BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 80/07 vom 23. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Urkundenf344lschung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass der Teilfreispruch entf344llt. Die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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