BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 77/10 vom 28. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. November 2009 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-teilt. Die auf den Strafausspruch beschr344nkte, auf die Sachr374ge gest374tzte Revi-sion der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lud der damals 30-j344hrige Angeklagte die am Tattag 14 Jahre alt gewordene Nebenkl344gerin und deren gleich alte Freundin, die er kurz zuvor auf der Stra337e angesprochen hatte, w344h-rend sie die Schule schw344nzten, in seine Wohnung ein. Er bot den M344dchen dort zu Trinken an und unterhielt sich mit ihnen; dabei legte er auch einen Arm um die Schultern der Nebenkl344gerin und streichelte diese am Arm. Als ihre 2 - 4 - Freundin gegen 11.00 Uhr die Wohnung des Angeklagten verlie337, blieb die Ne-benkl344gerin, die den Angeklagten freundlich und sympathisch fand, allein bei diesem zur374ck. Kurze Zeit sp344ter schob er sie - ohne dass sie zun344chst sp374rbaren Wi-derstand leistete - in das Schlafzimmer, dr374ckte sie auf das Bett und hielt sie dort gegen ihren ausdr374cklichen Willen und gegen ihre Versuche aufzustehen fest, indem er sich auf sie legte und ihre Arme mit einer Hand festhielt. Er zog ihr Hose und Slip herunter und vollzog gegen die Bitte des M344dchens den Ge-schlechtsverkehr ohne Kondom, wobei es zur Ejakulation au337erhalb der Schei-de kam. 3 Hierbei war ihm der entgegenstehende Wille der Nebenkl344gerin bewusst; dass er auch erkannte oder in Kauf nahm, sie zu entjungfern, hat das Landge-richt hingegen nicht festgestellt. Die Nebenkl344gerin versp374rte nach der Tat Schmerzen und blutete aus der Scheide. Nachdem beide die Wohnung verlas-sen hatten, gab der Angeklagte ihr f374nf Euro mit der Aufforderung, sie solle sich ein Eis kaufen. 4 Die Nebenkl344gerin erstattete am Abend des Tattages Strafanzeige; sie litt in der Folgezeit unter Schlafst366rungen und Angst und begab sich vor374berge-hend in psychotherapeutische Behandlung. 5 2. Die Jugendschutzkammer hat auf die zutreffend nach 247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB beurteilte Tat den Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB angewandt, da hinreichende Gr374nde, die Regelwirkung der Vergewaltigung zu verneinen, nicht gegeben seien. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 6 3. Gegen die Verh344ngung der Mindeststrafe von zwei Jahren wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht. Der Tatrichter hat seiner 7 - 5 - Strafzumessung Erw344gungen zugrunde gelegt, die nicht frei von Rechtsfehlern und vom Revisionsgericht daher zu beanstanden sind. a) Die Erw344gung, der Angeklagte sei als Ausl344nder mit "unzureichenden Sprachkenntnissen" besonders haftempfindlich, wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach lebt der Angeklagte seit dem Jahr 2003 in Deutsch-land, geht seit mehreren Jahren einer regelm344337igen Arbeit nach und unterhielt sich vor der Tat mit den beiden M344dchen "unter anderem 374ber die Arbeit des Angeklagten, die Schule und 374ber Beziehungen" (UA S. 4). Er verf374gt daher ersichtlich 374ber Kenntnisse und F344higkeiten, die ihm eine kommunikative Teil-nahme am Alltagsleben erm366glichen. Konkrete andere Anhaltspunkte, warum die Strafhaft f374r den Angeklagten besonders belastend sein sollte, ergeben sich aus den Urteilsgr374nden nicht. 8 b) Es kann dahinstehen, ob die weiteren von der Revision angef374hrten Bewertungsfehler gegeben sind. Der Senat muss insbesondere nicht entschei-den, ob der Tatrichter die Gewaltaus374bung durch den Angeklagten zutreffend als "gering" bewertet hat. Auch ob die Wertung des Landgerichts rechtsfehler-frei ist, das "Teilgest344ndnis" des Angeklagten sei strafmildernd zu ber374cksichti-gen, kann dahinstehen. Dagegen spr344che zwar nicht der von der Revision her-vorgehobene Umstand, dass der Angeklagte die Ausf374hrung des Geschlechts-verkehrs mit der Ma337gabe einger344umt hat, sie sei freiwillig erfolgt, dass er also "ein strafbares Verhalten" nicht gestanden habe, denn auch der Einr344umung von Teilen der objektiven Tatbestandsverwirklichung kann der grunds344tzlich zugunsten des Beschuldigten zu wertende Charakter eines Teilgest344ndnisses zukommen. Hier war aber andererseits zu ber374cksichtigen, dass der Angeklag-te in seiner Einlassung 374ber die Behauptung der Freiwilligkeit hinausgegangen ist und der Nebenkl344gerin wahrheitswidrig ein besonders aktives, taturs344chli-ches Verhalten zugeschrieben hat. 9 - 6 - c) Der Strafausspruch erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es an einer hinreichenden abw344genden Begr374ndung f374r die Verh344ngung der Mindeststrafe von zwei Jahren fehlt. Da sich die vom Landgericht hervorgeho-benen Milderungsgr374nde teilweise als fehlerhaft, teilweise als jedenfalls zwei-felhaft erweisen, h344tte es angesichts der durchaus gravierenden gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungsumst344nde, namentlich der Ausnutzung des Vertrauens der gerade am Tattag dem Kindesalter entwachsenen, sehr kindlichen und ersichtlich selbstunsicheren Nebenkl344gerin sowie der psychi-schen Folgen der Tat f374r das Tatopfer, einer eingehenden Begr374ndung daf374r bedurft, warum hier die Verh344ngung der Mindeststrafe schuldangemessen sei. Hieran fehlt es; die zusammenfassende W374rdigung beschr344nkt sich auf die Floskel, die Strafzumessungsgesichtspunkte seien abgewogen worden (UA S. 16). Das Beruhen des Strafausspruchs auf diesen Rechtsfehlern kann nicht ausgeschlossen werden. 10 Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Fischer Appl Schmitt
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