BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 80/02 vom4. September 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saan,der Richter am BundesgerichtshofDr. h. c. Detter,die Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,die Richter am BundesgerichtshofRothfuß,Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 12. September 2001 im Strafausspruchmit den Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelstrafe:sechs Jahre) und Vortäuschen einer Straftat (Einzelstrafe sechs Monate) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.Nach den Feststellungen war er als Fahrer eines Werttransporters angestellt.Am 4. Januar 2001 verschaffte er sich durch Manipulation die Möglichkeit desZugriffs auf die von ihm transportierten Geldbehälter und entnahm daraus über600.000 DM. Das Geld konnte bisher nicht sichergestellt werden. Der Ange-klagte, der in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machte, hat sichim Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe mit der Tat nichts zu tun,er sei vielmehr überfallen worden. - 4 -Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten istzum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hatdas Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg.Das Landgericht hat hinsichtlich des Diebstahls bei der Strafzumessungausgeführt:"Ganz erheblich strafschärfend waren jedoch die Höhe der Beute undinsbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Geld bis heutenicht aufgefunden werden konnte."Diese Erwägung läßt besorgen, daß dem Angeklagten - rechtsfehlerhaft -strafschärfend angelastet wird, den Besitz der Beute zu verheimlichen.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "irgendwo in dem Gebietzwischen N. W. , K. und A. das aus dem Fahrzeug ent-wendete Geld versteckt, das bis heute nicht aufgefunden wurde" (UA S. 6 und18). Angesichts dieser Feststellungen kann die Erwägung, daß das Geld bisheute nicht aufgefunden werden konnte, vor allem wegen der besonderen Be-tonung durch die Wendung "insbesondere", auch dahin verstanden werden,dem Angeklagten werde persönlich zum Vorwurf gemacht, den Schaden nichtwiedergutgemacht und noch Zugriff auf die Beute zu haben. Dies wäre aberkein zulässiger Strafschärfungsgrund. Denn ein Angeklagter, der sich damitverteidigt, er habe mit der Entwendung der Gelder nichts zu tun, kann, ohneseine Verteidigungsposition zu gefährden, weder den Schaden wiedergutma-chen noch Angaben dazu machen, wo sich die Tatbeute befindet. Der Hinweisauf den Verbleib der Gelder und die Schadenswiedergutmachung würden viel- - 5 -mehr das Eingeständnis seiner Schuld bedeuten. Ein solches Verhalten kannaber vom Täter nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessenbloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1980- 1 StR 11/80; BGH NJW 1979, 1835; NStZ 1981, 343; BGHR StGB § 46 Abs.2 Nachtatverhalten 8).Der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls kannsomit keinen Bestand haben. Dies führt auch zur Aufhebung des Strafaus-spruchs wegen Vortäuschens einer Straftat, da der Senat nicht ausschließenkann, daß diese Einzelstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe beeinflußtworden ist.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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