BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 79/02 vom 3. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2002 beschlossen: Der Nebenklägerin L. wird für di e Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Frankfurt am Main als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Recht s - gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als b e - gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Be i - stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO). - 3 - Die beantragte Entscheidung wrde sich zwar erbrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen htte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der N e - benklgerin vielmehr mit Beschluß vom 30. August 2001 nur Prozeßkostenhilfe fr die erste Instanz bewilligt. Bode Detter Otten Rothfuß Elf
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