BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 79/14 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschw erdeführer am 8. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Fulda vom 13. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrech tfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel wegen eines Versäumnisses bei der Abfassung des schriftlichen Urteils dahin berichtigt, dass der nach dem Protokoll der Hauptverhandlung verkündete Ko s- tenausspruch wie folgt lautet: "Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers." 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen digen Auslagen zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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