BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 80/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Einer Entscheidung 374ber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revi-sion bedurfte es nicht, da der Senat das Vorliegen eines - hier nicht ge-gebenen - Verfahrenshindernisses bei einer im 374brigen zul344ssig erho-benen Revision von Amts wegen zu pr374fen hatte. Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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