BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 80 /1 4 vom 8 . Ju l i 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 8 . Ju l i 2014 gemäß § 349 Ab s. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision en de r Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2013 in den Recht s- folgenaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sac he zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverw i esen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. Gründe: D a s Landgericht hat die beiden Angeklagte n wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils hinsichtlich des Angeklagten T . B . unter (weiterer) Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorveru rteilung z u lebenslange r Freiheitsstrafe als G e- samtstrafe verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in e i- ner Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wende n sich d ie Beschwerdefü h- rer mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestüt zten Revisionen , w o- bei der Angeklagte B . B . d ie Ma ß regelanordnung von der Anfec h- 1 - 3 - tung ausgenommen hat . D ie Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Beschränkung der Revision des Angeklagten B . B . ist unwirksam . D er Angeklagte greift mit der Sachrüge umfassend den Schul d- spruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschrä n- kung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB ve r- zichtet werde n, da schon die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche V o- raussetzung der Maßregelanordnung ist (BGH, Beschlüsse vom 26. August 2009 2 StR 302/09 und vom 19. Januar 2010 4 StR 504/09 , NStZ - RR 2010, 171 , 172 ). 2. Soweit sich d ie Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche richten, sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 4. März 2014 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3. D i e Rechtsfolgenausspr üche h alten dagegen revisionsrechtlicher N achprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten sac h- verständig beraten von voller Schuldfähigkeit ausgegangen . Es hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht hinreichend mit den bei beiden Ang e- klagten festgestellten Abhängigkeitserkrankungen auseinanderge setzt. Soweit es den Angeklagten B . B . betrifft , hat die Strafkammer em Gesichtspunkt die Eingangsvoraussetzungen einer kran k- sodann aber ausschließlich mit der Frage, inwieweit (lediglich) ein (akuter) Suchtdruck zum Tatzeitpunkt zu einer erheblich en Beeinträchtigung der Ei n- 2 3 4 5 - 4 - sichts - i- Soweit es den Angeklagten T . B . betrifft, hat die Strafkammer zwar ebenfalls einleitend ausgeführt ragen der Abhängigkeitserkrankung e- zu wo l- len ; tatsächlich hat sie sich ausschließlich mit dem Aspekt eines (akute n) Suchtdrucks befasst , den sie ebenfalls verneint hat . Damit hat das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter nicht ausre i- chend geprüft, ob bereits die (langjährige) Abhängigkeit der Angeklagten von Drogen für sich allein schon die Steuerungsfähigkei t der Angeklagten beei n- flusst haben könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. April 2012 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53 , 54 mwN). 6 7 - 5 - Da d er Senat allerdings sicher ausschließen kann , dass die Schuldfähi g- keit der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vollständig ausg eschlossen gew e- sen ist , bedarf die Sache allein im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Appl Eschelbach Ri'inBGH Dr. Ott ist an Zeng der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer 8
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