ECLI:DE:BGH:2017:290317B2STR78.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 78/17 vom 29. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen An trag am 29. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 1. November 2016 a) im Schuldspruch dahin berichtigt , dass der Angeklagte des besonders schwere n räuberischen Diebstahls schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w egen räuberischen Diebstahls z u ei ner Fr eih eits s trafe v on drei Jahren und drei Monaten v erurteil t . Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten 1 - 3 - hat den aus der Beschluss formel ersichtlichen Teilerfolg; i m Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Da d er Angeklagte wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 14 f.) neben dem Grundtatbestand des § 252 StGB auch die Vorau s- setzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt hat , war die Verwirklichung di e- ses Qualifikationsmerkmals i m Schuldspruch durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3. Januar 2017 2 StR 467/16 mwN; BGH, Beschluss vom 3. September 2009 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 25a). 2. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angekla g- te seit dem Jahr 2000 mit phasenweisen Unterbrechungen immer wieder Her o- in. Seit dieser Zeit beging er zunehmend Diebstahlsdelikte, weswegen gegen ihn mehrfach Freiheitsstrafen verhängt wurden. So wurde er im Jahr 2004 w e- gen Verstoßes gegen das Betäubungsmit telgesetz (Erwerb von Heroin) in 25 Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er nach Widerruf der Zurückstellung der Strafvol l- streckung vollständig verbüßte (UA S. 5). Wegen eines Drogenrüc kfalls im Jahr 2009 kam es unter anderem zur Trennung von seiner Lebensgefährtin. In der Folgezeit absolvierte er erstmals eine Drogentherapie und arbeitete a n- schließend in einer Logistikfirma. Kurz vor der verfahrensgegenständlichen Tat hatte der Angeklag te einen erneuten Rückfall . Seine Lebensgefährtin trennte sich von ihm, er verlor seinen Arbeitsplatz und blieb in der Frankfurter Droge n- 4). Nach den auf seiner Einlassung beruhenden Fes t- 2 3 4 - 4 - stellungen konsumierte er am Tattag ein halbes Gramm Heroin und kurz vor der Tat ein halbes Gramm Kokain. Den Alkohol entwendet e er , um wieder runter 9 f.). Aktuell hat sich der Angeklagte aus der Haft mit der Bitte um Unterstützung und Therapie an mehrere Suchtberatungs - und Leben s- h ilfeorganisationen gewandt, die ihn zum Teil auf ihre Wartelisten gesetzt h a- ben (UA S. 9). b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in e i- ner Entziehungsanstal t gemäß § 64 StGB vorliegen. Angesichts des festgestel l- ten (langjährigen) Konsums von Heroin liegt ein Hang des Angeklagten, bera u- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nahe. Gleiches gilt für den Symptom charakter der festgestellten Tat . Die Angaben des Angeklag ten zu seiner Tatmoti vation deuten darauf hin, dass ein Fall vorliegt, bei dem der Hang neben anderen Ursachen zur Begehung der Tat beigetragen hat (vgl . Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013 2 StR 174/13 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 13). Nach den bisher getroffenen Feststellungen erscheint eine Such t- behandlung auch nicht von vorneherein aussichtslos , zumal der Angeklagte selbst bestrebt ist, sich von seinem Drogenkonsum zu lösen. c) Dass nur der Angeklagte Revision e ingelegt hat, hi ndert eine Nachh o - lung der U nterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, B e- schluss vom 28. Januar 2016 2 StR 424/15 ; BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), da er die Nichtan w en dung des § 64 StGB durch das Tat gericht nicht v om Rechts mittelangriff ausge nommen hat ( v gl. S e- nat , Urteil v om 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; B e- schluss vom 5. November 2015 2 StR 373/15 ). 5 6 - 5 - d) Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher unter Hinz uziehung eines S achverständigen (§ 246 a StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe e r- kannt hätte. Appl Krehl Zeng Bartel Grube 7
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