, in dem berufliche Gründe die Unzumutbarkeit der geforderten Dienstleistung begründen können. Jedenfalls beschränkt sich die Dokumentation der die A n- nah me des Verhinderungsgrundes tragenden Umstände auf allgemeine und wenig konkrete Angaben, weshalb ohn e Weiteres ersichtlich ist, dass dem R e- visionsgericht die Überprüfung der getroffenen Entscheidung nicht möglich ist. Ein solches Vorgehen wird der Bedeutu ng des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht gerecht, der nicht nur strenge materiell - rechtliche Maßstäbe bei der Anwen dung des § 54 Abs. 1 GVG fordert, sondern auch Anforderungen an die Überzeugungsbildung des zur Entscheidung nach § 54 GVG be rufenen Richters stellt. c) Bei dieser Sachlage lässt der Senat dahinstehen, ob der Entbindung des Hilfsschöffen H . die nicht auf § 54 Abs. 1 GVG gestützt werden konnte und an de r en Stelle die dem Vorsitzenden nicht obliegende Streichung von der Sc höffenliste hätte erfolgen müssen (§§ 77 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 33 Nr. 3 GVG) , ebenfalls das Recht des Angekla g- ten auf den gesetzlichen Richter verletzt hat. 17 18 - 10 - 3. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen E n t- scheidung, ohne dass es noch auf die erhobenen sachlich - rechtlichen Einwe n- dungen ankommt. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 19
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