BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 77/02 vom 22. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 22. Mai 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 St PO b e - schlossen: 1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall III.3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eing e - stellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfa h - rens. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mainz vom 31. August 2001 wird als unbegründet ve r - worfen. 3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen; es wird davon abgesehen, seine notwendigen Auslagen hinsichtlich des Falles III.3 der Staatskasse aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ve r - urteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zum Fall III.3 der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der Firma W. GmbH) ergeben, daß insoweit nur der Versuch eines Betrugs vorliegt, da es an einer - 3 - Stoffgleichheit des eingetretenen Vermögensschadens mit der vom Angekla g - ten erstrebten Bereicherung fehlt. Der Senat hat das Verfahren insoweit auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemû § 154 Abs. 2 StPO vorlufig eingestellt. 2. Im brigen hat die Überprfung des Schuldspruchs aufgrund der R e - visionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. 3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Der Senat kann au s - schlieûen, daû ein neuer Tatrichter aufgrund des Wegfalls der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten im Fall III.3 zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangen wrde. Die Summe der in den brigen Fllen rechtsfehlerfrei ve r - hngten Einzelstrafen betrgt 22 Jahre zwei Monate; die Einsatzstrafe von vier Jahren (Fall 8) ist von der Einstellung nicht berhrt. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemû § 66 Abs. 2 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Revision insoweit erhobenen Einwendungen gegen eine Verletzung des Spezialittsgrundsatzes sind unbegrndet, da ein der Vorbehaltserklrung des Groûherzogtums L u - xemburg zum Europischen Auslieferungsbereinkommen (vgl. BGBl 1977 II, 252) unterfallender Sachverhalt nicht gegeben war. - 4 - 4. Von einer Freistellung des Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen hinsichtlich des vorlufig eingestellten Falles III.3 hat der Senat g e - mû § 467 Abs. 4 StPO abgesehen, da die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs gerechtfertigt htten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl., Rdn. 19 zu § 467). Jhnke Detter Bode Fischer Elf
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