BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 79/06 vom 23. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 21. November 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in zwei tat-einheitlich zusammentreffenden F344llen und wegen schweren se-xuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat: 1 In den F344llen 3 und 4 der Anklage (II 5 und 6 der Urteilsfeststellungen) hat der Angeklagte gleichzeitig zwei M344dchen missbraucht. Bei gleichartiger 2 - 3 - Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbe-stand verwirklicht wurde (Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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