BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 77/11 vom 11. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 11. Mai 2011 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s- gerichts wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen St and gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 11. November 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als u n- zulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. No vember 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die fristgerecht eing e- legte Revision hat das Gericht durch Beschluss vom 2. Februar 2011 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht inne r- halb der in § 3 45 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. Februar 2011 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie hilfsweise Wi e- d ereinsetzung in den vorigen Stand gegen di e Versäumung der Revisionsb e- gründungsfrist beantragt. 1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den B e- schluss des Landgerichts vom 2. Februar 2011 ist rechtzeitig gestellt, aber u n- begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verwo r- 1 2 - 3 - fen. Die Revisionsbegründung ging, nachdem das Urteil am 17. Dezember 2010 dem Angeklagten zugestellt worden war (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO), am 18. Januar 2011 und damit verspätet beim Landgericht ein. Für den Fristablauf kommt es, entgeg en der Ansicht des Antragstellers, auch dann nicht auf die am 21. Dezember 2010 erfolgte formlose Übersendung der Urteilsgründe an den Verteidiger an, wenn, wie vorliegend, der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zuste l- lung inhaftiert war. 2. Der Wiedereinsetzu ngsantrag ist bereits unzulässig. Damit die Einha l- tung der Frist gemäß § 45 StPO überprüft werden kann, bedarf es zur formg e- rechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilu ng, wann das Hindernis, das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstand, weggefallen ist (BGH NStZ 2006, 54, 55). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 9. Februar 2011 verhält sich indes nicht dazu, wann dem Angeklagten die Versäumung der R e- visionsbegründ ungsfrist bekannt wurde. Entsprechende Angaben waren vorli e- gend auch nicht deshalb entbehrlich, weil jedenfalls der Verwerfungsbeschluss vom 2. Februar 2011 dem Angeklagten erst innerhalb der Frist des § 45 StPO 3 - 4 - bekannt geworden sein kann. Da der Verteidi ger bereits mit Schreiben der Vo r- sitzenden vom 9. Januar und 24. Januar 2011 über die Versäumung der Rev i- sionsbegründungsfrist informiert worden war, bestand Anlass, auch dazu vorz u- tragen, wann er seinerseits den Angeklagten davon in Kenntnis gesetzt hat. Fischer Schmitt Berger Eschelbach Ott
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