ECLI:DE: BGH:2017:130417B2STR77.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 77/17 vom 13. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 13. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Ang e- klagten eigene Feststellungen getroffen, obwohl der Senat das Urteil des Lan d- gerichts Kassel vom 1. Juni 2015 im Strafausspruch allein eines Wertungsfe h- lers wegen aufgehoben hatte und die Feststellungen von der Urteilsaufhebung daher unberührt gebliebe n sind. Sie waren für das weitere Verfahren bindend geworden. - 3 - Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Urteilsaufhebung, weil das Landgericht zu identischen Feststellungen gelangt ist und ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler daher ausgeschlossen werden kann. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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