BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 78/10 vom 10. Juni 2010 ge344nderte Ver366ffentlichungsliste Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja _____________________ StPO 247 251 Abs. 4 Satz 1 Das Beschlusserfordernis in 247 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der po-tentiellen Bedeutung der Verlesung f374r die Zuverl344ssigkeit der Beweisgewin-nung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gew344hrleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung daf374r tr344gt, ob ausnahmsweise die Einschr344nkung der Un-mittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufkl344-rungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10 - LG Fulda - in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Fulda vom 20. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit der hiergegen ge-richteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung prozessualen und sachli-chen Rechts. Die Revision hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte war im Juni 2008 als Angestellter eines Pflegedienstes u.a. mit der ambulanten Pflege des nach einem Unfall vom Hals ab quer-schnittsgel344hmten Gesch344digten betraut. In der Nacht vom 11. Juni auf den 12. Juni 2008 war er zwischen 22.00 Uhr und 5.45 Uhr alleine f374r die Betreuung des Gesch344digten verantwortlich. 3 - 3 - Dieser wachte am Morgen des 12. Juni 2008 gegen 4.00 Uhr auf und konnte nicht mehr einschlafen. Er verwickelte den Angeklagten in ein Gespr344ch und fragte ihn st344ndig nach Tag und Zeit. Hierdurch war der Angeklagte schlie337lich derart genervt, dass er sich dazu entschloss, den Angeklagten ruhig zu stellen. Zu diesem Zwecke verabreichte der Angeklagte dem Gesch344digten am 12. Juni 2008 in dessen Zimmer zwischen 4.30 Uhr und 5.40 Uhr heimlich entweder oral mittels eines Bechers vermischt mit einem Getr344nk oder mittels des Zugangs 374ber die PEG-Sonde ca. 138-240 mg des Wirkstoffs Diazepam, der sich in fl374ssiger Form in dem Arzneimittel 204Valiquid 0,3223 befand, das der An-geklagte in dem im Patientenzimmer befindlichen Arzneimittelschrank vorge-funden hatte. Der Angeklagte wusste, dass es sich hierbei um eine Dosierung handelte, welche die 344rztlicherseits f374r 374berraschend auftretende Muskelkr344mp-fe verordnete Menge von 10 mg Diazepam erheblich 374berschritt. Um die Ent-nahme des Medikaments zu verschleiern, f374llte der Angeklagte das Fl344schchen mit einer Fl374ssigkeit - vermutlich Wasser - wieder auf und stellte es in den Arz-neimittelschrank zur374ck. Entgegen dem Plan des Angeklagten begann das Me-dikament erst kurz nach 6.00 Uhr zu wirken, als der Angeklagte den Nacht-dienst bereits beendet und das Anwesen verlassen hatte. Der Gesch344digte schlief gegen 6.10 Uhr ein und war w344hrend der n344chsten Stunden nicht an-sprechbar. Erst zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr am sp344ten Nachmittag ge-lang es, ihn kurzzeitig durch R374tteln aufzuwecken, ehe er wieder einschlief. In den darauf folgenden Tagen war er noch phasenweise schl344frig und benommen und hatte Schwierigkeiten mit dem Sprechen. Erst ab dem 15. Juni 2008 befand er sich wieder in seinem sonst gew366hnlichen Gesundheitszustand. 4 2. Die Revision r374gt zu Recht einen Versto337 gegen 247 251 Abs. 4 Nr. 1 StPO. Das Landgericht hat im Hauptverhandlungstermin vom 20. Oktober 2009 auf Anordnung des Vorsitzenden zwei Vermerke des Zeugen H. 204im allsei- 5 - 4 - tigen Einvernehmen223 verlesen, ohne hier374ber einen Gerichtsbeschluss herbei-zuf374hren. Die Verlesung der Vermerke im Urkundsbeweis kam hier jedoch al-leine im Wege eines Gerichtsbeschlusses nach der Vorschrift des 247 251 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Betracht, da sie formlose Befragungen des Gesch344digten und damit 204Vernehmungen223 zum Gegenstand hatten, welche nicht im erweiterten Urkundsbeweis nach 247 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden d374rfen. Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses begr374ndet die Revision (vgl. NStZ 1993, 144; 88, 283). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht ausschlie337en, dass das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler beruht. Zwar ist es zutreffend, dass das Beruhen nach der Rechtsprechung entfallen kann, wenn den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung bewusst war und die pers366nliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufkl344rung nicht h344t-te beitragen k366nnen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 52; 2001, 261). Ein solcher Aus-schluss des urs344chlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung des Ge-setzes und dem Urteil kann jedoch mit R374cksicht auf Sinn und Zweck des Be-schlusserfordernisses nur in Ausnahmef344llen angenommen werden. Die in 247 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangte Entscheidung durch den gesamten Spruchk366rper dient nicht nur der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten 374ber den Grund der Verlesung. Sie beruht vor allem auch darauf, dass die Ersetzung der Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung einer Niederschrift den Grundsatz der Unmittelbarkeit einschr344nkt, der zur Qualit344tssicherung der Be-weisaufnahme eine direkte und unvermittelte Wahrnehmung der Gerichtsper-sonen in der Hauptverhandlung gew344hrleisten soll. Das Beschlusserfordernis in 247 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verle-sung f374r die Zuverl344ssigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tat-geschehens auch gew344hrleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame 6 - 5 - Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung daf374r tr344gt, ob ausnahmsweise die Einschr344nkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufkl344rungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet. Der Senat kann hier nicht ausschlie337en, dass die pers366nliche Verneh-mung des Zeugen H. eine weitergehende Aufkl344rung des Falles erm366glicht h344tte als die erfolgte Verlesung der Vermerke. Insoweit ist es ohne Belang, dass auf die Vernehmung des Zeugen H. sowie auf die Verlesung der Vermerke in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverst344ndnis verzichtet wur-de. Das Einverst344ndnis von Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem nach 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist lediglich Voraussetzung f374r die Entscheidung ge-m344337 247 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, ersetzt aber nicht die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden formellen Voraussetzungen, deren es ansonsten nicht bed374rfte. Dem entspricht es, dass die Einhaltung der F366rmlichkeiten in 247 251 Abs. 4 StPO, insbesondere die f366rmliche Selbstkontrolle des Gerichts durch Entschei-dung des gesamten Spruchk366rpers, nicht zur Disposition der Verfahrensbetei-ligten steht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 52; NStZ 88, 283). 7 Ma337gebend ist vielmehr, dass sich die Verlesung der Vermerke ausweis-lich der Urteilsgr374nde auf die Entscheidung des Landgerichts tats344chlich aus-gewirkt haben kann. Die Verlesung hat der Kammer - zusammen mit anderen Indizien - die 334berzeugung verschafft, dass dem Gesch344digten das Medika-ment "Valiquid" ohne sein Wissen verabreicht wurde. Au337erdem hat sie auf-grund der Vermerke "von einer Vernehmung des k366rperlich schwer behinderten Zeugen in der Hauptverhandlung abgesehen" (UA 20). Bereits daraus folgt, dass ein urs344chlicher Zusammenhang zwischen Rechtsfehler und Urteil nicht rein theoretisch ist oder ausgeschlossen werden kann. Denn die Beschreibung 8 - 6 - der Aussaget374chtigkeit des Gesch344digten beruhte ersichtlich auf einer Bewer-tung des die Anh366rung durchf374hrenden Polizeibeamten. Unter diesen Umst344n-den h344tte die pers366nliche Vernehmung des Polizeibeamten in der Hauptver-handlung ein Hinterfragen seiner Einsch344tzung erlaubt. Auf die erg344nzenden Ausf374hrungen der Revision zur Beruhensfrage, die auf eine missverst344ndliche Deutung der beiden Vermerke durch das Gericht hindeuten k366nnten, kommt es daher nicht an. 3. Der Senat weist f374r die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Motivation des Angeklagten in der Tatsitua-tion nicht bedenkenfrei sind. Da die Kammer von einer 204Spontantat223 374berzeugt ist, sieht sie 204auch das Argument der Verteidigung entkr344ftet, dass der Ange-klagte zur Tatzeit lediglich noch 2 Stunden seines Nachtdienstes zu absolvieren und danach acht Tage Freischicht hatte223 (UA 23). Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch als Zeitpunkt der Verabreichung des Medikamentes die Zeit 204zwi-schen 4.30 Uhr und 5.40 Uhr223 (UA 10) bei einer Abl366sung des Angeklagten durch den Fr374hdienst 204zwischen 5.45 Uhr und 5.50 Uhr223 (UA 9). Legt man dem entsprechend den sp344test m366glichen Zeitpunkt der Beibringung w344hrend der Nachtschicht um 5.40 Uhr zugrunde, h344tte der Angeklagte lediglich f374nf Minuten Ruhe 204gewonnen223. Dies widerspricht der Annahme in der Beweisw374rdigung, der Angeklagte habe nach der Verabreichung des Valiquid noch zwei Stunden Nachtdienst gehabt. Dar374ber hinaus h344tte sich das Landgericht auch unter dem Aspekt dieses engen Zeitfensters im Rahmen seiner Beweisw374rdigung mit der 9 - 7 - Frage befassen m374ssen, welche Motive den als pflichtbewussten Krankenpfle-ger geschilderten Angeklagten zu der Tat bewogen haben. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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