BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 78/07 vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 26. Januar 2006 im Strafausspruch dahin-gehend ge344ndert, dass die gegen ihn verh344ngten Einzelstrafen um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate auf f374nf Jahre herabgesetzt werden. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenm344337i-gen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen ei-ner der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverz366gerung zwischen Urteilserlass 2 - 3 - und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt die gegen den Angeklag-ten verh344ngten Einzelstrafen um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheits-strafe um sechs Monate auf f374nf Jahre herabzusetzen (247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO; vgl. hierzu auch Senatsbeschl374sse vom 24. April 2006 - 2 StR 497/06; vom 6. Juni 2006 - 2 StR 2/06; vom 13. Dezember 2006 - 2 StR 520/06 und vom 20. Februar 2007 - 2 StR 566/06). Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 3 Bode Otten Boetticher Rothfu337 Roggenbuck
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