ECLI:DE:BGH:2017:010217U2STR78.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 78/16 vom 1 . Februar 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verdachts des Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptv erhandlung vom 25. Januar 201 7 in der Sitzung am 1. Februar 2017, an denen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , Zeng , Dr. Grube , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 als Pflichtv erteidiger für den Angeklagten C . B . , Rechtsanwalt in der Verhandlung vo m 25. Januar 2017 als Pflichtverteidiger für den Angeklagten K . B . , Rechtsanwalt in der Verhandlung vo m 25. Januar 201 7 als Vertreter der Nebenkläger N . R . und S t . K . , - 3 - Rechtsanwältin in der Verhandlung vo m 25. Januar 2017 als Vertreterin der Nebenkläger L . F . und S . B . , Rechtsanwalt in der Verhandlung vo m 25. Januar 2017 als Vertreter der Nebenkläger I . B . und A . B . , Justizangestellte i n der Verhandlung vo m 25. Januar 2017, Justizangestellte in der Sitzung am 1. Februar 2017 als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger N . R . und S t . K . wird das Urteil des Landg e- richts Hanau vom 5. August 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2 . Auf d ie Revisionen der Nebenkläger I . B . und A . B . und der Nebenkläger L . F . und S . B . w ird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Tat zu Lasten der Geschädigten S . K . betrifft. Im Übrigen werden die Revisionen di e- ser Nebenkläger als unzulässig verworfen. 3. Die Sache wird z u neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwu r- gericht zuständige Strafk ammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen - 5 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C . B . vom Vorwurf des Totschlags und den Angeklagten K . B . vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützte n Revisionen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger haben, soweit sie sich im Rahmen ihrer jeweiligen Nebenklagebefugnis halten, mit der Sachrüge Erfolg. Die Revisionen der Nebenkläger I . B . und A . B . und der Nebenkläger L . F . und S . B . sind unzulässig, soweit sie die Tat zum Nachteil des Geschädigten H . K . betreffen. I. Die zugelassene Anklage legt den Angeklagt en folgendes zur Last: Am 6. Juni 2014 habe der Angeklagte C . B . auf der . . im Rahmen eines Streits mit anschließender Rangelei dem Geschädigten H . K . ein von diesem mitgeführtes Messer abgenommen und hiermit insgesamt 17 Mal auf den Bauch - und Rückenbereich des Geschädigten eingestochen, bis dieser infolge der massiven Stichverle t- zungen verstorben sei. Die Ehefrau des H . K . , die Geschädigte S . K . , habe mi t einem Beil bewaffnet die Auseinandersetzung aus unmittelbarer Nähe beobac h- tet, ohne in das Geschehen einzugreifen. Der Angeklagte K . B . sei sodann von einem hinteren Teil des Geländes zu dem Kampfgeschehen hinzugekommen und habe erkannt, dass sein Sohn C . den Gesch ä- 1 2 3 4 - 6 - digten H . K . getötet habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, die G e- schädigte S . K . durch gezielte Kopfschüsse aus einer von ihm mitg e- führten Pistole zu töten, um die Überführung seines So hnes zu verhindern. In Ausführung seines Tatplans habe der Angeklagte K . B . darau f- hin der Geschädigten aus kurzer Distanz zweimal hintereinander in deren Arm - /Schulter - /Kopfbereich geschossen, wodurch S . K . sofort, wi e vom Angeklagten K . B . beabsichtigt, verstorben sei. Die Angekla g- ten hätten anschließend die Kampfspuren zu verwischen gesucht, die Tatwer k- zeuge beiseite geschafft und das getötete Ehepaar zunächst unter einem Sandhaufen, in der Nacht darauf in einer Jauchegrube vor der Ranch vergr a- ben. Das Auto der Getöteten habe der Angeklagte K . B . auf einem Supermarktparkplatz in Ma . abgestellt. II. Zu den den Angeklagten zur Last gelegten Taten hat das Landger icht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Geschädigte H K . und seine Tochter waren seit Mai 2007 . Ma . befindlichen Grundstück s mit direktem Zugang zum Mainufer. Im März 2012 schlossen der Geschädigte und seine Ehefrau, die Geschädigte S . K . , mit den beiden Angeklagten einen Untermietvertrag, der diesen gegen einen Mietzins von monatlich 906 Euro in bar das Recht ei nräumen sollte, ein auf dem Anwesen befindliches Gebäude zu Wohnzwecken und Teile des Grundstücks für Tierhaltung zu nutzen. Den Geschädigten war bekannt, dass sie zu dieser Untervermietung nicht berechtigt waren und das Grundstück zu Wohnzwecken nicht gen utzt werden durfte. 5 6 - 7 - Ab dem Jahr 2013 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den A n- geklagten und den Geschädigten zunehmend. Grund hierfür war zum einen, dass die Angeklagten aufgrund ihrer äußerst angespannten finanziellen Situat i- on den vereinbart en Mietzins nicht immer pünktlich zum jeweiligen Monatsa n- fang an die Geschädigten zahlen konnten. Die Geschädigten, die nur über g e- ringe Einkünfte verfügten, waren auf diese Zahlungen dringend angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten und den Mietzin s für eine von ihnen auf Mallorca angemietete Wohnung entrichten zu können. Infolge der unregelmäß i- gen Zahlung der Miete kam es daher immer wieder zu verbalen Streitigkeiten zwischen den ihre Forderungen vehement einfordernden Geschädigten und den Angeklag ten. Zu Konflikten zwischen den Angeklagten und Geschädigten trug zum anderen bei, dass Letztere nicht mit der Haltung der auf dem Hof l e- benden Ziegen durch den Angeklagten C . B . einverstanden waren und deshalb mehrfach das staatl iche Veterinäramt zu Kontrollen vera n- lassten. Dass sich die Angeklagten und Geschädigten täglich auf dem Gelände der Ranch begegneten, verschärfte das vorhandene Konfliktpotential zusätzlich. Auf die häufigen aggressiven Anwürfe der Geschädigten, die in Be leidigungen und Drohungen gipfelten, reagierten die Angeklagten passiv, demütig und ve r- ängstigt. Aufgrund der stetig zunehmenden Angst vor etwaigen Übergriffen der Geschädigten bewahrten die Angeklagten spätestens seit Dezember 2013 eine Pistole griffberei t hinter der Eingangstür des von ihnen bewohnten Gebäude s der Ranch auf. In den letzten Wochen vor der Tat kam es beinahe täglich zu immer lau t- stärkeren und seitens der Geschädigten sehr emotional und aggressiv gefüh r- ten Auseinandersetzungen zwischen den Geschädigten und den Angekla g- ten. Nachdem der Eigentümer des Grundstücks Ende April 2014 erstmals e r- fahren hatte, dass das Grundstück zu Wohnzwecken untervermietet worden war, forderte dessen Rechtsanwalt Anfang Mai 2014 die Geschädigten und A n- 7 8 - 8 - geklagt en schriftlich auf, das illegale Untermietverhältnis zu beenden. Am 2. Juni 2014 suchten die Angeklagten ihren Rechtsanwalt auf, der ihnen dazu riet, keinerlei Mietzins mehr an die Geschädigten zu entrichten und ihnen zus i- cherte, sich mit dem Grundstücksei gentümer in Verbindung zu setzen, um eine direkte Anmietung oder einen Erwerb des Grundstücks zu erreichen. Am selben Tag zahlten die Angeklagten im Anschluss an das Beratungsgespräch für Juni 2014 dennoch einen (Teil - ) Mietzins in Höhe von 450 Euro an die Geschädi g- ten. Sie waren hiernach jedoch definitiv nicht mehr bereit, weitere Zahlungen zu leisten. Am 6. Juni 2014 zwischen 13.02 Uhr und circa 13.30 Uhr befanden sich die Geschädigten auf dem Grundstück der Ranch direkt vor dem Eingang des von den Ange klagten bewohnten Gebäudes. Hierbei führte der Geschädigte H . K . wie üblich ein Messer mit sich. Die Geschädigten hatten sich vorgenommen wie mit den Angeklagten zuvor am 2. Juni 2014 verabredet den noch offenen Mietzins für den Monat Juni 2014 zu erhalten und waren zur Durchsetzung ihrer Forderung bereit, falls erforderlich, auch Gewalt anzuwe n- den. Während sich der Angeklagte K . B . im hinteren Teil des Grundstücks mit den Tieren beschäftigte, traf der Geschädigte H . K . an der Eingangstür des bewohnten Gebäudes den Angeklagten C . B . an und forderte ihn zur unverzüglichen Zahlung des restlichen Mietzi n- ses für Juni 2014 sowie zusätzlich auch des Mietzinses für Juli 2014 auf. Als der Angeklagte gegenüber H . K . und dessen Ehefrau, die ein Beil mit sich führte, trotz Drohungen mit Gewalt jede weitere Zahlung ablehnte und von der Einschaltung seines Anwalts berichtete, zog H . K . das von ihm mitg e- führte Messer und setzte es dem v on ihm am Hals festgehaltenen C . B . auf die Brust. Als sich der Angeklagte C . B . zu wehren 9 10 - 9 - versuchte, stach H . K . mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer in Richtung des Oberkörpers des Angeklagte n, der den Stich jedoch ablenken konnte. Im weiteren Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung gelang es C . B . , dem Geschädigten H . K . das Messer abzunehmen und sich durch einen Stich in dessen Oberkörper aus dem Griff am Ha ls zu lösen. Sein anschließender Versuch, von der Ranch zu flüchten, scheiterte, weil ihm die noch immer mit dem Beil bewaffnete Geschädigte S . K . den Fluchtweg versperrte. Dadurch gelang es dem Geschädigten H . K . , ihn einzuholen, i n den Schwitzkasten zu nehmen und die wieder vor die Eingang s- tür verlagerte, zwischenzeitlich auf dem Boden geführte Auseinandersetzung fortzusetzen. Währenddessen kam der Angeklagte K . B . zum G e- schehen hinzu. Als er sah, dass sein Sohn mit dem Rücken auf dem Boden liegend mit dem auf ihm sitzenden H . K . kämpfte, und die Geschädigte S . K . mit einem Gegenstand in der Hand neben beiden kniete, ve r- suchte er zunächst vergeblich S . K . wegzustoß en. Daraufhin begab er sich in den Vorraum des Hauses und ergriff die dort gelagerte Pistole. Trotz der Fixierung seiner rechten Hand durch die linke Hand des G e- schädigten H . K . war es dem Angeklagten C . B . nunmehr unter er heblicher Kraftanstrengung möglich, mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer noch insgesamt drei Stiche in den oberen Brustbereich des auf ihm sitzenden Geschädigten H . K . anzubringen, der ihn weiterhin mit seiner rechten Hand am Hals festhi elt und versuchte, ihm das Messer zu en t- winden. In der Zwischenzeit kam der Angeklagte K . B . mit der Pi s tole zum Geschehen zurück. Als er erkannte, dass die Geschädigte S . 11 12 13 - 10 - K . ein Beil in der Hand hielt und aushole nd dazu ansetzte, hiermit auf C . B . einzuhacken, schoss er um seinen Sohn vor dem A n- griff mit dem Beil zu verteidigen aus einer Entfernung von mindestens zwei Metern zwei Mal auf den Arm - /Schulterbereich der S . K . , die dadurch am Rücken getroffen wurde und sofort verstarb. Der Angeklagte K . B . zog nun den Geschädigten von seinem Sohn herunter, woraufhin H . K . leblos auf dem Rücken neben C . B . zum Liege n kam. Der Angeklagte C . B . kniete sich daraufhin neben H . K . , der was er nicht erkannte bereits infolge beidseitigen Pneumothorax verstorben war, und fügte diesem mit dem Messer weitere 12 Stiche in den Brustkorb zu. Der A ngeklagte K . B . entschied sich gegen eine Ve r- ständigung der Polizei, da er davon ausging, dass diese ihnen das Tatgesch e- hen nicht glauben würde. Gemeinsam mit seinem Sohn, der noch unter dem Einfluss des Tatgeschehens stehend die Anweisungen seines Vaters mech a- nisch ausführte, beseitigten die Angeklagten die Tatspuren, parkten das Fah r- zeug der Geschädigten auf dem Parkplatz eines Supermarkts, warfen das Ta t- messer und das Beil in den Main, versteckten die Pistole und vergruben d ie Leichen auf dem Gelände der Ranch. Aufgrund von Hinweisen des Angekla g- ten C . B . vom 14. Oktober 2014 konnten die Leichname der Geschädigten später dort aufgefunden werden. 2. Das Landgericht hat die Einlassungen der Angeklagt en zum Tatg e- schehen, der die weiteren Beweisergebnisse nicht widersprächen, als unwide r- legbar angesehen. Unter Zugrundelegung der Einlassungen hat es angeno m- men, das Handeln des Angeklagten C . B . sei durch Notwehr gerechtfertigt. D er Geschädigte H . K . habe den Angeklagten C. 14 15 16 - 11 - B . rechtswidrig angegriffen, indem er mit der linken Hand an dessen Hals griff und mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer auf ihn einstach. Dieser Angriff sei auch no ch nach dem Entwinden des Messers nicht beendet gewesen, da der Geschädigte den Angeklagte n weiter mit seiner linken Hand am Hals festgehalten und um das Messer gekämpft habe. Über diese fortda u- ernde Intensität der Kampflage hinaus habe die jederzeitige Mö glichkeit eines Eingreifens der anwesenden und mit einem Beil bewaffneten Ehefrau des G e- schädigten bestanden. Als der Angeklagte C . B . auf den bereits verstorbenen Geschädigten H . K . weiter einstach, habe er sich im Z u- stand der Schuldunfähigkeit gem äß § 20 StGB befunden. Hinsichtlich der vom Angeklagten K . B . auf die Gesch ä- digte S . K . abgegebenen zwei Schüsse hat das Landgericht ang e- nommen, diese seien als Nothilfe gerechtfertigt. Dadurch , dass die Geschädigte S . K . gerade mit dem Beil ausholte , um auf den Angeklagten C . B . ein zu hacken, habe sie diesen rechtswidrig angegriffen. III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger N . R . und S t . K . haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Revisionen der Nebenkläger I . und A . B . sowie der Nebenkläger L . F . und S . B . haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich im Ra hmen ihrer sich aus §§ 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 401 Abs. 1 S atz 1 StPO ergebenden Nebenklagebefugnis halten, im Übrigen sind sie unzulässig. Wegen des Erfolgs der Sachrüge bedarf es keines Eingehens auf die Verfa h- rensrügen. Die Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 17 18 - 12 - 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie mö g- lich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzune h- men, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 1 StR 597/15, Rn. 2 7, zit. nach juris, mwN [insoweit in NStZ - RR 2016, 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beei n- flussen, erkannt und i n seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteil s- gründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat , Urteil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte A n- forderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zw e i- felssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen au s- 19 20 - 13 - zugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächl i- chen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 2 StR 27/16, Rn. 26, zit. n ach juris mwN). 2. Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt das Urteil nicht. a) Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass das Landgericht die im Rahmen der sachlich - rechtlichen Begründungspflicht geb o- tene nähere Dokume ntation früherer Einlassungen der Angeklagten unterlassen und den Zeitpunkt der jeweiligen Einlassungen in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt hat. Da an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen A n- forderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, hat der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34). Dabei kann ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umstä nden ganz entfallen lassen ( Senat , Urteil vom 16. August 1995 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Im Hinblick auf die Mö g- lichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufna h- me kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angekla gte r zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen die Glaubha f- tigkeit der Einlassung spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21). 21 22 23 - 14 - Zwar hat die Kammer in den Ur teilsgründen dargestellt, dass die Einla s- sung der Angeklagten über ihre Verteidiger durch Verlesung von vorbereiteten, schriftlichen Erklärungen in der Hauptverhandlung erfolgte (UA S. 57). Auch werden inhaltliche Angaben hierzu gemacht (UA S. 27, 51 bis 5 6). Es bleibt j e- doch offen, zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhan d- lung diese Einlassungen verlesen wurde n und ob und insbesondere mit welchem Inhalt sich die Angeklagten vor diesem Zeitpunkt eingelassen haben. Dass es frühere Einlassu ngen der Angeklagten gegeben hat, folgt bezüglich des Angeklagten C . B . aus der Erwähnung eines Hinweises zum Fundort der Leichen (UA S. 27) und bezüglich des Angeklagten K . B . aus der Mitteilung, dass er am 8. Juni 2014 vom Zeugen KOK P . zur Sache vernommen worden ist (UA S. 35). Das Urteil teilt auch nicht mit, wie im Einzelnen sich der Angeklagte C . B . im Rahmen des letzten Wortes geäußert hat. Insoweit wird lediglich wiedergegeben, d ass der Angeklagte anschaulich geschildert habe, noch immer beinahe jede Nacht vom Tatgeschehen zu träumen (UA S. 83). b) Das Landgericht hat darüber hinaus den Anwendungsbereich des weis - , sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Bewei s- würdigung ist er grundsätzli ch nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 1 StR 327/14 Rn. 44, NStZ - RR 2015, 83 , 85 mwN). Ke i- nesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen ( s t. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 3 StR 136/01, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 4). Nachdem das Landgericht bei der Bewertung des Kampfgeschehens und der Interessenlage der Beteiligten zunächst zu der Annahme gelangt war, dass 24 25 26 - 15 - . K . als auch der Angeklagte C . B . am Tattag das Tatmesser mitg e- bracht und als Erstes eingesetzt haben könnten, da beide ohnehin messerg e- wohnt war 59), ist es unter rechtsfehlerhafter Anwendung des Grun d - der Einlassung der Angeklagt en gefolgt und zu deren g- ten begonnen wurde und der Geschädigte H . K . hierbei derjenige war, der das Tatmesser mit sich führte, dieses auch zog und zuerst gegen den A n- geklagten C . B . 62). c) Die Beweiswürdigung weist zudem durchgreifende Lücken auf. aa) Die Wertung des Landgerichts, es sei kein Motiv der Angeklagten e r- sichtlich, mit den Geschädigten am Tattag zunächst einen verbalen St reit und sodann gar eine körperliche Auseinandersetzung zu beginnen (UA S. 61), b e- ruht auf lückenhaft gebliebenen Erwägungen. Das Landgericht stellt insoweit darauf ab, dass die Angeklagten nach dem Beratungsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt wussten, dass der mit den Geschädigten geschlossene Untermietvertrag illegal war und sie den Gesch ä- digten deshalb künftig keine Mietzinszahlungen mehr schuldeten. Außerdem habe ihnen der Anwalt zugesichert, mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, für d ie Angeklagten einen Mietvertrag über das Grundstück direkt mit dem Eigentümer ohne Einschaltung der Geschädigten abzuschließen (UA S. assung gehabt hätten, mit den Geschädigten Streit zu beginnen (UA S. 62). Bei dieser Wertung hat das Landgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Angeklagten bereits eine Woche zuvor ein Schreiben der 27 28 29 30 - 16 - Stadt Ma . erhalten hatten, au s dem sich ergab, dass die Ranch künftig an die Angeklagten nicht mehr zu Wohnzwecken vermietet werden durfte (UA S. 38). Der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken standen nicht nur die Bestimmungen des Pachtvertrags, sondern auch öffentlich - rechtliche Vo rschri f- ten entgegen (UA S. 37). Da die Zeugin Kl . über den eingeschalte te n Rechtsanwalt die Räumung des Grundstücks von den Angeklagten verlangt hatte (UA S. 37), hatten die se daher Anfang Juni das Ende des Mietverhältni s- ses über das Grundstück un d die Zwangsräumung zu befürchten. Für sie b e- stand daher nicht nur die Gefahr, ihre Wohnung auf der Ranch, sondern vor allem ihren Lebensmittelpunkt und die von ihnen auf dem Grundstück betreuten Tiere zu verlieren, an denen der Angeklagte C . B . besonders hing und die sein Lebensinhalt waren. Selbst in dem von ihrem Rechtsanwalt ins Spiel gebrachten Fall der eigenen Anmietung des Grundstücks hätten die Angeklagten ihre Wohnmöglichkeit verloren. Den drohenden Verlust der bish e- rigen Leb ensumstände der Angeklagten hätte die Strafkammer bei der Frage, ob die Angeklagten Anlass hatten, mit den Geschädigten einen Streit zu begi n- nen, mitberücksichtigen müssen. bb ) Die Wertung der Kammer, eine geplante Tötung der Geschädigten seitens der A ngeklagten scheide aus, blendet einen wesentlichen Aspekt des festgestellten Geschehensablaufs aus. So erklärt das Landgericht die gegen den unmittelbar zuvor erteilten Rat ihres Rechtsanwalts am 2. Juni 2014 erfol g- te Zahlung der Angeklagten in Höhe vo n 450 Euro an die Geschädigten mit 50). Nicht in die Wertung einbezogen hat das Landgericht jedoch den festgestellten Umstand, dass die Angeklagten noch am se lben Tag mit den Geschädigten verabredet hatten, am 6. Juni 2014 den offenen Restb e- trag zu bezahlen und sich die Geschädigten gerade aus diesem Grund am Ta t- tag zur Ranch begaben (UA S. 10, 18). Dass die Angeklagten am 2. Juni 2014 31 - 17 - mit den Geschädigten die Verabredung einer weiteren Geldübergabe trafen, ist im Übrigen nicht mit der vom Landgericht getroffenen Annahme in Einklang zu mehr bereit [gewesen], weiteren Mietzins an die Ges (UA S. 18). cc ) Auch hinsichtlich der Geschehnisse am Tattag zwischen 11 Uhr und 13 Uhr weist die Beweiswürdigung eine Lücke auf. Wie das Landgericht au f- grund der Angaben diverser Zeugen festgestellt hat, waren die Geschädigten regelmäßig täglich zwischen 11 und 13 Uhr auf der Ranch (UA S. 12 ff.; 28 ff., 46 ff.). Nach ihrer (insoweit vom Landgericht nicht in Zweifel gezogenen) Au s- sage traf die Zeugin S . die Geschädigte auch am 6. Juni 2014 gegen 11 Uhr nahe der Ranch, al s diese mit ihren Hunden am Mainufer spazieren ging (UA S. 68). Diese Aussage hat das Landgericht nicht zum Anlass genommen, sich mit der naheliegenden Frage auseinander zu setzen, ob sich die Geschädi g- ten bereits etwa zwei Stunden vor der Tat auf der Ranch aufgehalten haben und was zwischen 11 Uhr und der zwischen 13.02 Uhr und circa 13.30 Uhr a n- gesetzten Tatzeit auf der Ranch geschehen ist. dd ) Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten C . B . zum Tathergang hat die Kammer nicht e rörtert, dass die Einlassung zum auslösenden Ereignis für den Messereinsatz durch den Geschädigten H . K . in offenkundigem Widerspruch zur Tatvorgeschichte steht. De r Ang e- klagte hat sich eingelassen, der Geschädigte habe ein Messer gezogen, nac h- d em er durch ihn davon erfahren habe, dass der Eigentümer der Ranch von dem illegalen Untermietverhältnis nunmehr Kenntnis erlangt habe (UA S. 52). Demgegenüber ist das Landgericht im Rahmen der Tatvorgeschichte davon ausgegangen, dass die Geschädigten von dem Schreiben bereits mindestens eine Woche vor der Tat Kenntnis erhalten hatten (UA S. 17, 37, 38, 60). 32 33 - 18 - d) Schließlich fehlt es auch an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände. Die Beweiswürdigung der Stra fkammer lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht des Umstandes bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugun g des Tatgerichts begründen können (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 1986 2 StR 353/86; BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung, unzureichende 1; BGH, Urteil vom 5. November 2014 1 StR 327/14, NStZ - RR 2015, 83 , 85 ). 3. Das Urteil beruht auch auf den auf gezeigten Darstellungs - und B e- weiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landg e- richt bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen werte n- den Gesamtschau aller be - und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Tä terschaft der Angeklagten gewonnen hätte. Vors.RiBGH Prof. Dr. Fischer Appl Eschelbach ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Zeng Grube 34 35
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