BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 79/09 vom 8. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerinnen am 8. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2008, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert und insgesamt neu gefasst, dass die Angeklagte J. des Wohnungseinbruchs-diebstahls in 19 F344llen, des versuchten Wohnungsein-bruchsdiebstahls in elf F344llen, des Diebstahls in zehn F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, sowie des versuchten Diebstahls in f374nf F344llen schuldig ist, b) im Einzelstrafausspruch im Fall 44 insoweit aufgehoben, als das Landgericht zus344tzlich eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten f374r diese Tat verh344ngt hat; diese Einzelstrafe entf344llt. c) Die weitergehende Revision der Angeklagten J. wird verworfen. 2. Die Revision der Angeklagten M. wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass diese Angeklagte des Diebstahls in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, schuldig ist. 3. Jede Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte J. "wegen Wohnungseinbruchs-diebstahls in 29 F344llen, davon 11 F344lle versucht, sowie wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 11 weiteren F344llen, davon 1 Fall in Tateinheit mit Computerbetrug sowie wegen 5 F344llen des versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten und die Angeklagte M. "wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 5 F344llen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Computerbetrug" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. 1 Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Feststellungen zu Fall 44 der Urteilsgr374nde ergeben, dass sich die Angeklagte J. auch in diesem Fall des vollendeten Wohnungsein-bruchsdiebstahls gem344337 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend ge344ndert; dies ist auch auf Re-vision der Angeklagten zul344ssig (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 331 Rdn. 8). 247 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen; der Senat schlie337t aus, dass sich die Angeklagte gegen den ge344nderten Vor-wurf anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 3 Die Strafkammer ist (nur) bei der Strafzumessung f374r diesen Fall von ei-nem Wohnungseinbruchsdiebstahl ausgegangen und hat - rechtsfehlerfrei - eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verh344ngt (UA 71); diese kann daher bestehen bleiben. Die weitere auch f374r den Fall 44 gem344337 4 - 4 - dem vom Senat ge344nderten Schuldspruch ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen "vollendeten Diebstahls im besonders schweren Fall" (UA 71) entf344llt. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann be-stehen bleiben; der Senat schlie337t im Blick auf das Gesamtunrecht sowie die Zahl und die H366he der Einzelfreiheitsstrafen aus, dass die Strafkammer eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte, wenn sie im Fall 44 nicht irrt374mlich zus344tzlich auf eine zehnmonatige Freiheitsstrafe erkannt h344tte. 5 2. Die Annahme eines Regelbeispiels - hier des vollendeten oder ver-suchten Diebstahls im besonders schweren Fall gem344337 247 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB - ist nicht im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 260 Rdn. 25). Der Senat hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch entsprechend berichtigt. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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